Meine Frau hat gerade einen Gebrauchtwagen gekauft
Im Vertrag steht, dass der Händler jegliche Gewährleistung ausschließt. Ich weiß, dass er Gewährleistung für 2 Jahre machen muss. Wenn jetzt irgendwas am Auto kaputt geht,können wir dann trotzdem zu dem Händler, trotz der Klausel und Reperatur verlangen? Oder müssen wir einen Anwalt einschalten und wie stehen die Chancen.
Wenn als Verkäufer der Händler drin steht, kann er nicht die Gewährleistung ausschließen, er kann sie auf 1 Jahr verkürzen und ist somit haftbar. Wenn er aber als Verkäufer eine Privatperson, im sogenannten "Kundenauftrag" eingetragen hat, sieht es schlecht aus. Bei dem Km Stand und Baujahr wundert mich das aber nicht, sogar wenn er sich selbst eingetragen hat, wird er wahrscheinlich dicht machen und sich sträuben bis ein Anwalt kommt.
Das Fahrzeug war wohl ein Schnapper.
Da kauft man sich eine billige Klitsche und will wahrscheinlich noch Garantie und TÜV neu haben.
Hier hat der Gesetzgeber mit der Gewährleistung / Sachmängelhaftung einfach ins Klo gegriffen.
Wenn hier noch eine Gewährleistung verlangt wird, sollte man sich einen Neuwagen kaufen. Da gibt es SOGAR NOCH Garantie.
Eigentlich sollte ein Händler solch Fahrzeuge nur noch für den Export verkaufen und nicht mehr an Privatpersonen. Verkauf an Privat grundsätzlich ausschließen.
Hier hat man es doch billigend in Kauf genommen das dieser Mondeo nur ohne Gewährleistung verkauft wurde. Ansonsten hätte man den Vertrag doch gar nicht erst unterschrieben, oder ?
Wer lesen kann ist ja bekanntlich eindeutig im Vorteil.
Da fängt der Ärger doch schon an und pocht im Nachhinein auf sein Gewährleistungsrecht.
Ich selber bin Automobil Verkäufer.
Wenn ich solche Kunden habe, die wenig Geld für ein Fahrzeug ausgeben wollen, schicke ich diese zum Exporthändler.
Solch Ärger bleibt mir dann erspart.
Manche Leute Fragen tatsächlich noch wenn ich ein 300,- € Fahrzeug anbiete ob ich da noch kostenlos TÜV + AU neu mache. Sorry das ist ein absolutes NO-GO und einfach nur lächerlich.
Wenn man bei dem Mondeo im Kaufvertrag die vorhanden Mängel mit eingetragen hat sind diese vom Gewährleistungrecht ausgeschlossen.
Es ist aber sehr sehr schwer hier nachträgliche Mängel als Ersatz zu verlangen.
Der Wagen hat 230.000 km auf dem Tacho und da wird was kaputt gehen. Hier kann man diese Mängel als normalen Verschleiß titulieren.
Vor Gericht wird man es leider auch in diesem Fall sehr schwer haben.
Lieber mehr Geld in die Hand nehmen und ein Fahrzeug mit Gewährleistung kaufen.
In diesem Fall hier würde ich als Verkäufer gelassen sein und mich natürlich sträuben.
Der Kunde wird ja wissen was er für eine Klitsche kauft (Alter und Laufleistung).
Entschuldigt meiner drastischen Ausführung aber hier kann ich einfach nur mit dem Kopfschütteln.
Was erwartet man bei einem Fahrzeug aus 1998 mit dieser Laufleistung ?
Ein Fahrzeug ohne Mängel oder gar einen Neuwagen ?
Ich gebe bei diesen Fahrzeugen 10 Jahre TÜV und 10 Jahre Garantie. lach ....
Der Gesetzgeber hat da nicht ins Klo gegriffen, der hat eigentlich alles bedacht.
Eigentlich, denn was er nicht bedacht hat, ist das bewusste Falschverständnis eines Käufers und dann oft mit einer Rechtsschutzversicherung im Hintergrund.
Der Gesetzgeber hat unmissverständlich vorgegeben:
2 Jahre Gewährleistung, bei gebrauchten Gebrauchsgütern auf ein Jahr reduzierbar
auf Sachmängel und Sachmängel sind Dinge, die beim Kauf bereits vorhanden, jedoch nicht erkennbar waren oder nicht genannt wurden, und die nichts mit gebrauchsüblicher Abnutzung oder Alterung zu tun haben ("Verschleiß").
Problem ist, dass Käufer alle diesbezüglichen Rechte immer kennen, komischerweise nur nicht die Begrenzung auf einen Sachmangel mit dessen Definition, sondern "alles, was in 2 Jahren kaputt geht".
Aus rein juristischer Sicht könnte ein Gebrauchtwagenhändler völlig problemlos ein 20 Jahre alten Wagen mit über 230.000 km Laufleistung mit einjähriger Gewährleistung für 1.000 Euro verkaufen. Eigentlich auch risikoärmer als einen 5jährigen mit 60.000 km.
Was soll nach 20 Jahren und 230.000 km noch defekt gehen, was nicht aufgrund diesen 20 Jahren oder den 230.000 km Laufleistung ursächlich zu tun hat?
Da ist so ziemlich nichts, was noch ein Sachmangel sein könnte und der Händler haften müsste.
Der Gesetzgeber hat doch dieses Thema für beide Seiten absolut fair geregelt.
Wer als Käufer glaubt, dass ein fast 20 Jahre alter Wagen mit 230.000 km toppfit sein müsste, andernfalls der Händler haftet, der ist naiv. Und auf naiv gibt es keinen Rechtsanspruch.
Unfair wird es erst dann, wenn der Käufer mit "alles was kaputt geht" ankommt, siehe Fragestellung.
Da genau dies sehr viele Käufer machen und etlichen von denen auch noch einfällt, dass sie eine Rechtschutzversicherung haben (allerdings nicht das Gesetz auf ihrer Seite), greifen Händler zu vergleichbar unfairen Mitteln, um die Gewährleistung vollständig auszuschließen:
Vermittlung, wo keine Vermittlung ist; gewerblich, wo kein gewerblich ist; vollständiger Ausschluss, wo nur auf 12 Monate reduziert werden kann; ...
In einigen, aber nicht allen dieser Fälle ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam und man hat dann volle 24 Monate Gewährleistung (weil nicht auf 12 Monate reduziert). Hierzu gibt es ach viele Gerichtsurteile, die das definiert haben, in welchen Fällen und wo nicht.
Allerdings sollte das nicht darüber hinwegtäuschen, dass bei einem rechtswidrigen Ausschluss und "Wiederherstellung" der Gewährleistung nun auch gleich ein "alles, was kaputt ist" gilt.
Auch wenn die Gewährleistung vorhanden ist oder erklagt wurde, bezieht sich die Gewährleistung immer und ausschließlich nur auf die Sachmängel.
Wenn hier der Gewährleistungsausschluss rechtswidrig war (was er nicht zwangsweise sein muss)
UND
der Defekt auch ein Sachmangel gem. der Definition ist,
dann und nur dann muss der Händler für die Mängelbeseitigung haften.
Und auch der Begriff "Mängelbeseitigung" ist hart definiert und nicht unbegrenzt. Auch hier kann der Käufer drüberweg schießen und wegen dem drüberweg schießen sämtliche Ansprüche vollständig verlieren.