Gebrauchtwagenkauf Haftung
Ich möchte mein Auto verkaufen. Bin vorsteuerabzugsberechtigt und werden daher die MwSt bei Verakuf auch ausweisen können.
Welche Haftung habe ich gegenüber einem Käufer. Gibt es Unterschiede ob ich an eine Privatperson oder an einen gewerblichen Verkäufer verkaufe?
Das Auto ist top, aber bereits 5 Jahre Alt, da weiss man nie was kommt.
Wäre es sinnvoll zunächst den Wagen an meine Frau (Privatperson)zu verkaufen?
Danke VG Hardy
Als Gewerbetreibender kann man die Sachmängelhaftung nicht ausschliessen wenn man an eine Privatperson verkauft.
Weiterverkauf an einen Gewerbetreibenden mit Ausschluß Sachmängelhaftung ist machbar.
Den Verkauf an die Frau ist nur sinnvoll wenn man ohne Sachmängelhaftung an privat verkaufen will.
Wenn der Wagen top ist dann kann man diesen doch ruhig an Privat verkaufen, oder ?
Oder einen neuen Wagen kaufen und den Alten als Inzahlungnahme abgeben.
Stammt das Fahrzeug aus dem gewerblichen, betrieblichen Bestand, dann kann beim Verkauf an einen privaten Käufer die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen, sondern nur auf ein Jahr reduziert werden (gem. BGB).
Beim Verkauf an gewerbliche Käufer kann die gesetzliche Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden (gem. HGB).
Fehlende, falsche oder beschönigende Angaben, egal ob bei den sogenannten Pflichtangaben wie auch freiwillige Eigenschaftsbeschreibungen, sind grundsätzlich zu unterlassen, die lassen den Kaufvertrag bei Anfechtung erlöschen.
Eine Übertragung aus dem gewerblichen in den privaten Lebensbereich ist grundsätzlich möglich.
Allerdings muss auch für einen längeren Zeitraum, Gerichte gehen üblicherweise von 6 Monaten aus, eine tatsächlich rein private, nicht gewerbliche Nutzung vorgelegen haben.
Bei der Übertragung ist es unerheblich, ob es sich dabei der eigene, der eines Ver- oder Bekannten private Bereich handelt.
Liegt der nachvollziehbare Verdacht vor, dass es sich dabei nur um eine Umgehung der gesetzlichen Haftung handelt, war es das.
Hier hat dann nicht nur der Erstkäufer (Scheinkäufer) einen Anspruch, sondern auch der (eigentlich tatsächliche) Zweitkäufer Gewährleistungsansprüche gegen den (ursprünglichen) Verkäufer.
Doppelt ärgerlich dann, weil dieser Käufer volle zwei Jahre Ansprüche hat, da man bei Erst-, bzw. Scheinverkauf nicht auf ein Jahr reduziert hat.