Fahrzeughalter- Und dann?
Hallo ihr lieben Autoexperten,
mein Nickname sagt ja schon alles,
ich habe wirklich nicht viel Ahnung von allem, was mit dem Thema "Auto" zu tun hat.
Es geht um folgendes:
Mein Freund hat sich vorgestern ein Auto gekauft, und er frag mich nun, ob ich es auf meinen Namen laufen lassen kann.
Er ist im Moment im Privatinsolvenz Verfahren, außerdem wird er allein schon wegen seines orientalischen Nachnamens öfters angehalten, was bei mir nicht der Fall wäre.
Ich habe allerdings keinen FS, ok, wie ich hier gelesen habe, ist das kein Hindernis,
aber ich will in jedem Fall, weder mit Steuern, noch Versicherung etwas zu tun haben. Das soll er alles selber machen und ich möchte ausschließen können, das ich zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Geht das überhaupt, oder übernehme ich in jedem Fall letztendlich doch die ganze Verantwortung?
Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand helfen könnte! Ich muss mir das relativ schnell überlegen.
Danke im voraus!
Die Unwissende
Lass die Finger davon ! Gar nicht erst überlegen.
Als Halter wird man schnell zur Rechenschaft gezogen.
Die Tickets (wg. Verkehrsgefährdung, zu schnelles Fahren) gehen alle an den Halter.
Wenn der Kumpel in Insolvenz ist dann darf er ein Fahrzeug besitzen. Einen bestimmten Wert darf es nur nicht überschreiten.
Hier sollte einmal der Treuhänder gefragt werden.
Ihnen rate ich nur die Finger davon zu lassen. Auch wenn es ein Gefallen an einem Freund ist.
Bei Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf.
Wenn es nur um die Insolvenz geht, ginge es ja ausschließlich um eine Eigentumsfrage. Das hieße, dass Sie nicht zwingend der Halter sein müssen, sondern nur als Eigentümer im KFZ-Brief eingetragen sind, das Auto jedoch auf ihren Freund zugelassen ist, was ja durchaus rechtens ist.
Sollten Sie jedoch ausschließlich als Halter fungieren, wäre das Thema Privatinsolvenz kein Argument und Sie müssen Folgendes beachten:
Der Fahrzeughalter (eingetragen in der Zulassung) übernimmt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb des KFZ und die Verkehrssicherheit, und zwar unabhängig davon wer Fahrer des KFZ ist. Das heißt er ist dafür verantwortlich, dass eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs verhindert wird, wenn entweder das Fahrzeug nicht in einen verkehrssicheren Zustand ist oder der jeweilige Fahrer nicht zum selbstständigen Führen des Fahrzeuges geeignet ist. Wenn also beispielsweise der Fahrer unter Alkohol, Drogeneinfluss steht, wird bei einem entsprechenden Verstoß die Polizei bzw. das Gericht nicht nur den Fahrer, sondern auch den Halter des Fahrzeugs entsprechend belangen.
Der Halter haftet auch im rechtlichen Sinne für sämtliche Eigentumsfragen, die sich mit dem Fahrzeug ergeben.
Bei Ordnungswidrigkeiten wird zunächst der Halter herangezogen, jedoch können diese dem Fahrer angelastet werden, vorausgesetzt er wird als solcher einwandfrei identifiziert.
Normalerweise lassen somit nur enge Familienmitglieder aus versicherungstechnischen Gründen das Auto über Familienmitglieder laufen, von denen man sich niedrigere Prozentpunkte verspricht.
Steuerpflichtig ist übrigens immer der Halter!
Als Versicherungsnehmer hingegen muss nicht zwingend der Halter, Eigentümer oder Besitzer in Kraft treten.
Ich würde von dem Vorhaben abraten.
Vielen Dank für diese Informationen, ich hatte zwar gehofft, das ich Haftung etc ausschließen kann, scheinbar ist dies nicht möglich...
damit kommen mir doch große Zweifel.
Der im "Brief" stehende Name ist nicht zwangsläufig der Eigentümer. Das ist derjenige, dessen Name im Kaufvertrag steht. Steht auch im "Brief": Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer ausgewiesen (unter C.4.c).
Eigentumsrecht ist Zivilrecht und hat mit dem Straßenverkehrsrecht wenig zu tun:
"Der Fahrzeugbrief dokumentiert lediglich, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist. Er ist eine verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben, aus der weder zwingend auf den "Halter” des Kfz noch auf dessen Eigentümer geschlossen werden kann. Nach § 1006 BGB spricht indes die Vermutung dafür, dass der Besitzer der Sache auch deren Eigentümer ist." (KG Berlin, 2007).