Feinstaubplakette für Handwerker
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab 01.10.08 haben verschiedene Städte im
Ruhrgebiet die sog. Pflicht zur Führung
der Feinstaubplakette an Fahrzeugen einge-
führt.
Nun habe ich für meine 3 handwerklich ge-
nutzte Fahrzeuge das Problem, dass diese aufgrund ihres Alters die Voraussetzungen
für Feinstaubplaketten nicht erfüllen.
Deshalb meine Kernfrage: Gibt es für die-sen Fall Übergangsregelungen, die dennoch
zur Berufsausübung meine Fahrzeuge in den
gesperrten Zonen vorerst legalisieren ?
Freundl. Grüße
G. Kupka
Ich habe das einfach von der TÜV Seite hierher kopiert
das sollte in deinem Fall helfen
Du wirst wohl in jeden einzelnen Fall/Stadt/Kommune eine
Genehmigung beantragen müssen
Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall
Grundsätzlich kann jeder bei seiner zuständigen Behörde (Straßenverkehrsamt) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Genehmigung hängt von der Beurteilung des Einzelfalls der Behörde ab. Eine erteilte Ausnahmegenehmigung bezieht sich meistens nur auf eine einzelne Umweltzone.
Jede Kommune oder Stadt kann die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ausnahme vom Durchfahr-Verbot einer Umweltzone eigenständig festlegen. Dabei wird unterschieden zwischen:
* Ausnahmeregelungen für privat genutzte Fahrzeuge
* Ausnahmeregelungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge
* Ausnahmeregelungen für Sonderfahrzeuge der Wirtschaft.
Jede Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit hohen Emissionen reduziert die Wirkung der Umweltzone. Ausnahmegenehmigungen werden daher nur nach genauer Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls erteilt und in der Regel zeitlich begrenzt. Da es sich meistens bei den betroffenen Fahrzeugen um ältere Fahrzeuge (in der Regel älter als 10 Jahre) handelt, ist bei mangelnder Nachrüstbarkeit auf Dauer ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zweckmäßig. Dies kann auch ein gebrauchtes Fahrzeug sein, wenn es die Abgaskriterien erfüllt. Ist dies nicht zu leisten, kann ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Für die Erteilung der Genehmigung müssen mindestens folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
* Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März 2007, also bevor die Kennzeichnungsverordnung in Kraft trat, auf den Antragsteller zugelassen.
* Das Fahrzeug kann nicht mit handelsüblichen Einbausätzen so nachgerüstet werden, dass die erforderliche Schadstoffgruppe erreicht wird, d.h. Nachrüstung geht vor Ausnahme.
* Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes Fahrzeug führt zu einer Existenzgefährdung. Eine Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone ist unbedingt notwendig.
Dies ist z.B. der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ungünstiger Arbeitszeiten nicht genutzt werden können oder wenn das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist
der Link für komplette Seite:
http://tuev-nord.feinstaubplakette.de/faq.php#ausnahmegen
Also hier in Stuttgart gibt es Ausnahmeregelungen, wenn man nachweisen kann, dass es keine Umrüstmöglichkeit gibt, z.B. für die alten T4-Modelle. Die Handwerkskammer kann da sicher weiterhelfen.