Gewerbetreibene Parken in Wohnsiedlung
Hallo zusammen,wir sind in eine Einfamilienhaussiedlung (Zone 30)gezogen.Früher war diese Strasse einmal eine Sackgasse aber diese wurde bereits vor Jahren geöffnet.Direkt vor unserer Tür ist nun ein sogenannter Wendeplatz der nicht als Parkplatz ausgeschrieben ist.Zu unserem Ärgerniss parken dort ständig Autos vor der Tür.Der Gehweg ist an dieser Stelle nur ca.50cm breit, so das die Autos immer wieder mit der Schnautze unseren Hauseingang versperren!Zum grössten Ärgerniss zählt aber, das ein paar Häuser weiter eine ,Älterer Familie,
woll ihre Rente auffüllen will und betreibt einen Kurrierdienst für die Deutsche Post.Es handelt sich um kleine Kastenwagen und Transporter.Diese Familie hat nur zwei eigene Parkplätze am Haus, die Sie für ihre Privaten Autos nutzt.Mittlerweile hat dieser Fuhrpark ca. 10 Autos die alle in unserer Siedlung oder direkt vor unserem Haus parken.Wenn die Fahrer kommen tauschen Sie die Parkmöglichkeit gegen ihren Privaten Autos.Meine Frage:Ist dies Zulässig und an wenn muss Ich mich wenden? Vielen Dank schon mal vorab!
Hier kommen viele sehr unterschiedliche und voneinander unabhängige Dinge in die Betrachtung:
- Wenn es sich um ein echtes Wohn- oder Erholungsgebiet handelt (siehe Ausweisung im Flächennutzungsplan) und kein Misch- oder Gewerbegebiet, dann wird eine besondere Gewerbegenehmigung für derartige Unternehmungen notwendig - die es aber praktisch nie gibt.
In reinen Wohn- und Erholungsgebieten ist eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich verboten. Für einen Gewerbebetrieb ist eine besondere Gewerbeerlaubnis für den Betrieb in einem W+E-Gebiet notwendig.
Die übliche Gewerberechtliche-Anmeldung reicht nicht, die gilt nur in den örtlichen Gebieten, in denen eine gewerbliche Nutzung erlaubt ist, das gilt auch für Gewerbebetriebe in den eigenen Räumlichkeiten. Selbst für die ein mal pro Woche stattfindende Tupperparty als Nebentätigkeit der nicht arbeitenden Ehefrau.
Für gewerbliche Tätigkeiten, deren üblicher Betrieb nicht den reinen Wohn- und Ruhecharakter dieser Bereiche stört oder einschränkt, gibt es eine derartige Sondergenehmigung. Das wären zB. kleine Architektenbüros ohne große Kundenbesuche; freie Buchhalter, die ihre hauptsächliche Tätigkeit direkt bei ihren Kunden ausführen und zu Haus nur ein wenig Papierkram machen und eben ihre Unternehmensanschrift haben, die Hausfrau mit ihren wöchentlichen Tupperparty, ...
Aber alles in einem Umfang, der vergleichbar eines "echten Privathauses" ist. Da geht auch ab und an am Tage jemand rein und raus, da kommt mal Besuch und parkt seinen Wagen und da ist auch ab und an eine Feierlichkeit.
Die Grenzen werden hierfür allerdings sehr hart gezogen, das Recht auf Ruhe und Erholung von Anwohnern in einem Wohngebiet ist immer höher zu bewerten, als eine gewerbliche Tätigkeit.
Aber auch wenn eine nur "unauffällige" Tätigkeit vor liegt und eine Sondergenehmigung problemlos erteilt werden würde, muss diese Sondergenehmigung vor tatsächlich vorhanden sein. Keine Ausnahmegenehmigung, nur die normale Gewerbeanmeldung ist ein illegaler Gewerbebetrieb.
Ansprechpartner dafür ist das Bauordnungsamt oder das Gewerbeaufsichtsamt.
- jeder Gewerbebetrieb muss eine seiner Betriebstätigkeit entsprechend ausreichende Anzahl von eigenen Parkplätzen nachweisen und benutzen, sodass es zu keiner übermäßigen Einschränkung von Anwohnern und damit unzulässigen Sondernutzung von öffentlichen Bereichen kommt.
Ein Drei-Mann Betrieb mit drei Fahrzeugen, die zu üblichen Arbeitszeit dort parken, wenn Anwohner mit ihren Fahrzeugen zu ihrer Arbeit gefahren sind, da sind weder Einschränkungen der Anwohner, noch eine unzulässige Sondernutzung vorhanden.
Bei dem, was Du hier beschrieben hast, kann man praktisch sicher von einer unzulässigen Sondernutzung aus gehen.
Ansprechpartner sind hier das Ordnungsamt, die Straßenverkehrsbehörde, sowie das Gewerbeaufsichtsamt
- Bleibt noch die StVO und danach wäre das Parken grundsätzlich zulässig, sofern ein Fahrzeug zugelassen ist.
Allerdings gibt es beim Parken die üblichen zu beachtende Regeln: nicht an engen und unübersichtlichen Stellen, Einfahrten und abgesenkten Bordsteinen, ohne andere zu behindern (Mindestgehwegbreite 1 Meter, ist mit behinderten oder gebrechlichen Personen zu rechnen, dann 1,20 Meter, je nach Gemeindeordnung auch 1,5 Meter - zB. dann, wenn ein Blinden-, oder Altenheim in der Nähe ist).
Ansprechpartner hierfür ist das Ordnungsamt; außerhalb der Geschäftszeiten des Ordnungsamt oder bei akut vorliegende Behinderung (zB. Parken vor einer Einfahrt) oder akut vorliegender Gefährdung (Einschränkung des Sichtbereich für Fußgänger an Kreuzungen, die bekannten 5 oder 10 Meter) dann auch die Polizei.
Gegen welche Bestimmungen hier nun im Detail verstoßen werden, lässt sich aufgrund der Beschreibung nicht eindeutig verifizieren, aber dass hier mehrere Ordnungswidrigkeiten aus mehreren Rechtsbereichen existieren, ist ziemlich wahrscheinlich.
Hallo.
Bei uns ist das ähnliche Problem, wo ich aber noch Fragen habe.
Bei uns vor dem Haus sind 3 Parkplätze für eine Reinigungsfirma. Jetzt am Wochende kam wieder das Problem, das 2 Fahrzeuge, eins davon schon seit Ostern und das auch noch unmöglich, gegenüber auf der Strasse parkten, bzw. parken. Von den 3 Firmenparkplätzen blieben aber 2 ungenutzt. Einer soll wohl für die Chefin frei bleiben, laut Aussagen. Das eine Fahrzeug, was seit Freitag da stand, wurde dort nur geparkt, damit der Mitarbeiter sein Firmenfahrzeug im tausch gegen sein Privatwagen, heute Morgen ( Montag) da hinstellen konnte.
Vor Wochen hab ich die Chefin mal angesprochen, da 2 ihrer Fahrzeuge gegenüber 3 Parkplätze einnahmen und alle 3 Parkplätz vor dem Haus leer blieben.
Es ist so, das wir am Wochenende oder nach Feierabend da parken dürfen, sollen aber morgens um kurz vor 8 Uhr da weg sein.
Wenn ich aber Montags Spät habe und Sonntags Abends kein Parkplatz finde, weil durch die Firmenwagen auf der Strasse kein Platz ist, wo soll ich dann hin?
Das nächste ist, wir haben bei uns 2 Häuser, a ich glaube 8 Wohnungen, der Technischen Akademie ( TA ). Da sind Wohnungen als Unterkunft umgebaut, wo dann die Schüler wohnen. Jetzt haben die natürlich auch Autos, die dann zusätzlich noch den Parkraum einengen, da ja nicht gerechnet werden kann, eine Wohnung, ein Auto, da ja mehrere Schüler in einer Wohnung sind.
Wie weit kann man da die TA in der Pflicht nehmen, Parkraum freizugeben, da sich auch Garagen unter den Häusern befinden, die aber entweder vermietet oder durch die TA selbst genutzt werden? Oder eine dort befindliche Rasenfläche zu Parkplätzen umgestalten?
Viele Grüße
Nobby
Im Grunde sehe ich her dieselbe Antwort wie schon oben ausführlich geschrieben für euer Problem genauso gültig:
"Ansprechpartner sind hier das Ordnungsamt, die Straßenverkehrsbehörde, sowie das Gewerbeaufsichtsamt."
Ich würde hier als erstes beim Ordnungsamt vorsprechen, denn so wie ich es verstehe, ist die Firma verpflichtet, eigene Parkplätze auch für eigene Mitarbeiter zu verwenden und nicht den Anwohnerparkraum zu benutzen. Ob die TA auch verpflichtet ist bzw. werden kann, für ihre Schüler Parkplätze anzubieten, kann euch sicher beim Ordnungs- oder Bauamt gesagt werden.
Das wären meine nächsten beiden Schritte.
Hallo anon18010486,
dieser Post ist zwar jetzt sehr alt, aber ich hoffe dass meine Frage doch bei Ihnen ankommt. Sie haben geschrieben:
"jeder Gewerbebetrieb muss eine seiner Betriebstätigkeit entsprechend
ausreichende Anzahl von eigenen Parkplätzen nachweisen und benutzen,
sodass es zu keiner übermäßigen Einschränkung von Anwohnern und damit
unzulässigen Sondernutzung von öffentlichen Bereichen kommt."
Können Sie mir sagen, wo ich mehr darüber lesen kann, z.B. in der StVO oder auch woanders.
Danke im Voraus.