Schadensregulierung
unser sportverein muss Boote zu Wettkämpfen transportieren. Hierzu haben wir zulassungsfreie (nicht haftpflichtversicherte)Spezalanhänger in Benutzung.
Was passiert bei einem Unfall, der durch einen kleinen Fahrfehler dazu führt, dass der Anänger ein anderes (geparktes) Fahrzeug beschädigt?
Ist es richtig, dass hierfür die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs allein einspringen muss oder gibt es hie eine Aufteilung der Schadensregulierung z. B. 50/50 ?
Die Haftpflicht des Zugfahrzeug ist alleinig für die Schadensregulierung zuständig, wenn der Anhänger am Zugfahrzeug befestigt ist.
Steht der Anhänger z.B. auf einer Bergkuppe ( nicht an einem Fahrzeug angekuppelt),und der Anhänger macht sich selbstständig, dann haftet die Haftpflicht des Anhängers, wenn vorhanden.
Ansonsten mit dem Privatvermögen des Eigentümers.
So wie geschrieben: hängt der Anhänger am Zugfahrzeug oder hat es direkt mit einer Zugtätigkeit zu tun, ist die Haftpflicht des Zugfahrzeugs in der Verantwortung, unabhängig ob es sich dabei um einen Fahrfehler oder technischen Mangel am Anhänger, dessen Ladung oder der Ladungssicherung handelt.
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Bei einem Fahrfehler durch den Fahrer kann der Eigentümer des Anhängers (hier Sportverein) den am Anhänger oder Ladung entstandenen Schaden vom Fahrer erstatten lassen.
Wer einen Schaden verursacht, der haftet und in diesen Fällen der Fahrer selbst. Nicht die KFZ-Haftpflicht des Zugfahrzeugs (weil es als selbstverursacht gilt), nicht die Privathaftpflicht (weil es mit der direkten Nutzung eines KFZ in Verbindung steht, auch als "Benzinklausel" bekannt), sondern der Fahrer mit seinem Privatvermögen.
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Anhängerversicherung ist nur für Schäden, die ohne jede Fahrtätigkeit und ohne an ein Zugfahrzeug angekuppelt zu sein, durch den Anhänger verursacht werden.
Sind eher selten und dementsprechend gering, insbesondere bei Sportvereinen, die eine derartige Versicherung nochmal rabattiert über den Verband bekommen, oder oftmals auch völlig kostenlos über die Vereinshaftpflicht mit eingeschlossen werden können.
Schäden können allerdings ordentlich hoch sein und daher ist es eher nicht nachvollziehbar, dass man eine derartige Anhänger-Versicherung nicht hat.
Nur mal angemerkt: Für Organisationsmängel oder auch fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung der Vorstandstätigkeit, haftet der Vereinsvorstand mit seinem Privatvermögen.
Nach §31 BGB haftet der handelnde Vorstand und der Verein als Gesamtschuldner. D.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt.
Schon sehr mutig, wenn man als Vereinsvorstand keine derartige Vereinshaftpflicht-Versicherung mit inkludierten Anhängern abgeschlossen hat.
Insbesondere dann, wenn der Vorstand nach §278 BGB auch für die Erfüllungsgehilfen haftet - das sind Vereinsmitglieder, die einer Vereinstätigkeit nach gehen und dabei fahrlässig einen Schaden verursachen.