Wer ist zuständig für Fehler im Führerschein?
hab vor knapp 30 jahren führerschein mit LKW gemacht - im führerschein ist lediglich PKW- Zulassung bis 25 km/h bescheinigt....
hab ihn nie gebraucht und nicht reagiert
Dann mal die Straßenverkehrsbehörde - Führerscheinstelle anrufen oder besser aufsuchen, die Führerscheindaten angeben und nachfragen, am Besten bei der, die den Führerschein ausgestellt hat (damaliger Wohnbezirk). Der Führerschein ist nur das "Ausweisdokument" zur Fahrerlaubnis, die in den Akten vermerkt ist. Da wird sie hoffentlich korrekt vermerkt sein. Den LKW-Führerschein bist du allerdings möglicherweise los, denn den hättest du mit 50 Jahren unter Vorlage eines ärztlichen Attests verlängern lassen müssen. Diese Frist ist möglicherweise verstrichen. Fahren dürftest du dann aber noch Kfz. bis 7,5 to zGG.
Erster Ansprechpartner ist immer die Behörde, die ein Dokument ausgestellt hat. In dem Fall auf den Führerschein sehen, da steht sie drauf
Im Falle des Führerschein/ Fahrerlaubnis gibt es oft (aber leider nicht immer, kommt auf den Einzelfall an) die Möglichkeit über die Fahrerlaubnisbehörde am aktuellen Wohnort. ZB. im Rahmen einer Umschreibung als alten Führerscheins in den aktuellen EU-Kartenführerschein.
Da wird dann von der aktuell zuständigen Behörde die notwendigen Akten sowohl von der ausstellenden Behörde, wie auch die Einträge im Zentralregister in Flensburg abgefragt.
Sollte hier nur ein Übertragungsfehler zwischen Fahrerlaubnisakte und Führerschein vor liegen, dann ist eine Korrektur zB. im Rahmen einer Umschreibung kein Problem.
Findet sich in der Fahrerlaubnisakte allerdings auch nur eben dieser Eintrag, dann hast Du eventuell ein echtes Problem. Abwarten, was die Behörde in der Nachforschung findet.
Der LKW-Führerschein ist auch nicht "weg", wenn der nicht rechtzeitig verlängert wurde. Der ist noch weiterhin vorhanden, es dürfen "nur" die entsprechenden Fahrzeuge nicht gefahren werden, so lange die Auflagen (Attest und Verlängerung) nicht erfüllt sind.
Die Fahrerlaubnis für LKW-Klassen ist mit Fristablauf zur Verlängerung nicht entzogen ("Schredder"), sondern es existiert "nur" ein Fahrverbot, was durch Beibringung der notwendigen Unterlagen wieder aufgehoben wird. Kostet allerdings ein paar Euros mehr für den dann anderen Verwaltungsvorgang, wenn man erst nach den Stichtag kommt.
Die Frist binnen derer die Beibringung des vorgeschriebenen Attests ausreicht, beträgt zwei Jahre, deshalb mein Hinweis auf die möglicherweise abgelaufene Frist. Sie rechnet jeweils ab dem Datum des Ablaufs, also 50. Geburtstag und jeweiliger erfolgter Verlängerung. Nach deren Ablauf gibt es ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung keine FE der LKW-Klassen, auch nicht durch nachträgliche Beibringung des Gesundheits-Attests.
HansenPaule hat im Kommentar zu Recht kritisch nachgefragt, hier meine Korrektur/Ergänzung: Die ursprünglich geltende Zweijahresfrist ist vom Gesetzgeber gestrichen worden und es liegt nun im Ermessen der Verwaltungsbehörde, nach wie langer Frist sie eine erneute FE der LKW-Klassen erteilt oder nicht. Hierbei ist der Einzelfall hinsichtlich Fahrpraxis etc. zu prüfen. Also keine starre Frist, aber auch kein Rechtsanspruch auf Verlängerung ohne erneute Prüfung! Hierzu ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das gegen die Antragstellerin entschieden hat:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271011U3C31.10.0