Verpflichtend den Hauseigenen Stellplatz nutzen
Wir wohnen seit 9 Jahren in einer Wohnstraße, die fast ausschließlich aus Reihenhäusern besteht. Zu jedem Reihenhaus gehört ein eigenes Carport. Es handelt sich um eine sogenannte Spielstraße, in der natürlich auch noch öffentlich gekennzeichnete Stellplätze ausgewiesen sind.
Wir haben das Haus nun vor etwa 9 Jahren gekauft und der Vorbesitzer hatte das Carport aufgrund fehlender Unterstellmöglichkeiten nun an der Seite durch Holzbretter und vorne (Einfahrbereich) mit einer großen Flügeltür quasi geschlossen.
Nun hat sich nach über 14 Jahren, wie das Carport jetzt geschlossen ist ein Nachbar beschwert, dass wir unser Carport nicht als PKW-Stellfläche nutzen, sondern immer auf der ausgewiesenen Stellplätzen parken. Das Bauamt wurde ohne unser Wissen eingeschaltet, ein Besichtigungstermin steht nun an.
Meine Frage ist nun, bin ich verpflichtet, den eigenen Stellplatz zu nutzen? Ich kann ihn doch quasi ungenutzt lassen, solange die Fläche nicht fremdgenutzt wird, z. B. für Fahrräder oder sonstige Ablagerungen.
Weiter wäre interessant zu wissen, ob das Amt eine Rückgängigmachung des Carports nach so vielen geduldeten Jahren durch die Nachbarschaft bestimmen kann.
Über informative Antworten würde ich mich sehr freuen.
Das wäre mir neu, dass man seinen eigenen Stellplatz nutzen muss. Die Straße ist öffentlich und jeder darf da parken. So ein Schwachsinn. Im Sommer lassen ja auch viele ihre Autos draußen statt in der Tiefgarage.
Kommt darauf an, was im Flächennutzungsplan, Siedlungsnutzungsplan, Baugenehmigung, Gemeindeordnung, ... verpflichtend aufgeführt ist.
Eine Nutzungsverpflichtung KANN vorgegeben sein, immerhin reduziert das die Anzahl notwendiger Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum.
Eine derartige Verpflichtung gibt es häufig in Zusammenhang mit einer "Spielstraße", korrekt "verkehrsberuhigter Bereich".
"Spielstraßen" werden doch eben aus dem Grunde angelegt, dass viel allgemein nutzbare Fläche für Gemeinwesen, spielende Kinder, Besucher, ... zur Verfügung stehen.
Abgesehen von einer Nichtnutzung ist hier eine Fremdnutzung die dümmste aller Ideen. Eine Garage ist eine Garage (Fahrzeugabstellplatz) und kein Lagerraum, auch nicht für Gartengeräte; externer Hobbyraum; Hühnerstall; vielleicht noch Abstellort für brennbare Substanzen wie Farben und Lacke, die im Haus so stinken; ...
Eine Nichtnutzung ist nur selten angreifbar (ab und an aber schon), dafür was in irgend einer Bauvorgabe existieren.
Eine Falschnutzung ist bundesweit angreifbar und kostet Bußgeld, üblicherweise um die 500 Euro.
Eine gewerbliche Falschnutzung - zB. der Hauseigentümer ist ein selbständiger Dachdecker und lagert dort Leitern und Gerüstzeugs, dann ist man üblicherweise bei 1.000 Euro Bußgeld.
ZUZÜGLICH noch ein paar viele mehr Euros, wenn im FNP eine reine private und niemals nicht gewerbliche Nutzung für dieses Wohngebiet ausgewiesen ist.
(Da haben schon Steuerberater mit ihrem Heimbüro im eigenen Wohnhaus ganz ordentlich auf die Finger bekommen - Kundenbesuche in verkehrsberuhigten Wohnbereichen finden weder Bau- noch Gewerbeamt zu lachen.)
Richtig übel wird es dann, wenn in Garage oder Carport feuergefährliche Dinge wie Lacke, Farben, Spritkanister über der erlaubten Menge, ... gelagert werden. Damit ist dann nicht nur eine unzulässige Falschnutzung vorhanden, sondern auch eine (vermeidbare) Gefährdung Dritter eingetreten.
Da sollte man Bußgelder von 2.000 Euro aufwärts einplanen, plus Kosten für sofortige Sicherstellung und Abtransport durch ein vom Bauamt beauftragtes Entsorgungsunternehmen.
Genau die Bauordnung studieren und dem Bauamt zuhören, was die sagen, die kann man bei einer Besichtigung auch fragen.
Sich aber schnell die Hütte vollstellen, damit das vorzeigbar nicht nutzbar ist - keine gute Idee, so überhaupt keine gute Idee.
Eine Verpflichtung, einen zum Haus gehörigen Carport zu nutzen, gibt es nicht und nirgends. Wäre auch völliger Unsinn: soll der Radfahrer sich eigens ein Auto kaufen, um den Carport bestimmungsgemäß nutzen zu können? Und wer soll bestimmen dürfen, welcher Verwandte, der mal für ein paar Tage zu Besuch ist, sein Fahrzeug dort abstellen muss und welcher Besucher einen öffentlichen Stellplatz benutzen darf? Wenn öffentliche Parkplätze ausgewiesen sind, die nicht an bestimmte Anwohner vergeben, sondern unbeschränkt für entweder Jedermann oder einen bestimmten Personenkreis (z.B. "alle Anwohner") zur Verfügung stehen, dann darf sie auch jeder aus diesem Personenkreis nutzen, unabhängig davon, ob er zu Hause einen Carport hat oder nicht. Wieviel Raum den Kindern zum Spielen zur Verfügung stehen soll, wird VOR der Ausweisung von Parkflächen festgelegt, nicht durch Verpflichtungen, diese (möglichst) nicht zu nutzen.
Der andere Teil der Frage gehört ins Baurecht.
Lieber Fragesteller, bitte nicht die Antwort von "sparsamfahrer" beachten, der unterliegt nur öfter mal einem reinem Beißreflex, der ausschließlich gegen mich gerichtet ist, aber nicht inhaltlich ernsthaft mit der Fragestellung zu tun hat.
Es gibt doch zwei ganz einfache Möglichkeiten:
Zum Einen steht eigentlich immer auf der Besuchsankündigung auch ein Hinweis, um welche betroffenen Verordnungen und dortigen § es sich handelt, die Dinger kann man sich im Fallen von Bundesvorschriften zB. auf "gesetze-im-internet.de" direkt durchlesen .
Zum Anderen kann man die Leute vom Amt während ihres Besuchs auch fragen. Die handeln nicht im Auftrag oder gar im Interesse des Nachbarn, sondern überprüfen einen Hinweis auf Basis der öffentlichen Vorschriften. Stehen somit zu der Sache und nicht zum Nachbarn und sind für Dich für Fragen, Antworten und Auskünfte genauso ansprechbar, wie für den Nachbarn.
Klingelt gegen 23.00 h die Polizei bei Josef Gamsbichler in der Spielstraße 23: "Wir haben gesehen, dass Sie Ihren Carport nicht nutzen, wo ist denn Ihr Auto?" "Das steht beim Goldenen Hirschen, ich hatte a Bissl was getrunken." "Ja, so geht das aber nicht, Sie sind verpflichtet das hier unter den Carport zu stellen - marsch, holen!" "Aber ich hab aan getrunken" "Das interessiert doch hier gar nicht, wir haben die Parkordnung der Gemeinde Oberhinterwaldemar durchzusetzen!" "Na, dann werd ich's halt holen".