Rabattschutz verloren durch neues Auto
Hallo, habe heute etwas unglaubliches feststellen müssen (Deutschland's unmögliche Gesetze!!!)
Aufgrund 27 schadensfreier Jahre Autofahrt hatte ich bei meiner Versicherung (DEVK) automatischen Rabattschutz mit dabei.
Beim Ausparken auf einem Supermarktparkplatz ist meine Tochter rückwärts mit einer anderen Ausparkerin zusammengestoßen; an den Autos war optisch kein Schaden zu sehen....doch der Mann der Unfallgegnerin lief sofort zum Rechtsanwalt....
Nun mussten wir Aufgrund Motorschadens unseren geliebten E46 verkaufen und haben uns einen X3 gekauft. Als ich bei der Versicherung um Rabattschutz angefragt habe, hat es geheissen, der Rabattschutz würde nun wegfallen, weil wir das bisher versicherte Auto verkauft und eine anderes angemeldet haben!!! Falle somit wegen einem Pille-Palle-Schaden auf SF 13 zurück! Was hilft mich dann ein Rabattschutz????? - Werde jetzt auch noch dafür bestraft, weil ich mich von unserem Auto mit dem Motorschaden habe trennen und ein anderes kaufen musste!! So wären die Gesetze, hat man mir erklärt. Da pfeiff ich doch auf einen Rabattschutz, wenn ich dann trotzdem hochgestuft werde!!1
Und was hat das mit "deutschen Gesetzen" zu tun?
Mag zwar beliebt sein, wenn man sich als Schuldigen einen aussucht, der sich weder wehren noch mit dem man sich auseinandersetzen kann - aber ist doch ein wenig sehr platt.
"Rabattretter" und ähnliche Dinge sind frei vereinbarte Zusatzdinge im Rahmen von Kundenwerbung, die nur einer gesetzlichen Regelung unterliegen: der Vertragsfreiheit von Vereinbarungen über das Pflichtversicherungsgesetz hinaus.
Wenn Du irgendwelche "Schwierigkeiten" in Bezug auf derartige Zusätze hast, dann liegt das nicht "am deutschen Gesetz", sondern an der frei vereinbarten Zusatzleistung zwischen Dir und Deiner Versicherung.
Also nicht auf den Gesetzgeber schieben, was man selbst ausgehandelt hat und so einige Dinge dabei nicht beachtet, sich selbst schön geredet, oder nur ausgedacht hat.
Setze Dich mit der Versicherung auseinander (zB. Schadensrückkauf, ...), mit der hast Du diese und keine andere Vereinbarung getroffen hast, aber doch nicht mit jemandem, der Dir nichts weiter als die Möglichkeit gegeben hat, irgendwelche Vereinbarungen zu treffen.
Ist der Unfall mit dem X3 passiert oder mit dem Vorgänger ?
Das bei einem Fahrzeugwechsel der Rabattschutz entfällt ist normal. Wieder mit RS-Retter vereinbaren.
Ich verstehe hier die Sachlage so: Unfall mit dem Altwagen passiert ist. Nun ein Wechsel des Fahrzeuges und nachträgliche Hochstufung.
Das geht natürlich nicht.
Ergänzung =
" Den Wegfall des Rabattretters werden auch die Kfz-Kunden zu spüren bekommen, die jetzt vielleicht erst einen Schaden in SF 25 hatten und nächstes Jahr Ihre Kfz-Versicherung wechseln möchten.
Dadurch dass es die Regelung nicht mehr gibt, wird Ihre bisherige Kfz-Versicherung Ihrer neuen Versicherung zwar die SF 22 bestätigen, die Sie bei Ihrer alten Kfz-Versicherung hatten, aber gleichzeitig auch den Schaden melden, was für Sie zur Folge hat, dass Sie durch den Wechsel in SF 12 (SF 13) landen werden, weil die neue Kfz-Versicherung mit der überarbeiteten Fassung der Schadenfreiheitsrabatt Regelung arbeitet und das alte System gar nicht mehr anbietet.
Spätestens jetzt bezahlen Sie Ihren Kfz-Schaden doch noch in Raten ab.Es sei denn, Sie beantragen bei Antragstellung der neuen Kfz-Versicherung auch gleichzeitig den Rabattschutz.
Rabattschutz für die Katz
Der Rabattschutz ist wertlos, wenn Fahrer oder Gesellschaft den Vertrag kündigen.
Ein neuer Versicherer erkennt in der Regel keine Sondereinstufung in der Schadenfreiheitsklasse an.
Haben Autofahrer ein oder mehrere Schäden verschuldet und ihren Rabattschutz in Anspruch genommen, sind sie in der Sondereinstufung des Versicherers gelandet.
Sondereinstufungen werden bei einem Versicherungswechsel meistens nicht berücksichtigt.
Das gleiche gilt für Sondereinstufungen etwa von Ehepartnern, Zweitwagen oder den erwachsenen Kindern des Versicherungsnehmers.
Ein Wechsel der Autoversicherers lohnt sich meisten nicht. Es sei denn, er hat einen sehr teuren Tarif."
Also geht es doch, dass nachträglich hoch gestuft wird.
Der Rabattretter ist Kunden unfreundlich.
Das heißt einmal Kunde immer Kunde wenn man einen Unfall hatte und dank des Retters nicht hoch gestuft wurde.
Ein Wechsel der Versicherung ist dann nicht ratsam.
Hallo,
nicht ich hab mit der DEVK diesen "Rabattretter" vereinbart; das ist ein "Zuckerl" von denen, wenn man mind. 25 schadensfreie Jahre hat; dann hat man jährl. einen Schaden "frei".
Aber weil wir das Unfallauto Aufgrund Steuerkette verkauft und ein anderes dafür zugelassen/versichert wurde, ist der "Zuckerl - Rabattschutz" der Versicherung hinfällig: ich werde also mit dem neuen Fahrzeug hochgestuft. Und die erklärten mir, dass das die deutschen Gesetze wären! Was glaubst, wie ich mich mit denen heute "auseinandergesetzt" habe?!
Hallo Tilly,
danke für Deine sehr gute Erklärung.
Was mir so stinkt: ich welchsle nicht mal die Versicherungsgesellschaft! Das neu zugelassene Fahrzeug ist ebenfalls bei dieser Gesellschaft versichert, wie das Fahrzeug, welches wir nun verkaufen mussten (12 Jahre alter E46, der im letzten dreiviertel Jahr 2000 € Reparaturkosten verursacht hat; die letzte Rep. vor drei Wochen und nun ist die Steuerkette dran..... - irgendwann muss Schluss sein, wenn die Reparaturen den Wert des Fahrzeuges übersteigen...) Für unsere Tochter, die das Fahrzeug geliebt hat, traurig genug.
Als ich heute die Versicherung angerufen habe und wissen wollte, wie hoch die Re. des X 3 ist, da hat man mir das eröffnet, dass ich nun für den Schaden des verkauften Fahrzeuges zum 1.1.15 hochgestuft werde in die SF 13 !! Also "freiwillig" gewährter Rabattschutz wegen Fahrzeugwechsel futsch - nicht wegen Versicherungswechsel. Wir haben bei denen 3 PKW's, ein Motorrad, einen PKW - Anhänger und einen Wohnwagen versichert. Von Kulanz wollten sie nichts hören; das seien unsere Gesetze, erklärte man mir.
Der sogenannte "Rabattretter" ist vorrangig eine reine Werbemaßnahme von Versicherungen, um Kunden zu bekommen, oder von einem Wechsel abzuhalten.
Diese "Rabattretter" sind aber immer mit vielen Bedingungen hinterlegt, sodass in der Mehrheit der tagtäglichen (Un-)Fälle das Ding überhaupt nicht zum Tragen kommt, keinen Rabatt rettet, zumindest dann nicht mehr lange.
Da der "Rabattretter" den Versicherungsnehmer besser stellt, als der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten (zB. Rückstufung bei Inanspruchnahme) vorgegeben hat, kann die Versicherung auch eigene Bestimmungen aufstellen, wann der Retter nicht mehr wirkt - und dann die gesetzliche Regelung zum Tragen kommt.
Die Versicherung KANN den Versicherungsnehmer besser stellen, darf ihn aber nicht schlechter stellen, als der Gesetzgeber vorgesehen hat.
Hier ist, wie oft üblich, der Rabattretter an den Versicherungsvertrag und damit an das Fahrzeug und nicht an den Versicherungsnehmer (Fahrzeughalter) gebunden. Erlischt dieser Vertrag, weil das Fahrzeug verkauft oder abgemeldet wurde, dann erlischt auch der Rabattretter.
Es bleibt der normale Schadensfreiheitsrabatt plus Unfallschaden beim Versicherungsnehmer. Die Sondereinstufung mit dem Rabattretter ist weg, da das Fahrzeug mit dieser Sondereinstufung weg ist.
Der Gesetzgeber hat damit aber nur indirekt zu tun:
Der verbietet es nicht, weiterhin einen Sondernachlass zu gewähren, der verbietet auch nicht, eine geringere Hochstufung bei einem Schaden vorzunehmen - er gibt nur eine maximale Begrenzung bei der Hochstufung vor, um den Versicherungsnehmer nach einem Unfall nicht komplett das Fell über die Ohren ziehen zu können.
Kann natürlich von der Versicherung anders dargestellt werden - als "unausweichliche Pflichtgrenze":
Der Rabattretter ist gem. den daran geknüpften Bedingungen der Versicherung erloschen; eine kundenfreundlichere Rückstufungstabelle als der Gesetzgeber als Maximum vorgegeben hat, ist nicht vereinbart, also "muss" die Versicherung zu den Zahlenwerten des Gesetzgebers greifen.
Muss sie nicht, die kann auch die Jahresprämie auf ein Euro fest legen, allerdings KANN sie jetzt in die Vollen greifen und bis an die Grenze der gesetzlichen Vorgaben gehen.
Was sie dann auch praktisch immer macht, weil der Versicherungsnehmer vorerst keine Chance hat, dem zu entgehen.
Sonderleistungen sind immer mit großer Vorsicht zu betrachten, denn die sind immer an Sonderbedingungen gekoppelt und können sehr schnell wieder weg sein.
Man darf sich durch Sondereinstufungen nicht (sofort) irritieren lassen, sondern erst die zugehörigen Bedingungen lesen, ob das alles tatsächlich so ist, wie man sich das vorstellt oder in Werbeflyern erzählt bekommen hat.
Allerdings sollte man sich nicht zu sehr ärgern, ein Erlöschen einer Sondereinstufung hat keine Nachteile.
Eine Sondereinstufung bringt Vorteile, der Wegfall keinen Nachteil, sondern bringt einen nur auf den Stand, den man ohnehin hätte, wenn man diese Sondereinstufung nicht gehabt hätte.
Ohne den von der Versicherung tatsächlich freiwillig eingeräumten Rabattretter wärst Du sofort auf SF13 hoch gesprungen, mit Rabattretter erst später mit dem Verkauf des Fahrzeugs - und hast somit tatsächlich so einige Euros gespart.
Zum 31.12.14 kannst Du eventuell die Versicherung wechseln, such Dir eine Versicherung, die geringere Prämien verlangt. Aber hier auch sämtliche ggf. noch bestehenden Sondereinstufungen beachten.
Nicht dass durch eine Gruppeneinstufung und dem Wegfall eines Gruppenmitglieds bei den anderen Fahrzeugen eine Sondereinstufung weg fällt und die dann in der Prämie steigen.
Hier würde aber eine Möglichkeit bestehen, einen recht ordentlichen Sondernachlass bei einer neuen Versicherung zu bekommen, wenn man mit allen Fahrzeugen die Versicherung wechselt und eben jene Gruppentarife ab 3 (oder 4, 5, ...) Fahrzeug nutzt.
Aber auch mit dem Termin 31.12.14 aufpassen und die Mindestvertragslaufzeit des nun abgeschlossenen Vertrags bis zu einer regulären Kündigung zum Jahresende beachten.
Sind hier 12 Monate Mindestlaufzeit vereinbart (als maximal durch den Gesetzgeber begrenzt) und der Vertrag zum 1.6.14 geschlossen, dann muss der erst diese 12 Monate laufen, um dann am Jahresende kündigen zu können - wäre in dem Beispiel dann der 31.12.2015.