1 Prozent Regelung bei Spurverbreiterung
Hallo Autoplenum-Team,
ich habe auf einem Fiat Panda 169 eine Spurverbreiterung von 10mm (2x5mm) vorn und hinten auf Original Felge und Bereifung. Ist im Teilegutachten freigegeben. Bei einer Spurbreite von 1357/1366 ist das deutlich unter 1 Prozent. Nun habe ich hier bei Autoplenum von der 1 Prozent Regelung gelesen. Ist somit die Spurverbreiterung eintragungsfrei und gibt es diese Regelung auch irgendwo schriftlich? Man hat's ja doch immer gern gedruckt.
Vielen Dank im Voraus
Bis 1% (Spur, nicht Seite) sind eintragungsfrei, aber nicht "einfach so" für den Fahrzeughalter, sondern als Vorgabe für die Hersteller der Spurplatten in Bezug auf dessen Gutachtenerstellung.
Eine Spurverbreiterung muss immer ein Gutachten haben, was die Verwendungsfähigkeit an diesen Fahrzeug bestätigt, egal wie dick (dünn) die Scheibe ist.
Wenn die Spurplatte maximal 0,5x1% der Spur beträgt, dann KANN DER HERSTELLER in dem Gutachten bestimmen, dass diese Platten in Verbindung mit Serienreifen (siehe CoC) und unverändertem Fahrwerk (keine Tieferlegung) und ausreichender Länge der Bolzen/Radschrauben nicht eingetragen werden müssen.
Somit besteht eine Eintragungsfreiheit ausschließlich nur dann, wenn der Hersteller der Spurplatte dies in seinem Gutachten auch geschrieben hat.
Findet sich im Gutachten kein Vermerk für eine Eintragungsfreiheit, dann muss immer abgenommen und eingetragen werden, auch wenn die Scheibe nur 0,5mm dick ist.
Erkennt man auch an der Bezeichnung des Gutachtens, ist das Gutachten eine
"Typzulassung" oder "Konformitätserklärung", dann ist das Bauteil immer abnahme- und eintragungsfrei, sofern die darin genannten Bedingungen vollständig erfüllt sind,
"ABE" (allgemeine Betriebserlaubnis), dann lesen. Eine ABE ist eintragungsfrei, wenn es darin geschrieben steht und die darin genannten Bedingungen vollständig erfüllt sind,
"Teilegutachten" oder irgendwas mit "§19.3 StVZO", dann ist das Bauteil immer abnahme- und eintragungspflichtig.
Und grundsätzlich Finger weg von Bauteilen, die mit "eintragbar oder zulässig nach §21 StVZO" beschrieben sind, die sind nur theoretisch aber nie in der Realität zulässig eintragbar