Gewährleistungspflicht bei Ersatzteil?
Hallo zusammen,
Ich fahre einen Chevrolet Matiz BJ 2007.
Im Januar 2013 wurde eine neue Lichtmaschine eingebaut. Diese ging gestern kaputt und soll nun -samt Batterie, die durch den Schaden tiefenentladen wurde- schon wieder ersetzt werden. Kosten: zusammen ca 570 €
Meine Frage: Kann ich für die Lichtmaschine, die ja nur etwas über ein Jahr alt geworden ist, Gewährleistungspflicht in Anspruch nehmen?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Wer neue Autoersatzteile kauft, hat in Deutschland immer eine gesetzliche Gewährleistung über zwei Jahre. Sie können demnach immer innerhalb der ersten zwei Jahre den Verkäufer oder Hersteller aufsuchen und Nachbesserung verlangen.
Kaufbeleg noch vorhanden ?
Garantie auf Ersatzteil ?
Dies müsste entweder auf der Quittung vermerkt sein oder aus Ihren Kaufunterlagen hervorgehen.
Bei der Gewährleistung gilt aber die Beweislastumkehr. Sie müssen dem Verkäufer nachweisen das Sie den Mangel nicht verursacht haben.
Ohne Quittung oder Rechnung ist da nichts mehr zu machen.
Vernunft gewinnt! Auf jeden Fall mit der Werkstatt sprechen und ruhig dabei bleiben. Laut werden bringt gar nichts. Dann wird eher auf stur gestellt.
Wenn Sie den Kassenbeleg noch haben, dann ist es einen Versuch wert. Ist mit anderen Dingen auch ,so die während der Garantiezeit kaputt gehen sollten. Die werden dann entweder repariert oder gegen neuwertiges ersetzt.
Verstehe nur nicht warum die Batterie auch ersetzt werden soll (wenn noch nicht zu alt oder Zelle defekt), denn die lässt sich per Ladegerät aufladen und kann dann per Lichtmaschine permanent nachgeladen werden.
Sollte das mit der Garantie nicht funktionieren, so können sie ja mal bei ebay reinschauen, da kostet die Lichtmaschine nur so um die 100 Euro.
Einbau dürfte nicht mehr als 25-50 Euro kosten oder man machts selber.
http://www.ebay.de/sch/i.html?_sacat=0&_from=R40&mvsub=1&_mcatda=true&_nkw=lichtmaschine%20Chevrolet%20Matiz%202007%20M200%2C%20M250&selfil=2%2C3%2C1%2C7&selvel=Chevrolet~Matiz~2007~M200%252C%2520M250~-
ja, das entspricht am ehesten der Sachlage. Vielen Dank für die Antwort. Leider ist die Lichtmaschine 14 Monate alt, also knapp über der Jahresfrist, so dass es hier wohl höchstens um Kulanz der beauftragten Werkstatt gehen kann.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate (ein Jahr) und in der Beweislast ist immer der Kunde, ab der ersten Minute - bei Fragen zu Gesetzen klärt oft ein Blick in das Gesetz.
Es gibt eine Ausnahme davon, die tritt aber hier vermutlich nicht ein:
Bei Handelsgeschäften (Kaufverträgen), bei denen der Käufer ein "Privatmensch" ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate und für die ersten 6 Monaten tritt eine Beweislastumkehr ein, da ist dann der Verkäufer beweispflichtig.
Ich vermute mal, dass das Bauteil nicht eigenständig gekauft wurde und mit einem zweiten Vorgang (Vertrag) der Einbau beauftragt und durchgeführt wurde.
Ist die Lichtmaschine kein eigenständiges Kaufgeschäft gewesen, sondern ein benötigtes Bauteil innerhalb eines Reparaturauftrags, ein sogenannter Werkvertrag, dann sind es auch nur die normalen 12 Monate Gewährleistung ohne Beweislastumkehr.
Wenn hier keine Garantie auf das verbaute Bauteil gegeben wurde, die jetzt noch gültig ist, dann mit der Werkstatt reden, aber einen Rechtsanspruch hat man nicht mehr (wahrscheinlich).