Leuchtweitenregulierung
Hallo zusammen,
mein Rover 820 ti Coupe hat keine Leuchtweitenregulierung.
Das Auto ist angemeldet und der TÜV Prüfer verweigert die Plakette. Meines Wissens gibt es Ausnahmen. Wo kann ich eine entsprechende Bescheinigung bekommen?
Eine Kopie von einem Schein mit entsprechendem Eintrag wäre auch ok.
vielen Dank für die Hilfe.
Michael
Meine Vermutung ist, dass der Prüfer oberschlau war und verkannt hat, dass dein 800er eine Niveauregulierung an der HA hat. Das macht die Leuchtweitenregulierung überflüsig. Schau mal in den u.a. Thread und mach dich ggf. auch mal unter dem dort gegebenen Link zu "mg-rover-freunde" schlau.
http://www.motor-talk.de/forum/800er-serie-niveauregulierung-t3986804.html
Der Prüf-Ingenieur (PI, "Prüfer") hat völlig korrekt gearbeitet,
keine LWR - keine Ausnahmegenehmigung -> keine Plakette.
Zu einer technischen Prüfstelle - das sind die ganz großen Einrichtungen, an denen auch Fahrprüfungen abgenommen werden, alte Bundesländer TÜV, neue Bundesländer DEKRA - dort zu einem amtlich anerkannten Sachverständigen und ein Gutachten erstellen lassen, dass keine LWR bei dem Wagen notwendig ist.
Fachlich korrekt nennt sich das:
Erstellung eines Gutachtens für eine Ausnahmegenehmigung gem. §70 in Verbindung mit §50 Abs.8 StVZO
Mit diesem Gutachten dann zur Zulassungsstelle und die Fahrzeugpapiere korrigieren lassen und dann mit den korrigierten Fahrzeugpapieren die HU machen.
Eine Kopie einer Eintragung nutzt nichts, weil es kein Gutachten für Dein Fahrzeug ist.
Ich gehe davon aus, dass ein Fahrzeug, das bei seiner Erstzulassung in Deutschland mit einer Niveauregulierung ausgestattet war, mit Sicherheit zu diesem Zeitpunkt bereits eine solche Ausnahmegenehmigung erhalten hat. Was ich mir vorstellen kann, ist, dass deren Erwähnung in den Fahrzeugpapieren verlorengegangen ist, als von Brief auf Zulassungsbescheinigung umgestellt wurde, weil es den 800er mit und ohne Niveauregulierung gab. @ Hydraulikpfarrer: Kann eine Nachfrage beim KBA in diesem Falle eventuell helfen?
Es gibt keine "Bestandsschutz-Automatik", nirgends.
Der Bestandschutz ist ein Mittel, das der Gesetzgeber bewusst nutzt oder eben nicht. ZB. wenn gewollt ist, dass ab Stichtag alle und jeder dies haben oder machen.
Dass dieses "ab morgen alle" in vielen technischen Dingen nicht machbar ist und ein Bestandschutz notwendig ist, ist zweifelsfrei so und wird daher auch üblicherweise erteilt.
Aber er muss erteilt werden, sonst gibt es den nicht. Entweder direkt formuliert "Fahrzeuge mit Erstzulassung vor x haben Bestandschutz" oder indirekt "LWR ab Erstzulassung x.x.xx"; damit sind dann alle Fahrzeuge vor diesem Datum von der Ausrüstungspflicht befreit. Wird aber nichts derartiges formuliert, dann ist da auch nichts.
Der Verbandkasten ist so ein Teil, das schon mehrmals keinen Bestandschutz hatte, weil ab einem Stichtag alle Fahrzeuge so ein Ding haben mussten, weil ab einem bestimmten Stichtag alle die sogenannten Aids-Handschuhe oder Thermodecke haben mussten.
Der aber auch Veränderungen mit einem Bestandschutz unterliegt. ZB. dieses Jahr zum 1.1.2014 haben sich auch wieder die Inhalte leicht verändert, gilt aber nur für Kästen, die ab diesem Datum verkauft werden. Damit haben "Alt-Kästen" einen indirekt gewährten Bestandschutz.
Aber nicht nur "Transportgut" wie Verbandkasten, Motorradhelm, Kindersitze haben häufig keinen Bestandschutz, auch "echte" technische Ausstattung muss(te) teilweise nachgerüstet werden.
Bekannt sollte das Thema Sicherheitsgurte und Blinker sein. Hier gab es auch eine "Vorhandenseinpflicht". Zwar mit Bestandschutz, jedoch nur Bestandschutz für bereits sehr lange zugelassene Fahrzeuge und eine Lücke von etwa 10 Jahren, in denen Fahrzeuge aus dieser Lücke nachgerüstet werden mussten.
Bei der LWR gibt es ja einen Bestandschutz, indirekt durch die Vorgabe über Erstzulassung ab 1.1.90, aber darunter fällt das Fahrzeug hier nicht.
Es gibt Ausnahmen, jedoch muss diese Ausnahme auch erst erteilt werden und zur Erteilung gehört ein Gutachten eines aaS und das fehlt alles. Ist alles kein Problem, es gibt auch heute noch Neuwagen ohne LWR (aber mit Xenon-Licht), die über eine der Ausnahmemöglichkeiten eine Genehmigung aufgrund eines Gutachtens bekommen.
Kein Sache, nur muss man es auch machen. Dass der Wagen ohne diese Dinge zugelassen wurde und mehrfach ohne Beanstandung bisher durch die HU gekommen ist, basiert auf Fehlern und oder Irrtümern.
Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf einen Fehler oder dem Beibehalten eines Irrtums durch Dritte. Etwas Unzulässiges wird nicht zulässig, weil man es nur lange genug gemacht hat, es bleibt unzulässig, es gibt kein "Gewohnheitsrecht".