CH Fahrverbot
Hallo Leute, mit 0,67 Promille habe ich ein vorläufiges Fahrverbot in der CH. Das Flensburger Register sieht auch nicht gut aus. Da ich schon zweimal in DE auffällig wurde. Frage! Habe ich von den DE Behörden was zu befürchten? Oder ist es nur auf die CH bezogen.
Kommt auf ein paar mehr Details an.
Ich gehe mal davon aus, dass Du Deutscher mit einer deutschen Fahrerlaubnis bist.
Ein Fahrverbot gilt nur für das Land, in dem es ausgesprochen wurde, somit könntest Du derzeit überall fahren, nur nicht in der Schweiz (bis zum Ablauf des Fahrverbots).
Bedeutet dieser Promillewert in der Schweiz ein Straftatbestand oder ist die Regelstrafe ein Fahrerlaubnisentzug (in der Schweiz für einen Schweizer mit Schweizer Fahrerlaubnis), dann wird dieses Sache an die zentrale Erlaubnisbehörde in dem Heimatland des Erwischten gemeldet.
Eine weitere Bestrafung gibt es nicht (Verbot der Doppelbestrafung) und ohne Strafe auch keine Punkte. Allerdings können hier je nach Promillewert und/ oder vorhandener Vorbelastungen auch noch Auflagen für die Weiternutzung der deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochen werden.
Liegt hier bereits eine noch vorwerfbare Alkfahrt vor, dann war das jetzt in der Schweiz die zweite Alkfahrt und damit ist die MPU als Alk-Wiederholungstäter fest gebucht.
Aufforderung mit 6 Wochen Frist eine positive MPU nachzuweisen ansonsten wird die (deutsche) Fahrerlaubnis geschreddert. Was man nicht schaffen wird, da man in 6 Wochen keine 12 Monate Abstinenz nachweisen kann.
Somit kann da von Seiten der deutschen Behörden noch etwas lauern, kommt darauf an, ob diese Sache nach Deutschland gemeldet wird (meldepflichtig ist) UND bereits eine Alkfahrt in den Akten noch verwertbar vorhanden ist.
Es kann auch für die nächsten fünf Jahre noch etwas lauern, wenn bisher kein Alk-Eintrag vorhanden ist. Die Meldung aus der Schweiz IST dann die erste Alkfahrt, die ab der Meldung 5 Jahre verwertbar bleibt und der nächste auch nur geringe Alk-Verstoß wäre der zweite Verstoß und dann geht es als Wiederholungstäter zur MPU.
Moin Moin!
Es passierte einmal 2007 und 2011. 2011 mit MPU in DE, und mit etlichen anderen Aulagen. Bin auch DE Staatsbürger und habe somit den DE Führerschein. Die CH Polizei hat mich auf einen Rastplatz besucht, wo ich nach deren Meinung verkehrt stand. und sollte zum nächsten Park/Rastplatz Fahren. Der Polizei sagte ich dann,ich habe getrunken. Daraufhin gab es ein Alkoholtest mit einem wert von 2,01 Promille. Am nächsten Tag waren es 1,50 und am dritten Tag noch 0,67. Worauf die Beamten mich mitnahmen, und mich verhörten. ( Ein enges Familienmitglied ist verstorben. )Das Sie mich mitnahmen, hatte den Grund das ich denn Motor startete, und die der Meinung waren ich wollte wegfahren. Aber es war sehr kalt ( Frost ), und jeder LKW Fahrer weiss, das die Batterie durch die Standheitzung extrem belastet wird. Nun gut, die waren nach deren aussagen auf jeden Fall davon überzeugt ich wollte losfahren, weil die Scheinwerfer auch an waren (Sind mit der Zündung gekoppelt, und gehen bei jedem start mit an/aus). Ich habe das Fahrzeug aber in meinem Zustand kein mm bewegt. Und nun haben die sich in DE KBA auskunft über meine vorherigen vergehen eingeholt, und wollen das ich bei denen eine MPU mache. Ich bringe es nochmals hervor. Das Fahrzeug wurde von meiner Person , über die tage nicht bewegt!
Ich kann nicht sagen, wie das in der Schweiz nun ausschaut, definiert ist oder ob mit der Anfrage aus der Schweiz an das KBA bereits eine Meldung durchgeführt wurde.
Für Deutschland wären die Messen gesungen - MPU, ohne jeden Zweifel.
Eine Fahrtätigkeit über eine Bewegung des Fahrzeugs muss nicht vorhanden sein, es genügen hinreichende Vorbereitungshandlungen, um den Sack zu machen zu können.
Sitzend auf dem Fahrersitz allein reicht noch nicht, mit steckendem Zündschlüssel braucht man schon einen guten Anwalt und viele weitere Details, um den Kopf aus der Schlinge zu bekommen, mit laufendem Motor gelingt das jedoch nicht mehr. Die reinen Anscheinsbeweise sind so eindeutig ausgerichtet, dass hier die Beweislast kippt und man als Beschuldigter nachweisen muss, dass es nicht zu einer Fahrt gekommen wäre.
Ist hier nicht nur schwer, sondern komplett ausgeschlossen. Hier liegt in kurzer Vergangenheit bereits eine schwerwiegende Alkfahrt vor, die eine MPU zur Folge hatte, was der Nachweis von einem Kontrollverlust (Trennung Alk/Fahren) unter Alkeinfluss ist.
Man wird sich mehr als schwer tun, nach einem bereits bewiesenem Kontrollverlust unter Alk nun darstellen zu können, dass man unter einem derartig hohen Alk-Einfluss so weit die Kontrolle hatte, dass es zu keiner Fahrt gekommen wäre.
Vergleiche mit LKW-Fahrern sollte man lassen, die sitzen zwar auch je nach Witterung mit laufendem Motor im Fahrzeug, aber eher selten mit dann auch über 2 Promille Blut-Alk, und wenn doch, dann für eine sehr lange Zeit nicht mehr. Derartig unpassende Vergleiche lassen ziemlich schnell darauf schließen, dass man den Gegenüber für bekloppt hält.
Auch "Begründungen" oder "Entschuldigungen" für den massiv alkoholisierten Zustand sind unangebracht - es gibt keinen Rechtfertigungsgrund, sich zu betrinken. Nicht einen einzigen, auch nicht ohne Fahrzeug, und dies solltest Du eigentlich auch im Rahmen der bereits ersten MPU gelernt haben.
Unabhängig vom weiteren Verlauf, empfehle ich Dir, umgehend und dauerhaft Hilfe zu suchen, die Dir in Deiner massiven Alkoholproblematik hilft.
Was diesen weiteren Verlauf an geht, gehe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass Du demnächst ein Schreiben von der Fahrerlaubnisbehörde bekommst, in der eine MPU gefordert wird.
Da hier der Alkpegel weit im Bereich der Straftat und auch noch eine Wiederholungstat ist, vermute ich sogar, dass demnächst die Polizei vor der Tür stehen wird und den Führerschein im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme sicherstellen wird. "Spielchen" hätten keinen Sinn, da hier dann eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen wird und jede weitere Fahrt dann noch ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" darstellt.
Sollte dann auch deutlich sein: Zugangsvorraussetzung zu der MPU sind 12 Monate Abstinenznachweis und im Rahmen der Vorbereitung eine doppelte Aufarbeitung. Nicht nur der Auslöser selbst, sondern auch die Fragestellung, warum die Aussagen zum zukünftigen Verhalten aus der ersten MPU so daneben gegangen sind.
Hallo Hydraulikpfarrer,
vielen Dank erst einmal. Aber ( Es soll keine Entschuldigung für mein verhalten sein )es gibt drei Varianten der Widerhantlungen in der CH. Leichte, Mittelschwere, und Schwer. Und bei mir steht Leichte Zuwiderhandlung mit 0,67 Promille. Was würdest Du sagen? Vieleicht nicht doch eine Chance!
In vorraus schon einmal Vielen Dank
Wie bereits geschrieben:
Ich habe keinerlei Kenntnis, ob und in welcher Art irgendwelche Mitteilungspflichten bestehen.
Allerdings gehe ich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die zuständigen deutschen Behörden bereits Kenntnis haben. Allein aus der Sache mit der Anfrage nach bestehenden Voreintragungen, die immer begründet zu erfolgen hat.
Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, hier gibt es keine Vereinfachungen im Datenaustausch. Irgendwelche Anfragen aus Nicht-EU-Ländern müssen den deutschen Datenschutzbestimmungen entsprechen und sie dürfen auch nicht im Widerspruch zu den besonderen Bestimmungen aus dem Grundgesetz zum Schutz der "eigenen" Staatsbürger stehen.
Hier gibt es nur Infos, wenn eine derartige Auskunft auch im Interesse des deutschen Staates ist, zB. im Rahmen einer ordnungsgemäßen, nach (deutschen) rechtsstaatlichen Anforderungen bei der Strafverfolgung.
Hier wird von Seiten der Schweizer Behörden deutlich mehr verfasst worden sein, als ein "gebt mal alles, was Ihr so habt und warum sagen wir nicht".
Haben die deutschen Behörden Kenntnis, dann ist die (nächste) MPU zwingend vorgegeben:
"...ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, ..."
§13 Abs. 2b Fahrerlaubnisverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__13.html
Das "wiederholt" bedeutet vorhandene und noch verwertbare bzw. vorwerfbare Voreintragungen. Das müsste aufgrund der vorhergehenden MPU irgendwas mit §69, 69a, 69b, 315c, 316 oder 323a StGB gewesen sein, und das hat eine Verjährungs-, bzw. Verwertungsfrist von 10 Jahren ab Löschung der Straftat und die Straftat hat eine Löschungsfrist von 5 Jahren ab Rechtskraft - insgesamt 15 Jahre.
§29 StVG
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html
15 Jahre, in denen es ab 0,3 Promille mit Auffälligkeiten, oder ab 0,5 Promille ohne Auffälligkeiten wieder zur MPU geht.
Die "nur" 0,67 Prom. haben eventuell eine Wirkung auf eine Mitteilungspflicht, sind aber nicht gering genug - unter 0,5 Prom., um an einer "Wiederholungstäter-MPU" vorbei zu kommen, wenn KBA oder Fahrerlaubnisbehörde in Kenntnis gesetzt wurden.