Parken mit LKW in Geschloßener Ortshaftt
Darf ich mit meinem LKW 40 Tonner ohne Anhänger in einer Geschlossen Ortschaft dort Parken wo ich auch Wohne
Jain
Neben den allgemeinen Dingen wie Engstelle, gegenüber oder neben einer Ausfahrt, ..., was eben auch für PKW gilt, hier allerdings dann wegen den Abmessungen erheblich mehr Beachtung und Berücksichtigung finden muss, gibt es noch in §12 StVO:
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- in Kurgebieten und
- in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html
Zu welchen Nutzungsgebiet die eigene Wohnung / gewünschte Parkraum gehört, findet sich im Flächennutzungsplan.
Das "regelmäßig" ist zwar Gummi, aber nach geltender Rechtsprechung kein sonderlich belastbarer Gummi. Hier haben schon Gerichte nach 3 Tagen (genauer Nächten) oder auch zwei Wochenenden im Monat eine gewisse Regelmäßigkeit erkannt und ein Bußgeld für rechtmäßig erklärt.
Hier ist aufgrund der Größe des Fahrzeugs eine schon deutliche Einschränkung (Blockieren von Parkraum), Behinderung (Einschränkungen der nutzbaren Fahrbahnbreite und Streckenübersicht) und Belästigung (Motorgeräusch allgemein, insbesondere beim Kaltstart, Betriebsgeräusche der Bremsanlage) vorhanden, die in entsprechenden Gebieten von den dortigen Anwohnern und Nutzern tatsächlich nur in vereinzelten Ausnahmefällen geduldet werden muss.