Gutachten fehlerhaft bei Kaskoschaden
Hallo,
mein nicht ganz 2 Jahres altes Fahrzeug wurde durch einen Hagelschauer beschädigt:
Einschläge in den Holmen beider Fahrzeugseiten von A-C Säule, Motorhaube, Hecktür, Dach sowie weitere Kleinigkeiten wie Scheinwerfer, Rückleuchten etc..
Lt. Gutachten betragen die Reparaturkosten Euro 3.200,-- netto. Motorhaube und Hecktür sollen lackiert werden. Die übrigen Beulen sollen durch Drücken und Ziehen instand gesetzt werden.
Über den Wiederbeschaffungs- und den Restwert des Fahrzeugs sagt das Gutachten leider nichts aus. Gem. der ADAC Webseite liegt der Händler VK bei ca. Euro 11.000,--. Ich habe mich entschlossen, das Fahrzeug reparieren zu lassen.
Leider lässt sich das Dach aufgrund der Tiefe der Beulen und
des dünnen Bleches nicht durch Ziehen und Drücken herrichten. Hier muss eine neue Dachhaut eingesetzt werden. Auch die Holme müssen entgegen dem Gutachten gespachtelt und lackiert werden. Die Reparaturkosten betragen nun insgesamt etwa Euro 7.000,-- netto.
Die Werkstatt hat bereits Kontakt zum Sachverständigen aufgenommen und dieser hat die Kosten genehmigt.
Diese würden sicherlich auch von der Versicherung übernommen werden. Aber bei Reparaturkosten in Höhe von Euro 7.000,-- hätte eine Werkstatt mein Fahrzeug niemals gesehen, denn ich hätte mir den Betrag überweisen lassen.
Diese Möglichkeit habe ich zwar immer noch.
Aber jetzt kommt der springende Punkt: Der Werkstatt sind bereits Kosten entstanden.
Wer kommt dafür auf? Mit der Reparatur ist ja nur begonnen worden, weil sich das ursprüngliche Gutachten auf lediglich Euro 3.200,-- belief. Es handelt sich um einen Kaskoschaden. Der Gutachter wurde daher von dem Versicherer bestellt ("Ein Schelm, wer dabei etwas Böses denkt").
Ich hoffe, hier kann mir jemand Auskunft erteilen.
Besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Fahrzeug66
Grundsätzlich ist eine Auszahlung auch bei der Kasko möglich, allerdings sind ein paar Dinge zu beachten:
Kasko ist nicht Haftpflicht:
Man ist nicht "Opfer" eines unverschuldeten Schadens aufgrund des Fehlverhaltens eines "fremden" Unfallverursachers; man ist ausschließlich ein Vertragspartner.
Kasko ist Vertragsrecht, somit den eigenen Vertrag durchlesen, was man vereinbart hat - das kann je nach Versicherung und inkludierter Vertragspakete sehr unterschiedlich sein.
Ein Recht auf einen eigenen Gutachter gibt es bei der Kasko nicht.
Der Wiederbeschaffungswert mit Händler-VK ist unüblich, normalerweise gilt der Fahrzeugwert und das ist der Händler-EK (eigenen Vertrag lesen, was vereinbart ist).
Bei der Auszahlung eines hohen Kasko-Schadens muss man aufpassen. Erstattet werden zwar die Rep.-Kosten gem. Gutachten (netto minus Selbstbeteiligung), allerdings maximal begrenzt auf Zeitwert minus Restwert.
Als Beispiel:
Hat der Wagen einen Zeitwert von 9.000 Euro und einen Restwert von 5.000 Euro, dann ist die Berechnungsbasis 4.000 Euro von der noch die SB abgeht.
Es gibt nur Auszahlung oder Reparatur, sind bereits Re.-Kosten aufgelaufen, müssen die von einem selbst von der ausgezahlten Summe bezahlt werden.
Da in dem Fall dann Mehrwertsteuer an die Werkstatt gezahlt wurde, kann es sein, dass diese MwST von der Versicherung auch übernommen wird (eigenen Vertrag lesen, was vereinbart ist)
Ich würde den Gutachter anrufen und um ein aktualisiertes Gutachten bitten, insbesondere mit Feststellung von Zeit- (bzw. "Wiederbeschaffungs-") und Restwert und von der Werkstatt eine verbindliche Einschätzung zu den bisherigen Kosten holen, den eigenen Versicherungsvertrag gut durchlesen und dann eine Entscheidung treffen.
Das Lesen vom eigenen Vertrag ist absolut wichtig, es gibt fast überall ein paar unschöne Überraschungen beim Thema Auszahlung.
Abschläge, zB. bei Auszahlung nur 85% der gutachterlich festgestellten Rep.-Kosten; Abzüge wegen nicht mehr durchgeführter Transportarbeiten (Werkstatt -> Lakiererei); Neuberechnung der Lohnkosten nach einer freien Werkstatt und nicht mehr Vertragswerkstatt; keine erhöhten Stundensätze einer Lackiererei, wenn kein Lackierungen durchgeführt wurden; ... sind keine Seltenheit.
Auch aufpassen, ob nicht erhöhte Selbstbeteiligungen bei bestimmten Schäden vereinbart sind. Es ist mittlerweile üblich, dass Elementarschäden (Hagel, Sturm, Hochwasser, ...) mit höheren SB abgerechnet werden.
Vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort.
Grundsätzlich liegt die Entscheidung bei mir, ob repariert werden soll oder nicht. Gem. dem Gutachten lag der Betrag bei "lediglich" Euro 3.200,--, daher habe ich die Reparaturentscheidung getroffen. Wäre das Gutachten von Anfang korrekt gewesen, also über Euro 7.000,--, hätte ich mich anders entschieden. Ich habe doch das falsche Gutachten nicht zu verantworten, daher ist mir nicht klar, warum ich die bisher entstanden Werkstattkosten übernehmen muss. Diese wären doch sonst eigentlich nicht angefallen.
Gem. den Versicherungsbedingungen werden die Kosten einer vollständigen Reparatur ersetzt.
Basis: durchschnittlicher regionaler Stundenverrechnungssatz, jedoch max. Wiederbeschaffungswert abz. Restwert.
Ansonsten gibt es keine weiteren Auszahlungsbedingungen.
Wer würde denn das Fahrzeug zum angegebenen Restwert kaufen? Ich könnte mir durchaus vorstellen, das es schwierig sein könnte, dafür
einen entsprechenden Käufer zu finden.
Der Sachverständige ist von mir schon informiert worden. Er schickt das Nachtragsgutachten zur Versicherung. Obwohl an dem Fahrzeug bislang kaum etwas repariert wurde, gibt die Werkstatt die bisher entstandenen Kosten mit ca. Euro 3.000,--.
Dies kann eigentlich nicht richtig sein, da das fast der Wert des ursprünglichen Gutachtens mit Komplettreparatur ist. Repariert wurde aber bislang kaum etwas an dem Fahrzeug. Das dann aber wieder eine anderer Sachverhalt, der hier jetzt nicht weiter kommentiert werden soll.
Eine eigene Entscheidungsmöglichkeit ist doch sehr begrenzt, einerseits kann man bei einem Totalschaden keine Versicherung zur Reparatur zwingen, andererseits auch die eigene Entscheidung nicht jeden Tag neu treffen.
Eine Umorientierung ist nur dann möglich, wenn sich durch eine Situationsveränderung erhebliche Nachteile ergeben würden.
Wo sind hier erhebliche Nachteile für den Versicherungsnehmer? Das Fahrzeug wird instandgesetzt, somit existiert hier keinerlei Unterschied für den Versicherungsnehmer.
Dass man sich bei vorhergehender Kenntnis bestimmter Umstände anders entschieden hätte, ist doch kein nun eingetretener Nachteil. Ein hätte "besseres Geschäft" machen können, ist kein Nachteil.
Dass hier die Reparaturkosten nun deutlich höher ausfallen, liegt auch nicht in der Verantwortung der Versicherung oder des Gutachters, der eingetretene Schaden hat sich nicht vergrößert
Ob hier der Gutachter fehlerhaft gearbeitet hat, muss geprüft werden, wäre dann aber auch nur ein Problem zwischen Gutachter und Versicherung.
Du hast Dich für eine Instandsetzung entschieden und bei der Instandsetzung bleibt es (vermutlich) auch. Somit sind für Dich keine Unterschiede weder in der aktuellen, noch in der späteren Situation mit instandgesetztem Fahrzeug vorhanden
Wer hier Möglichkeit der Einrede hätte, wäre eventuell die Versicherung. Verträge beruhen immer auf Gegenseitigkeit, somit hat die Versicherung auch immer die Möglichkeit, bei erheblichen eigenen Nachteilen sich neu zu entscheiden.
Würde sich anhand des neuen Gutachtens sich herausstellen, dass hier eine Totalschadenabrechnung deutlich besser wäre, dann könnte die Versicherung sich umentscheiden.
Bei einer Einschätzung zur Restwertfestlegung sollte man objektiver sein. Was man selbst machen oder lassen würde, gilt nicht unbedingt für die Allgemeinheit.
Im Gegensatz zu einem Unfallschaden ist ein Hagelschaden deutlich angenehmer. Ein Hagelschaden hat keinerlei Auswirkungen auf die lebensdauerrelevanten mechanischen, wie auch strukturellen Komponenten eines Fahrzeugs.
Es sind optische Effekte, die einen Minderwert erzeugen. Das Kauf-Interesse ist hier sowohl auf den Privatmarkt, wie auch bei gewerblichen Aufkäufern deutlich höher, als bei einem klassischen Unfallschaden.
Ist aber auch unerheblich, da hier ein Aufkäufer nachgewiesen werden muss, der zum angegebenen Restwert das Fahrzeug auch aufkaufen wird.