Strafe - Tempolimit bei Nässe
Ich habe einen Strafzettel für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei nasser Fahrbahn erhalten. Nun meine Fragen :
1) Ab wann ist eine Fahrbahn nass und nicht mehr feucht. Nach welchen Kriterien haben sich österreichische Bezirksverwaltungsbehörden zu halten ?
2) Was tun wenn ich eine Anonymverfügung erhalten habe und sicher bin das die Fahrbahn nicht nass war ?
Danke für die Antworten
Hallo Gerald1496
Autoplenum ist ein Forum mit vorwiegend Deutschen Nutzern.
Wir haben hier zwar einige Nutzer die sich gut in Rechtsfragen auskennen - aber eben im Deutschen Recht.
Von daher ist die Möglichkeit recht gering das Du hier Informationen zu Österreichischen Rechtsfragen erhältst.
Bitte wende Dich an eine Informationsquelle aus Österreich um die für Dich korrekten Informationen zu erhalten.
Grüße aus D,
Blecky
Wie bereits beschrieben, in Ö gibt es erhebliche Abweichungen im Verkehrsrecht gegenüber D und da kann Dir sehr wahrscheinlich hier niemand helfen.
In D hat es viele höchstrichterliche Urteile gegeben, bis man eine juristisch einheitliche Definition dieses "bei Nässe" gefunden hatte, ...
... um dann in einem weiteren Urteil festzustellen, dass dies von einem Fahrzeugführer in der Fahrsituation nicht erkennbar ist, ...
... und daher eine Bestrafung mangels Erkennbarkeit und damit Vermeidbarkeit eines Fehlverhaltens nicht möglich ist.
Jetzt bin ich aber doch neugierig - wie lautet denn diese Definition die zwar juristisch einheitlich aber vom Fahrer nicht zu erkennen ist?
Klingt irgendwie nach einem Schildbürgerstreich bzw. praxisferner Kopfgeburt...
Grüße,
Blecky
Zuerst mal Danke für die Ausführliche Antwort!
Aber boahh - da weiß man nicht ob man lachen oder weinen soll.
"Struktureinheiten nicht mehr sichtbar..."
Das diese Definition wegen mangelnder Beurteilungsmöglichkeit nicht greift kann ich nachvollziehen.
Nur versteh ich den Unterschied in der Behandlung zwischen Straf- bzw. Owi-Recht und Zivilrecht nicht wirklich.
Einmal heißt es "kann man nicht erkennen - kann also nicht geahndet werden".
Beim anderen heißt es "Ist grobe Fahrlässigkeit - daher Kasko-Leistungsfrei"
Es ist doch die selbe Situation, der gleiche Fahrbahnzustand, identische Bedingungen - wieso zweierlei Maß bzw. zwei gegensätzliche Beurteilungen der Erkennungsmöglichkeiten durch den Fahrer?
Ahh, - Ich glaube ich verstehe.
Also laienhaft kurz gefasst:
Strafrecht/Owi = erkennbare (z.B. Beschilderte) Regel/Gesetz/Gebot/Vorschrift muss gebrochen/übertreten werden.
Ohne erkennbare Regel/Gesetz/Gebot/Vorschrift keine Strafe.
Zivilrecht = Regel/Gesetz/Gebot/Vorschrift muss nicht direkt erkennbar sein (z.B. Beschildert).
Es reicht wenn das Fehlverhalten situativ erkennbar ist.
Jetzt hab ich's.
Nochmals Dankeschön für die super Erklärung!
Liebe Grüße,
Blecky