Radgröße abhängig von Modell?
Hallo zusammen. Hab noch eine Frage wegen des Wechsels innnerhalb der Berlingo-Multispace-Autoflotte.
Habe bis vor kurzem einen Berlingo Bj. 2002 mit der Reifengröße 175/70R14 84T gefahren mit Winterund Sommerreifen auf eigenen Felgen. Nun muß ich auf den Berlingo Multispace Bj. 5/2005 umsteigen, bei dem als Reifengröße 185-65 R15 88T im Fahrzeugbrief eingetragen ist.
Meine Frage: da jeweils 4Loch-Felgen benutzt werden, ist es möglich meine "alten" Reifen 175/70R14 84T auf den "neuen" Berlingo aufzuziehen und sie zu benützen??? oder was kann passieren??? oder was muß ich tun, damit ich sie benützen kann??
Gruß Rosina
Da müsste man sich z.B. bei der Dekra erkundigen, ob die geringer dimensionierten alten Räder für das neuere Auto zulässig sind. Lt. Zulassungseintragung sind sie es nicht! In der Zulassung steht immer die kleinst zulässige Reifen und Felgengröße die auf dem zugelassenen PKW gefahren werden darf. Verwendet man andere Reifen- oder Felgengrößen als in der Zulassung angegeben, dann erlischt die Betriebserlaubnis und auch der Versicherungsschutz. Deswegen zur Dekra und sich erkundigen, ob die kleinere Reifen- und Felgengröße zulässig sind und falls ja dann bei der Dekra eine Betriebserlaubnis für die Räder beantragen (ca. 40 Euro) und mit dieser Betriebserlaubnis zur Kfz-Zulassungsstelle die Räder in die Zulassung und dem Kfz-Brief eintragen lassen (ca. 25 Euro).
Oder aber wenn man eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) für die alten Räder hat, welche das Benutzen der Räder erlaubt, dieses Dokument dann mit sich im Auto führen und falls notwendig (steht auf der ABE) eine neue TÜV-Abnahme für die auf der ABE genannten Teile (in diesem Falle die Räder aber bei normalen Rädern gibts die wohl nicht und es bleibt) durchführen. Erstgenanntes ist aber sicherer.
"Da müsste man sich z.B. bei der Dekra erkundigen, ob die geringer dimensionierten alten Räder für das neuere Auto zulässig sind."
Richtig, allerdings kann man sich auch bei einem Vertragshändler oder Vertragswerkstatt oder in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs oder der den Fahrzeugunterlagen beiliegenden Übereinstimmungserklärung, auch als COC genannt, nachfragen bzw. hineinschauen.
In diesen fahrzeugseitigen Dokumenten sind alle serienmäßig zulässigen Rad/Reifen-Dimensionen aufgeführt.
Mehr gibt es vorerst dazu nicht zu sagen bzw. schreiben. Alles weitere, was hierzu in der ersten Antwort geschrieben wurde, war falsch und/ oder Blödsinn und sollte einfach vergessen werden.
Wenn Du -Yarisdriver- einem oder einer Fragesteller/in helfen möchtest, dann antworte doch bitte in Zukunft nur bei Themen, von denen Du Ahnung hast.
Was Du hier geschrieben hast, ist - bis auf den ersten Absatz, der mächtig unvollständig war - einfach nur daneben!
"Lt. Zulassungseintragung sind sie es nicht!"
Falsch!
In den Zulassungspapieren, der Zulassungsbescheinigung 1 + 2 findet sich nur eine einzige Größe von mehreren Zulässigen aufgeführt. Eine Unzulässigkeit aufgrund der Nichtnennung in der ZB1 oder ZB2 abzuleiten kann man nicht.
"In der Zulassung steht immer die kleinst zulässige Reifen und Felgengröße die auf dem zugelassenen PKW gefahren werden darf."
Falsch!
Die in der Zulassungsbescheinigung genannte Größe KANN die kleinste zulässige Größe sein - muss es aber nicht.
Welche Größe dort eingetragen wird, ist dem Fahrzeughersteller bzw. EU-Importeur völlig freigestellt. Jeder Fahrzeughersteller handhabt dies nach eigenen Regeln.
Bei manchen ist es tatsächlich die kleinste zulässige Größe, bei Anderen die Größe, mit der das Fahrzeug den EU-Verbrauchstest abgeleistet hat, wiederum Andere haben dort die Größe zu stehen, mit der das Fahrzeug üblicherweise ab Werk ausgerüstet ist - jeder wie er es will.
"Verwendet man andere Reifen- oder Felgengrößen als in der Zulassung angegeben, dann erlischt die Betriebserlaubnis ..."
Falsch - mehrfach!
Da in der Zulassung nur eine von mehreren zulässigen Größen aufgeführt ist, erlischt bei einer abweichenden Reifengröße erst mal nichts.
Immerhin kann die abweichende Reifengröße serienmäßig zulässig sein, ohne dass sie dem Eintrag in der Zulassung entspricht.
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt selbst dann nicht automatisch, wenn die vorhandene Reifengröße nicht zulässig ist.
Wann die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt findet sich in §19.2 StVZO - und nur dort. Einfach lesen, dann sollte einem schon deutlich werden, dass diese BE selbst bei absichtlichen Illegalitäten (sehr grenzwertiges Tuning) nur sehr selten erlischt.
Und es sollte auch klar werden, dass Unzulässigkeiten grundsätzlich keinen "Automatismus" gegenüber BE hat.
"... dann erlischt die Betriebserlaubnis und auch der Versicherungsschutz."
Falsch!
Das ist der größte Quatsch der immer erzählt wird. Es gibt keinerlei Verbindung, weder direkt noch indirekt zwischen der Betriebserlaubnis und dem Versicherungsschutz.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis hat keinerlei Wirkung auf den Versicherungsschutz, hatte es auch noch nie gehabt.
Der Versicherungsschutz im Haftpflichtbereich erlischt nicht bei einer Unzulässigkeit - NIE, und es gibt auch keine Regressmöglichkeit der Versicherung.
Im Gegenteil, erst wenn eine Unzulässigkeit begangen wurde, dann tritt die Versicherung ein. Es gibt keinen Unterschied zwischen der Unzulässigkeit ein Stoppschild zu übersehen und durch diese Unzulässigkeit einen Schaden verursachen; oder durch die Unzulässigkeit einer falschen Bereifung einen Schaden verursacht zu haben.
Selbst bei einer vorsätzlich begangenen Straftat, zB. einer Trunkenheitsfahrt bezahlt die Versicherung uneingeschränkt den dadurch verursachten Schaden.
Oder schon davon gehört, dass eine Versicherung die Leistung verweigert hat, weil der Fahrer einen Fehler gemacht hat?
Mal ein wenig das eigene Gehirn benutzen, ob das überhaupt so sein kann oder nicht doch bei einem selbst im Kopf großartig bimmeln muss bei dem, was man da geschrieben hat.
Selbst die Vollkaskoversicherung ist bei einer erloschenen BE oder eine Unzulässigkeit noch lange nicht raus (leistungsfrei).
Ausschließlich dann, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz die unmittelbare und ausschließliche Unfallursache war, ist die Vollkasko raus.
Hier konkret: die unzulässige Bereifung muss die ausschließliche Unfallursache sein. War es ein übersehenes Stopp-Schild, dann zahlt die Vollkasko, sogar vollständigen Schadensersatz für illegale Umbauten, die beschädigt wurden.
"..., ob die kleinere Reifen- und Felgengröße zulässig sind und falls ja dann bei der Dekra eine Betriebserlaubnis für die Räder beantragen"
Kompletter Blödsinn,
die Dekra oder sonstige Prüfstelle kann keine Betriebserlaubnis für Räder erteilen und der Fragesteller kann keine Betriebserlaubnis für die Räder beantragen.
Falsche Begriffe, falsche Orte, falsche Institutionen, falsche Personen - mag sich toll anhören, ist aber nur gequirlte Grütze.
Wenn die Rad/Reifen-Kombination zulässig ist, dann kann sie "einfach so" gefahren werden. Was zulässig ist, das ist zulässig, weil es bereits jemand für zulässig erklärt hat - ansonsten wäre es doch nicht zulässig.
Was NICHT zulässig ist, muss durch eine Abnahme für das Fahrzeug zulässig erklärt werden. Das ist keine Erteilung einer Betriebserlaubnis, sondern einer Erklärung der Zulässigkeit nach §21 oder §19.3 StVZO - lesen!
Je nach Aufwand dieser Abnahme und ggf. vorhandener oder auch nicht vorhandener Gutachten und deren Inhalt betragen die Kosten einer derartigen Abnahme ("Eintragung") ab knapp 40 Euro (reine Anbauabnahme mit vorliegendem Teile-Gutachten nach §19.3) bis "nach Aufwand" und damit u.U. auch nach oben sehr offen.
"und mit dieser Betriebserlaubnis zur Kfz-Zulassungsstelle die Räder in die Zulassung und dem Kfz-Brief eintragen lassen (ca. 25 Euro)."
Grütze!
In die Abnahmebescheinigung der Prüfstelle schauen und lesen, findet sich dort der Hinweis "Änderung der Fahrzeugpapiere bei nächster Befassung", dann ist eine Eintragung in die Zulassungsbescheinigung (einen "Brief" gibt es schon sehr lange nicht mehr) vorerst nicht notwendig.
Die Abnahmebescheinigung ist mitzuführen und wenn man das nächste Mal ohnehin zur Zulassungsstelle muss, zB. wegen Abmeldung des Fahrzeugs, Korrektur der Anschrift wegen Umzug, ... lässt man diese Eintragung mit machen.
Findet sich in der Abnahmebescheinigung ein Hinweis mit "Änderung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich vorzunehmen", dann - und nur dann - muss die Änderung der Zulassungsbescheinigung innerhalb von 3 Arbeitstagen erfolgen.
Versäumt man dies, dann wird das Fahrzeug wegen diesem Versäumnis auch nicht unzulässig - eine technische Abnahme hat ja ergeben, dass das Fahrzeug zulässig ist. Es sind ausschließlich die Fahrzeugpapiere noch nicht korrigiert, und das macht 5 Euro Verwarngeld.
Da hat sich der Hybridpilot ja richtig an meiner Antwort ausgelassen. Bravo.
Also mir wurde von der Dekra, vom Händler und auch der Zulassungsstelle gesagt als ich damals meine niedriger dimensionierten Winterräder bescheinigen und nachtragen lassen habe, dass die in der Zulassung aufgeführten Räder die mindeste Größe der aktuell zulässigen Felgen- und Radgröße darstellt die ich fahren darf. Andere Felgen und Reifen müssen vom Hersteller (siehe auch COC Papier) bzw. KBA freigegeben sein, damit diese genutzt werden dürfen. Ich bitte das mit dem Versäumnis der Aufführung weiterer Radgrößen im COC-Papier oder Bedienungsanleitung zu entschuldigen. Bei nicht zulässigen Reifen oder Felgen erlischt wie gesagt die Betriebserlaubnis und der Versicherungsschutz, deswegen lieber bei der Dekra nachfragen was für Räder für mein Fahrzeug gefahren werden dürfen.
Bsp.: Man hat einen Unfall oder gerät in eine Verkehrskontrolle und es wird festgestellt, dass auf dem Fahrzeug andere Räder montiert sind als zulässig, dann erlischt die Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug und gleichzeitig der Versicherungsschutz, d.h. im Schadenfall bekommt man keinen Cent.
Desweiteren hatte ich schon eine Abnahmebescheinigung für meine Räder die aber schon Jahre zurücklag und damit erloschen war (lt. Auskunft von der Zulassungsstelle max. 1,5 Jahre). Deswegen musste ich eine neue Betriebserlaubnis für meine Räder bei der Dekra beantragen und wie schon erwähnt unverzüglich (oder innerhalb 3 Tagen) in die Zulassung/Kfz-Brief nachtragen lassen, damit diese Bescheinigung ihre Gültigkeit behält.
Das sind Erfahrungwerte und keinesfalls an den Haaren herbeigezogen.
@ Hybridpilot: Bußgelder kann man sich sparen.
"Da hat sich der Hybridpilot ja richtig an meiner Antwort ausgelassen. Bravo."
Gerne geschehen, und einer muss es mal machen, wenn es so haarsträubend daneben ist.
"Also mir wurde von der Dekra, vom Händler und auch der Zulassungsstelle gesagt als ich damals meine niedriger dimensionierten Winterräder bescheinigen und nachtragen lassen habe, dass die in der Zulassung aufgeführten Räder die mindeste Größe der aktuell zulässigen Felgen- und Radgröße darstellt die ich fahren darf."
Da sieht man wieder, wie viele Leute nur "Allgemeinwissen" nachplappern, ohne tatsächlich Ahnung von dem Thema zu haben.
Ich selbst habe ein Fahrzeug und damit die entsprechenden Papiere unmittelbar vor der Nase, bei der in der Zulassung die Größe aufgeführt ist, mit der dieses Fahrzeug mehrheitlich verkauft wird.
Es ist nicht die kleinste Größe, nach dem COC-Dokument gibt es noch 3 (drei) kleinere zulässige Rad/Reifen-Kombinationen;
es ist auch nicht die serienmäßige Größe der Basisausführung des Fahrzeugs;
es ist eine Sondergröße, die einzeln als Zusatzoption beauftragt werden muss, bzw. Bestandteil von einem aufpreispflichtigen Ausstattungspaket ist.
Das ist weder selten noch eine exotische Ausnahme, sondern bei mittlerweile gut 1/3 aller aktuellen Fahrzeuge so, dass die Größe in der ZB nicht die kleinste Größe ist.
Haupthintergrund ist, dass ein Fahrzeugtyp je nach Motorisierung mit unterschiedlich dimensionierten Bremsen (Durchmesser der Scheiben an der Vorderachse) ausgestattet wird.
Aus dem banalen Grund der Vereinfachung wird daher immer öfter in der ZB die Rad/Reifen-Kombination aufgeführt, die auf allen noch so unterschiedlichen Ausführungen eines Fahrzeugtyps zulässig ist.
Daraus ergibt sich dann, dass man bei einem Fahrzeug mit kleiner Motorisierung und damit Bremsen mit geringerem Durchmesser, auch eine ganze Menge kleinerer Rad/Reifen-Kombinationen zulässig sind, als in der ZB aufgeführt.
Nicht nur kleiner in der Breite und Felgendurchmesser, sondern auch "langsamer" und "leichter", also mit geringerem Speed- oder Loadindex.
Verbindlich sind einzig und allein die Angaben in der COC. Die in der ZB aufgeführte Rad/Reifen-Kombination ist eine dieser vielen zulässigen Größen - mehr ist da aber auch nicht dahinter.
"Andere Felgen und Reifen müssen vom Hersteller (siehe auch COC Papier) bzw. KBA freigegeben sein, damit diese genutzt werden dürfen."
Welche "anderen Felgen und Reifen" müssen freigegeben werden?
Andere Kombinationen als in der ZB aufgeführt?
Falsch
Andere Kombinationen als in der COC aufgeführt?
Bedingt falsch/richtig - je nach Sichtweise.
Hat man für für eine in der COC nicht aufgeführten Rad/Reifen-Kombination eine ABE (allgemeine Betriebserlaubnis - lesen, steht oben drauf)
UND werden alle in der ABE genannten Auflagen uneingeschränkt erfüllt,
UND findet sich in der ABE der Hinweis auf Abnahme- und Eintragungsfreiheit (was bei einer ABE üblicherweise so ist - denn das ist der Unterschied und Vorteil einer ABE gegenüber einem Teilegutachten, aber immer lesen, es gibt Ausnahmen),
dann ist diese Rad/Reifen-Kombination auch ohne jede Abnahme und Eintragung zulässig fahrbar. Auch wenn sie nicht in der COC aufgeführt ist.
Eine derartige ABE erweitert die COC, ohne dass die Fahrzeugpapiere geändert werden müssen.
Das ist auch keine seltene Situation, sondern regelmäßig der Fall, wenn zB. bei einem Facelift andere, noch weitere Rad/Reifendimensionen für zulässig erklärt werden.
Bei Fahrzeugen mit Facelift dann zulässig, weil in deren COC mit aufgeführt; und bei Fahrzeugen vor dem Facelift (oftmals) ebenso zulässig, weil die (dann mitzuführende) ABE die COC erweitert.
Aber immer die Unterlagen lesen, da ist doch alles haarklein aufgeführt und dafür werden die Unterlagen auch gemacht, aber nicht immer auf irgendwelches nachgeplappertes Allgemeinwissen hören und die ABE ungelesen abheften.
"Bei nicht zulässigen Reifen oder Felgen erlischt wie gesagt die Betriebserlaubnis ..."
Lese doch bitte endlich §19 Abs.2 StVZO, da steht drin, wann die BE des Fahrzeugs erlischt. Da steht aber nicht drin, dass bei einer unzulässigen Rad/Reifenkombination die BE erlischt.
Und jetzt lese mal den Abschnitt und höre endlich auf, ständig diesen Blödsinn zu verbreiten:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html
Und falls das Klicken auf den Link zu Umständlich ist, hier als Originalzitat, auf die relevante Stelle eingekürzt:
"(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ... erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- ...
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, oder
- ..."
Die BE erlischt, wenn eine Gefährdung eingetreten oder zu erwarten ist, aber ansonsten nicht, auch nicht dann, wenn ein unzulässiger Umbau erfolgt ist. Ohne Gefährdung kein Erlöschen der BE - eigentlich ganz einfach und für jeden nachlesbar.
Eine unzulässige Rad/Reifen-Kombination KANN eine Gefährdung bedeuten und dann als Folge der eingetretenen Gefährdung die BE erlöschen lassen.
MUSS es aber nicht zwangsweise, tritt keine Gefährdung ein, dann bleibt auch die BE weiter bestehen.
Das Erlöschen der BE ist IMMER eine Einzelfallentscheidung am tatsächlichen Objekt, ob durch den Umbau eine Gefährdung entstanden oder zu erwarten ist oder nicht, und diese Entscheidung trifft IMMER und AUSSCHLIEßLICH die Judikative (Bußgeldstelle oder Richter).
Jedoch ist das Erlöschen der BE NIEMALS ein pauschal eintretender Automatismus aufgrund einer unzulässigen Veränderung (einzige Ausnahme sind Manipulationen an den lichttechnischen Einrichtungen nach §49a StVZO), ebenso wie ein Erlöschen der BE nicht der TÜV oder sonstige Prüforganisation feststellen kann.
Die Erteilung der BE ist ein Verwaltungsvorgang einer Regierungs-Behörde (siehe §19 StVZO), diese Regierungsbehörde ist einzig und allein das KBA.
Somit ist liegt die Entscheidung zum Thema BE NIEMALS bei einer Prüforganisation - es ist keine Regierungsbehörde, und die Jungs können auch keine Verwaltungsentscheidungen,
eine Entscheidung zum Thema BE liegt auch NIEMALS bei der Zulassungsstelle - es ist zwar eine Behörde, aber weder das KBA noch die über allem wachende Strafverfolgungsbehörde.
"und der Versicherungsschutz, "
Liefere mir bitte eine Ableitung, wie der Versicherungsschutz mit der BE des Fahrzeugs in unmittelbarem Zusammenhang stehen sollte und warum der Versicherungsschutz erlischt.
Um Dir den Nachweis zu erleichtern, hier der Link in das Pflichtversicherungsgesetz und nun bitte die Stelle, nach der die Versicherung auch nur den Hauch einer Möglichkeit hätte, den Versicherungsschutz zu verweigern:
http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html
Hier dann relevant zu zitieren der Bezug zu §8ff mit der Überschrift:
"Zweiter Abschnitt
Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, ..."
Nach meinem Wissenstand - und ich habe das nur studiert - gibt es nicht nur keine Leistungsfreiheit, sondern begeht eine Versicherung eine Straftat, wenn sie die Leistung verweigern würde.
Vielleicht hat sich hier etwas in der letzten Woche verändert, das ich noch nicht über den Aktualisierungsdienst mitbekommen habe, daher meine Bitte um Infos über Dinge, die Du kennst, aber allen Versicherungen, dem Gesetzgeber und allen Juristen bisher vollständig unbekannt sind.
Du kannst auch gerne Deinen Versicherungsvertrag dazu durchlesen, wäre vielleicht auch für Dich interessant und relevant, wenn dort Dinge aufgeführt wären, die eindeutig rechtswidrig zum PflVG sind.
"Man hat einen Unfall oder gerät in eine Verkehrskontrolle und es wird festgestellt, dass auf dem Fahrzeug andere Räder montiert sind als zulässig, dann erlischt die Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug und gleichzeitig der Versicherungsschutz, d.h. im Schadenfall bekommt man keinen Cent."
Interessant,
seit wann soll das so sein und auf welcher rechtlichen Basis steht das?
Wie bereits erläutert, die BE erlischt nicht zwangsweise und wieso sollte selbst bei erloschener BE der Versicherungsschutz erlöschen?
Welcher Versicherungsschutz überhaupt, seit wann schützt mich die Versicherung des Unfallverursachers?
Schadensersatzpflicht besteht aus dem Verursacherprinzip nach BGB; und auch im BGB ist nichts zu finden, dass ein Schadensersatzanspruch verwirkt ist, wenn für den beschädigten Gegenstand keine Zulassung besteht.
Nach BGB entfällt eine Ersatzpflicht ausschließlich bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften (§138 BGB). Erkläre doch mal bitte, wie eine unzulässige Rad/Reifen-Kombination ein sittenwidriges Rechtsgeschäft zwischen einem unzulässigen Fahrzeug und der Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers sein kann.
Aber eine interessante Fragestellung, ob ein Kraftfahrzeug ein Rechtsgeschäft abschließen könnte, also eine eigenständige juristische Person ist.
"Desweiteren hatte ich schon eine Abnahmebescheinigung für meine Räder die aber schon Jahre zurücklag und damit erloschen war"
Ja, kann sein.
Wobei rein formal:
Eine "erloschene", nicht mehr gültige Abnahmebescheinigung kann kaum eine Abnahmebescheinigung sein, somit hattest Du keine Abnahmebescheinigung.
"(lt. Auskunft von der Zulassungsstelle max. 1,5 Jahre)."
Kann durch Zufall stimmen.
In 2007 haben sich die technischen Anforderungen für in Serie hergestellte Produkte geändert - die Produktion muss durchgängige Einhaltung der geprüften Qualität einhalten und dies geht ausschließlich über eine Zertifizierung nach ISO 9tausendirgendwas.
Sämtliche ABE und auch Teilegutachten für Produkte, die aus einer nicht-zertifizierten Produktionskette stammen, sind Anfang 2007 erloschen.
Die genannten 1,5 Jahre sind so nicht richtig, passt nur, wenn es zufällig 1,5 Jahre nach Anfang 2007 war.
Richtig ist, dass eine ABE oder Teilegutachten nur dann eine Gültigkeit hat, wenn sie aus dem Zeitraum nach Februar 2007 stammt; oder aus dem Zeitraum vor 2007 und dann über den Hinweis einer zertifizierten Fertigung verfügt.
"Deswegen musste ich eine neue Betriebserlaubnis für meine Räder bei der Dekra beantragen"
Doppelt falsch,
Eine Betriebserlaubnis kann ausschließlich der Hersteller oder dessen beauftragter EU-Importeur beantragen (Produkt-Sicherheits- und -Haftungsgesetz)
Die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist ein Verwaltungsvorgang, den ausschließlich das KBA ausführen kann.
Du hast eine technische Überprüfung durchführen lassen (müssen), ob die verwendete Rad/Reifen-Kombination den technischen Vorschriften der StVZO entspricht.
Entspricht das den Vorschriften, dann ist es zulässig, entspricht das nicht den Vorschriften, dann ist es unzulässig.
Die technischen Vorschriften der StVZO werden durch den Gesetzgeber vorgegeben, eine Prüfstelle überprüft nur, ob diese Bestimmungen durch den Umbau weiterhin eingehalten werden.
Es geht ausschließlich um ein Vergleich von Fahrzeug gegenüber Gesetzen. Ein Sachverständiger ist aber nicht in der Lage etwas Gesetzwidriges für gesetzmäßig zu erklären.
Entweder es passt oder es passt nicht, ein Sachverständiger in einer Prüfstelle kann und darf dies im Rahmen seiner Tätigkeit zwar aufgrund seines Sachverstandes feststellen, aber niemals etwas daran verändern.
Was nicht passt, dass passt nun mal nicht, egal wer da welchen Zettel unterschreibt. Umgekehrt aber ebenso: Wenn es passt, dann passt es, auch dann noch, wenn der Sachverständige es nicht will.
"und wie schon erwähnt unverzüglich (oder innerhalb 3 Tagen) in die Zulassung/Kfz-Brief nachtragen lassen,"
Je nach Art der Änderung entweder "unverzüglich" oder "bei nächster Befassung". Auch das entscheidet weder der Sachverständige oder Zulassungsstelle, sondern findet sich in einem, vom Gesetzgeber bestimmten Katalog
" ... damit diese Bescheinigung ihre Gültigkeit behält."
Das ist falsch,
dieses Dokument ist nur die sachverständliche Tatsachenfeststellung zu einem überprüften Fahrzeugumbau unter Berücksichtigung der am Tage der Überprüfung geltenden Gesetze.
Damit hat diese Bescheinigung eine unbegrenzte Gültigkeit.
Verändert sich etwas am Fahrzeug, was Bezug zu dem überprüften Umbau hat oder verändern sich Vorschriften, dann mag dieses Dokument nicht mehr nutzbar sein - weil die Basis auf der es erstellt wurde nicht mehr existiert.
Aber es ist weiterhin gültig, weil es (ausschließlich) einen exakt definierten Zeitpunkt beschreibt. Ohne Veränderungen bleibt es ohne jede Begrenzung gültig.
Wieso sollte eine erneute Begutachtung notwendig sein, wenn sich weder am begutachteten Gegenstand noch an den gesetzlichen Bewertungskriterien etwas verändert hat?
"Das sind Erfahrungwerte und keinesfalls an den Haaren herbeigezogen."
Wenn man sich die Hintergründe von gemachten Erfahrungen nur irgendwie zusammenreimt und nicht mal in die erhaltenen Papiere sieht und das dort Aufgeführte sich auch mal durch liest, warum das tatsächlich so abläuft wie es abläuft und man auf eine "Lösung" kommt, die den tatsächlichen Hintergründen komplett widerspricht - dann ist das nur an den Haaren herbeigezogen.
Wieso denkt man sich mühselig irgendwelche (Hinter-)Gründe aus und muss dabei auch noch viele Varianten und Ausnahmen kreieren, bis der persönlich erlebte Vorgang für einen selbst endlich "schlüssig" ist und dann auch "so sein muss"?
Es ist doch dagegen viel einfacher, sich nur mal ein paar Dinge - die man ohnehin in der Hand hat - sich durchzulesen und einfach das anzunehmen, was da steht.
Man kann ja gerne für sich selbst die Welt erklären, wie man sie vermutet und vielleicht auch haben möchte (Erlöschen der BE und Versicherungsschutz als Drohmittel um Andere erziehen zu wollen - als Erwachsenen-Variante des schwarzen Manns, der in der Steckdose wohnt), völlig unabhängig von dem, wie sie tatsächlich funktioniert.
Aber doch bitte nicht derartige Selbsterklärungen an andere ohne entsprechende Warnung weitergeben. Andere können damit nur auf die Nase fallen, wenn nicht durch ganz großen Zufall die allen Details exakt selbe Situation vor liegt.
"@ Hybridpilot: Bußgelder kann man sich sparen."
Bußgelder erspart man sich oft genug ganz bewusst nicht, wenn man frei entscheiden kann und
- das Bußgeld geringer ist als die reguläre Rechnung bei korrektem Verhalten, zB. Parkgebühren gegenüber Knöllchenkosten
- oder das hier in Frage kommenden Risiko von 5 Euro wegen nicht sofortiger Korrektur der ZB deutlich angenehmer sind, als alle Termine umzuwerfen, um sofort und während der üblichen Arbeitszeit (Grüße an den Chef) für 3 Stunden in der Zulassungsstelle herum zu sitzen.
Der Gegenüber hier ist üblicherweise ein erwachsener Mensch, den man über mögliche Bußgelder korrekt aufklären kann, damit dieser Gegenüber frei entscheiden kann.
Immerhin ist das Fahrzeug zu 100% korrekt, bestätigt von einem amtlich bestimmten Sachverständigen. Dass der Eintrag vorgeschrieben ist und ein Versäumnis unzulässig und ein Bußgeld kostet - ja, ist so.
Aber es besteht ohne diese Dokumentenänderung der ZB keine Gefahr für sich oder Andere - und DAS ist das Relevante. Es können andere Dinge wichtiger sein, als diese unterlassene Verwaltungstätigkeit und die eventuellen 5 Euro.
Reine Drohkulissen, dass dann der böse Wolf kommt und einen in den Ofen schieben wird - nur altergerecht aufbereitet, inhaltlich aber nichts anderes - haben immer den Beigeschmack, dass man sich berufen fühlt den Fragesteller nach den eigenen Moralvorstellungen erziehen zu müssen.
In der Zulassung steht immer die kleinst zulässige Reifen und Felgengröße die auf dem zugelassenen PKW gefahren werden darf.
Allerdings kann man sich auch bei einem Vertragshändler oder Vertragswerkstatt oder in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs oder der den Fahrzeugunterlagen beiliegenden Übereinstimmungserklärung, auch als COC genannt, nachfragen