Tempolimitierung aufheben
möchte bei meinem VW - Crafter aufheben (bisher 100 km/h). wo kann ich dies in der umgebung weil am rhein machen und was muss ich dabei beachten (das fahrzeug ist ca70000km mit 100 km/h gefahren?
Würde ich bei einer VW Werkstatt nachfragen, ob das möglich und erlaubt ist oder nicht. Wird der Transporter schneller gemacht als in der Zulassung angegeben (zulässige Höchstgeschwindigkeit), so erlischt die Betriebserlaubnis und der Versicherungsschutz im Schadenfall meines wissens nach auch. (Bspw. genauso als ob man bei einem 45 km/h Roller die Drossel entfernt)
danke dir
- das ist nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit, sondern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Die Geschwindigkeit, die das Fahrzeug üblicherweise im Auslieferungszustand erreicht.
Es gibt kein Verbot, diese Geschwindigkeit nach oben oder unten zu verändern. Muss nach Änderung neu eingetragen werden, ggf. eine Anpassung der Bereifung mit Geschwindigkeits- und Tragfähigkeitsindex und vielleicht auch Anpassungen von der Bremsanlage und elektronischen Helfern wie das ESP erfolgen.
Diese 45er-Drossel und die Folgen derer Beseitigung bei Rollern stammt aus dem Fahrerlaubnisrecht, jedoch nicht aus der KFZ-Technik. So ein Roller kann jederzeit auf die ungedrosselten ~75 km/h "aufgemacht" werden.
Für das Fahrzeug ist das keinerlei Problem und es gibt keinerlei Verbote (sofern eingetragen, was aber kein Ding ist. 37 Euro bei jeder Prüfstelle).
Problem 1 dabei ist jedoch regelmäßig, dass keine Änderungsabnahme und Eintragung erfolgt, somit das Fahrzeug - nur wegen einem fehlenden Zettel - unzulässig ist.
Problem 2 dabei ist, dass man für einen "aufgemachten" Roller, der schneller als 45 km/h läuft, den "großen" Motorradführerschein benötigt, den die minderjährigen Fahrer aber nicht haben.
Problem 3 dabei ist, dass ein derartiges Fahrzeug zulassungspflichtig ist, also ein "richtiges" Kennzeichen und nicht nur ein Versicherungskennzeichen benötigt.
Das hat aber alles nichts damit zu tun, dass hier Probleme beim Fahrzeug liegen und diese 45 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wären.
Diese 45 km/h beim Roller ist die maximale Höchstgeschwindigkeit der Fahrerlaubnis (Führerscheinklasse) der Fahrer auf diesen ("aufgemachten") Dingern.
Führerscheinklasse B hat keine Leistungsbegrenzung und keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Das Versicherungskennzeichen hat eine maximale Motorleistung und eine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit.
So ein Crafter hat aber auch in gedrosseltem Zustand kein Versicherungskennzeichen.
- auch die Betriebserlaubnis erlischt nicht.
So eine BE erlischt nicht, weil man es toll findet, wenn sie erlöschen würde, sondern einzig und allein wenn eine der drei Bedingungen aus dem §19 Abs.2 StVZO erfüllt sind:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html
Zitat:
"Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ... erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."
Zitat Ende
Zu Pos.1:
Änderung der Fahrzeugart bedeutet eine Veränderung des Fahrzeugs von einem PKW zu einem LKW; von einem LKW zu einem BUS; von einem Motorrad zu einem Trike; ...
Da sich mit einer Entdrosselung nicht die Fahrzeugart verändert, kommt 1. nicht in Betracht.
Zu Pos.2:
Eine Gefährdung entsteht auch nicht, ansonsten wären dann sämtliche Crafter/Sprinter ohne BE, wenn die ohne Drossel ausgeliefert werden.
Da sich mit einer Entdrosselung nicht das Gefährdungsrisiko verändert, kommt 2. nicht in Betracht.
Zu Pos.3:
Identisch, es gibt keine Verschlechterung der Abgaswerte, denn es ist immer das ungedrosselte (weil unveränderte) Fahrzeug bauartgeprüft (hat die BE bekommen).
Eine Entdrosselung ist die Wiederherstellung des Zustands, in dem das Fahrzeug die BE erhalten hat.
Die BE des Fahrzeugs (selbst von einem halbwegs modernen Roller) bleibt von einer Entdrosselung völlig unberührt.
Das mit dem Erlöschen der Versicherung ist grundsätzlicher und völliger Blödsinn.
Die Fahrzeugversicherung hat keinerlei Verbindung zur BE des Fahrzeugs. Das sind zwei völlig eigene Dinge ohne jede Interaktion.
Fahrzeugversicherung ist Versicherungsrecht und Pflichtversicherungsgesetz; BE ist KFZ-Recht und technisches Zulassungsrecht (StVZO).
Komplett unterscheidliche Rechtsgebiete,
komplett unterschiedliche Gesetze. Dieses "wenn-dann" ist ein sehr weit verbreiteter Reflex, aber auch nur ein Reflex ohne auch nur einen tatsächlich existierenden Hintergrund.
Die !VOLLKASKO!-Versicherung kann leistungsfrei sein - "raus sein", wenn ein unzulässiger Umbau die ausschließliche (alleinige!) Ursache für den Unfallschaden am eigenen Fahrzeug war.
Die Haftpflicht ist NIE irgendwo "raus", die kann zwar bis zu maximal 5.000 Euro Regress verlangen, aber dies nur in Zusammenhang mit schweren Verstößen des Fahrers gegen das Pflichtverischerungsgesetz.
Umbauten, gleich welcher Art, gehören jedoch nichts dazu. Regressfähigkeit besteht bei Schäden in Zusammenhang mit Straftaten (unzulässige Umbauten sind ausschließlich Ordnungswidrigkeiten), wie Alk über 1.1 Prom, Drogenkonsum, Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubte Verlassen des Unfallorts ("Fahrerflucht"), ...
Ein völlig anderes Kaliber als irgendwelche technische Umbauten.
Zu einem VW-Vertragshändler fahren oder per Mail beim technischen Service VW-Wolfsburg melden und nach dem Gutachten zur Entdrosselung fragen (FIN des betreffenden Fahrzeugs angeben).
Üblicherweise kommt dann ein paar Tage später eben dieses Gutachten mit dem ggf. notwendigen Auflagen (Reifen oder was auch immer).
Fahrzeug entdrosseln und die ggf. vorhandenen Auflagen erfüllen, dann zu einer Prüfstelle vom TÜV, Dekra, KÜS, GÜS, ... und die Änderung anhand des vorhanden Gutachtens abnehmen lassen (amtlich: "Änderungsabnahme mit Anbaukontrolle nach §19.3 StVZO") und dann noch der Versicherung die Änderung mitteilen (Kopie Abnahmebescheinigung zusenden) - fertig.
Wenn es Bauart bedingt ist Nein .
Wenn es durch Kundenwunsch geschah Ja.
Beim nächsten VW Händler antrag stellen und umcodieren, geht nur Online weil es keine Allgemeine Codirung giebt,wird nur für Dein Fahrzeug gemacht und ist Kostenpflichtig.
hallo,
bei uns im Unternehmen sind nur Transporter mit einem Geschwindigkeitslimit versehen welche als LKW zugelassen wurden und bauart bedingt dann auf 90 km/h gedrosselt werden mußten!
Eine 100 km/h drosselung würde ich beim Fachhändler mal unter Beobachtung nehmen lassen, der kann, wenn rechtlich zulässig, gegebenenfalls diese Drosselung entfernen sofern diese nicht rechtlich relevant ist.
Also auf in ein Nutzfahrzeugzentrum deines Herstellers, die wissen bescheid.