Darf ich auf meinem eigenem Grundstück keine gewerblich genutzten Fahrzeuge parken?
Hallo, ich habe ein Schreiben von der Stadt bekommen,in dem ich aufgefordert werde,meine gewerblich genutzten Fahrzeuge (Anhänger und Lieferwagen)nicht mehr auf meine eigenen Parkplätze abzustellen (eigenes Grundstück!!), da diese sich in einem reinem Wohngebiet befinden würden.Meine Frage: Ist das zulässig und muss ich mir tatsächlich Parkplätze mieten obwohl ich selbst welche besitze ??
Stand: 01.04.2013
§ 12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
im Bereich von scharfen Kurven,
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
auf Bahnübergängen,
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
vor Bordsteinabsenkungen
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2,0 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
in Kurgebieten und
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
VwV-StVO zu § 12 Halten und Parken
Zu Absatz 1
1 Halten ist eine gewollte Fahrunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.
Zu Absatz 3 Nr. 1
2 Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5 m-Zone aus-reichende Sicht in die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z. B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Da und dort wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur Unterstreichung des Verbots ratsam sein.
Zu Absatz 3a
3 I. Die Straßenverkehrsbehörden sollten bei den Gemeinden die Anlage von Parkplätzen anregen, wenn es für ortsansässige Unternehmer unmöglich ist, eigene Betriebshöfe zu schaffen. Bei Anlage derartiger Parkplätze ist darauf zu achten, daß von ihnen keine Störung der Nachtruhe der Wohnbevölkerung ausgeht.
4 II. Wirkt sich das regelmäßige Parken schwerer Kraftfahrzeuge oder Anhänger in anderen als den aufgeführten Gebieten, z. B. in Mischgebieten, störend aus, kommen örtliche, zeitlich beschränkte Parkverbote in Betracht (§ 45 Abs. 1).
Zu Absatz 4
5 Wo es nach dem äußeren Anschein zweifelhaft ist, ob der Seitenstreifen für ein auf der Fahrbahn parkendes Fahrzeug fest genug ist, darf wegen Nichtbenutzung des Seitenstreifens nicht eingeschritten werden.
Ja
Also, ja, ich muss zusätzluche parkplätze anmieten , hybridpilot?
Warum ?
Oder ist es wie oben von manni beschrieben, dass wenn mein Anhänger nicht ein Gesamtgewicht von mehr als 2t hat, ich ihn an jedem x beliebigen offiziellenParkplatz abstellen kann, also somit sogar auf meinem eigenem.....
Warum steht doch in der Begründung des Schreibens:
Ist der örtliche Bereich durch die Kommune im Flächennutzungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen, dann ist eine gewerbliche Nutzung unzulässig. Wohngebiete dienen der Erholung und Entspannung.
Wobei hier die "gewerbliche Nutzung" auf die tatsächliche (Be)Nutzung der Fläche als Außenwirkung auf Dritte bezogen ist:
Ein Handelsvertreter, der morgens mit seinem Musterkoffer losfährt, abends Heim kommt und dann ohne Besucherfrequentierung seine Büroarbeit im Arbeitszimmer erledigt, der nutzt zwar zu 100% sein Grundstück und Haus gewerblich, aber dies ist in der Praxis, als "Belastung und Belästigung" der Nachbarn, Anwohner und des Wohngebietes nicht mehr, als ein klassisch angestellter Buchhalter, der dort ausschließlich wohnt.
Existiert eine "aktive Außenwirkung", dass das mit dem reinen Wohngebiet mit Erholung und Entspannung der Anwohner durch diese gewerbliche Tätigkeit nicht mehr gegeben ist, dann war es das mit dieser Tätigkeit.
Eigentlich sollte doch schon aufgrund der reinen Bezeichnung von Wohn- bzw. Gewerbe- oder Mischgebieten schon vor dem Erwerb beim Blick ins Grundbuch und FNP irgendetwas im Kopf ausgelöst werden. ZB. ein Nachdenken warum das und was verbirgt sich dahinter.
Was das mit "mein Eigentum" zu tun haben soll, ist mir etwas unklar. Auch auf "meinem Eigentum" muss man sich an die geltenden Gesetze, Verordnungen und Regeln halten und hat nicht jegliche Narrenfreiheit.
Zitat:
"Anhänger nicht ein Gesamtgewicht von mehr als 2t hat, ich ihn an jedem x beliebigen offiziellenParkplatz abstellen kann, also somit sogar auf meinem eigenem..... "
Dein eigener Parkplatz ist kein offizieller Parkplatz
Das Problem ist nicht das Gewicht, sondern die Art der Nutzung.
Deinen privaten 5 Tonnen Wohnwagen darfst Du dort abstellen. Den 400 kg Klaufix-Anhänger, der regelmäßig ab Deinem Grundstück gewerblich vermietet wird nicht.
Wenn das Privatgrundstück in einem reinen Wohngebiet liegt schon!§ 3 /3a.Dann ist auch davon auszugehen,das keine gewerbliche Nutzung erlaubt ist!!
@anon45725177
zu welchem zweck wir denn hier die stvo zitiert?
diese gilt nicht auf privatgrund.
das einzige was zum tragen kommen kann, ist die gewerbliche nutzung, die dort nicht zulässig zu sein scheint.
@ jrt: Es geht um das, was zum Thema Parken in der StVO steht. Da steht drin, dass in reinen Wohngebieten gewerblich genutzte Fahrzeuge nicht parken dürfen, auch nicht auf Privatgelände. Ein Lieferwagen samt Anhänger ist so ein Fzg, ein Wohnwagen nicht.