Wann endet ein elektronisches Tempolimit?
Auf der A5 nach dem Darmstädter Kreuz in Richtung Heidelberg stehen einige elektronische Temporegelungsanlagen.
Das letzte el. Schild steht kurz vor der Ausfahrt Seeheim/Jugenheim.
Manchmal kommt es vor, daß dieses letzte el. Schild noch ein Tempolimit anzeigt obwohl danach kein aufhebendes Schild mehr kommt.
Ist eine el. Temporegelung kurz vor einer Aus- und Einfahrt nicht sinnlos und eher irreführend da das Tempolimit nach einer Aus/Einfahrt endet?
Wann endet das Tempolimit wirklich?
Ist das nach der Aus/Einfahrt oder zieht sich das Tempolimit dann bis zur schweizer Grenze durch?
a) Elektronische Anzeigen sind klassischen Schildern gleichgestellt.
b) Geschwindigkeitsbegrenzungen, wie zB. auch Überholverbote sind Streckenverbote. Die Limitierung endet an einem Aufhebungszeichen oder einer Veränderung dieser Limitierung.
Sind Limitierungen mit einem hinweisenden ("begründeten") Zusatzzeichen aufgestellt - "bei Nässe", "Baustelle", dann gilt die Limitierung bis zu dem Punkt, an dem der Fahrer mit absoluter Sicherheit davon ausgehen kann, dass diese "Begründung" nicht mehr vorhanden ist.
Bei "Baustelle" ist das nicht der letzte Bauarbeiter, sondern der Punkt, wo alle mit einer Baustelle bedingten Einflüsse nicht mehr vorhanden sind, dazu gelten zB. verschmutzte Fahrbahn, Baumaterial neben der Fahrbahn, keine weiteren erkennbaren Bauarbeiten im weiteren Verlauf der Strecke, ...
Jedoch niemals an einer Aus- oder Einfahrt oder Kreuzung.
Eine Limitierung einmalig an richtiger Stelle in Flensburg aufgestellt, gilt tatsächlich bis an die Schweizer Grenze.
Nennt sich nicht nur Streckenverbot, sondern ist auch eines. Es gilt nicht für den Fahrer, die daran vorbei kommen, sondern für die Strecke, vereinfacht ausgedrückt: für die "Straße" und damit jeden, der sich auf dieser Strecke ("Straße") befindet.
Zwei Feinheiten sind dann noch zu beachten:
- die Wiederholung einer Limitierung
Da Autofahrer als vergesslich gelten, interessanter Weise nie über die Anzahl der Pferde unter der Haube, sondern immer nur bei Limitierungen, müssen Limitierungen regelmäßig wiederholt werden.
Lt. aktuell geltender Rechtsprechung gilt als Grenze fünf Minuten.
Also auf Autobahnen mit 130 km/h Richtgeschwindigkeit muss nach spätestems 10,8 Kilometern ein Wiederholunsgzeichen stehen, danach kann man sich auf Vergesslichkeit berufen. Außerhalb geschlossener Ortschaften "Landstraßen" mit 100 km/h sind das dann 8,3 Kilometer.
- "strafbefreiender Verbotsirrtum"
Wenn man auf eine limitierte Strecke auffährt, ohne dass man an einem entsprechenden Schild vorbei gekommen ist, dann unterliegt man zwar dieser Limitierung, hat aber keine Kenntnis davon.
Damit befindet man sich in einem Irrtum zur aktuell geltenden Situation und dieser Irrtum befreit von einer eventuellen Bestrafung. Derjenige darf auch nicht schneller fahren, er kann nur nicht bestraft werden.
Man muss sich allerdings tatsächlich in einem Irrtum befinden. Hat man zB. Ortskenntnis, weil man in der Nähe wohnt oder regelmäßig tätig ist, dann wird das eher nichts mit Irrtum.
Es reicht auch nicht, diesen Irrtum zu behaupten, man muss ihn auch beweisen können. Immerhin gibt es ein Foto, dass man auf einer limitierten Strecke zu schnell unterwegs war.
Sonderbare Sache, steht aber tatsächlich so im Gesetz:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Streckenverbot.php; besonders die Urteile dazu.
Wenn ich als Ortsfremder auf eine Autobahn auffahre und finde dort kein Tempolimitschild, muss ich auch nicht davon ausgehen, dass es eines gibt.
Deshalb steht doch nach jeder Einfahrt / Parkplatz / Raststätte... ein solches Schild, wenn es denn eine Geschwindigkeitsbeschränkung gibt. Diese steht aber quasi nur für den Einfahrenden, nicht für diejenigen, die schon vorher auf der BAB fahren.
Dasselbe finde ich z.B. wenn ich am Kreuz Alzey von der A61 (130 km/h) auf die A63 Richtung Mainz wechsle, auf dieser gilt dort kein Limit. Die Überleitung von der A61 zur A63 ist auf 100 km/h beschränkt, es steht kein Tempolimit-Ende-Schild dort. Dieses endet mit dem Auffahren auf die freie A63, da diese eine andere Strecke ist (tel. Auskunft der Autobahnpolizei).
Die Strecke ist also eine bestimmte, definierte Strecke.
Daraus folgt doch für Otto Normalfahrer, dass ein Tempolimit an einer Einfahrt endet, wenn dort kein neues Schild eines vorgibt. Die Frage oben ist sehr berechtigt:
Was für einen Sinn würde ein andauerndes Tempolimit machen, von dem viele keine Kenntnis haben? Ich kenne auch die A5 an genannter Stelle und die oft verwirrende Beschilderung. Hier sollte genauer beschildert werden.
"Sonderbare Sache, steht aber tatsächlich so im Gesetz:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Str..."
Was ist daran sonderbar?
Es ist so in einer Vorschrift geregelt, so wie viele andere Dinge auch geregelt sind. Einfach nur eine Festlegung für eine geforderte Verhaltensweise, eine (von so vielen) Regeln.
"Wenn ich als Ortsfremder auf eine Autobahn auffahre und finde dort kein Tempolimitschild, muss ich auch nicht davon ausgehen, dass es eines gibt."
Ist doch auch richtig, aus dem Grunde kann auch nicht bestraft werden.
Das hat aber nichts damit zu tun, dass eine Limitierung dadurch erlischt, weil Du irgendwo auf eine Strecke auffährst.
Eine solche Regel(ung) wäre doch sonderbar.
"Deshalb stehen doch nach jeder Einfahrt / Parkplatz / Raststätte... ein solches Schild, wenn es denn eine Geschwindigkeitsbeschränkung gibt. Ansonsten gilt Richtgeschwindigkeit 130."
Daher gibt es auch Verwaltungsvorschriften, hier zB. die VwV zur StVO, wo den zuständigen Behörden entsprechende Vorgaben gemacht werden. Konkret: Eindeutigkeit einer Schilderaufstellung.
Fehlen Schilder an einer Auffahrt, ist die Situation nicht mehr eindeutig und die zuständige Behörde muss dann eben ran und durch Neuordnung von Schildern vorhandene Missverständnisse beseitigen.
Also entweder direkt hinter der Auffahrt erneut Limitierungsschilder aufstellen, dass die Auffahrenden von einer vorhandenen Limitierung ebenso Kenntnis erhalten;
oder für den Autobahnverkehr ein Aufhebungszeichen unmittelbar vor oder hinter der Auffahrt.
Eine Möglichkeit zu einem Missverständnis hebt aber keine Limitierung auf. Dem möglichen Missverständnis können doch nur die Auffahrenden unterliegen.
Den Leuten, die schon auf der Autobahn fahren, kann die Situation nicht missverständlich sein, denn die sind an dem Schild mit der Limitierung vorbeigekommen und haben bisher kein Aufhebungszeichen gehabt - was soll daran "missverständlich" sein?
"Dasselbe finde ich z.B. wenn ich am Kreuz ....
Die Strecke ist also eine bestimmte, definierte Strecke."
Richtig,
wenn man auf eine Autobahn auffährt, benutzt man drei verschiedene Strecken, auf der völlig unterschiedliche Limitierungen gelten können.
die eigentliche Anfahrt zur Autobahn, der sogenannte "Zubringer"
die "Beschleunigungsspur", das ist der Abschnitt, der parallel zur Autobahn ist und von dem man auf die Autobahn wechseln kann (orientiert sich an den Fahrbahnmarkierungen)
der Autobahn selbst, auf die man dann durch den Spurwechsel von der Beschleunigungsspur nach links aufgefahren ist.
"Daraus folgt doch für Otto Normalfahrer, dass ein Tempolimit an einer Einfahrt endet, wenn dort kein neues Schild eines vorgibt."
Nur für die Otto Normalverbraucher, die nicht an der entsprechenden Stelle in der Fahrschule aufgepasst haben und auch nicht in die entsprechende Stelle der StVO geblickt haben.
In der StVO steht doch völlig eindeutig, wann eine Limitierung endet und da steht nichts von Einfahrt oder Kreuzung - wie kann man darauf kommen, dass dies so wäre, wo es doch ganz eindeutig nicht als eine Variante der Aufhebung genannt wurde?
Das klassische selektive Lesen, die Rechte, Annehmlichkeiten und "Freiheiten" lesen und merken sich deutlich leichter, selbst von Dingen, die da dort nicht mal aufgeführt sind; als die Pflichten, Unannehmlichkeiten und Einschränkungen, die oftmals im selben Satz stehen.
Aber auch hier wieder gilt:
Nur weil eine angenehme Sichtweise der Dinge möglich ist, darf man die eher unangenehme Realität ausschließen.
"Was für einen Sinn würde ein andauerndes Tempolimit machen, von dem viele keine Kenntnis haben?"
Eine deutlich populistische Fragestellung aus einer teilweise anzutreffenden, aber vom Gesetzgeber als eindeutig unzulässig erklärten Schilderaufstellung führt doch hier nicht weiter.
In derartigen Situationen hat es zweifelsfrei innerhalb der zuständigen Behörde oder deren ausführenden Personen irgendwo einen Fehler gegeben, aber dieser Fehler berechtigt zu nichts.
Man hat einen Rechtsanspruch, dass ein Fehler beseitigt wird, aber es gibt keinen Rechtsanspruch, dass aus einem Fehler Vorteile oder "Annehmlichkeiten" ergeben zu müssen.
Wenn eine Stelle bekannt ist, die missverständlich ausgeschildert ist, warum wird dann nicht die Behörde darauf hingewiesen?
Oftmals ist der zuständigen Behörde die aktuelle Situation nicht bekannt, weil ein Bauarbeiter beim Abbauen einer Baustelle vergessen hat, das regulär geltende Schild wieder aufzustellen; weil das Schild aufgrund Glätte umgefahren wurde und der Unfallverursacher dies nicht gemeldet hat, sondern abgehauen ist; weil ein dort regelmäßig auf die Autobahn Auffahrender sich an der Limitierung gestört hat und das Schild nachts, besoffen und durch Heinzelmännchen abgebaut hat; ...
Durch diese Dinge wird dann rechtswirksam ein Limit aufgehoben?
Sonderbar.