Geschwindigkeitsbegrenzung ausserhalb der Ortschaft
Die Länge der Begrenzung auf 80 war nur 400m lang.Weiss jemand wie lang eine Begrenzung sein muss?Gibts da Richtlinien?
es ging mir bei dem Limit um die Länge des Limits.Ich hab mal irgendwo gelesen dass so ne Begrenzung mindestens 500m betragen muss,sonst gilt es nicht als Begrenzung.Deswegen fragte ich nach.Im net finde ich nichts über Regeln oder Richtlinien.Muss ich mal nen Cop fragen denke ich.
Hallo unclesam06,
bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung gibts es meines Wissens nach keine minimale oder maximale Länge.
Du solltest/ musst aber auf Höhe des Begrenzungsschild die angegebene Geschwindigkeit einhalten, denn theoretisch darf schon auf Höhe des Schildes geblitzt werden.
Normalerweise wird jedoch ein Toleranzbereich zum bremsen gelassen, aber wenn es hart auf hart kommt, dürfen die Kollegen direkt auf Höhe des Schildes fotografieren.
Gruß
vein
Jede Geschwindigskeitslimitierung, die zusätzlich zu den beiden allgemein geltenden Limitierungen aufgestellt wird, muss objektiv nachvollziehbar begründet sein.
Die beiden "allgemein geltenden" sind die
- 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften
- 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften.
Wenn der vorliegende Grund nur 50 Meter lang ist, dann darf die Limitierung auch nur 50 Meter lang sein.
Es gibt somit keine Mindest-Länge, sondern immer eine maximale Länge von derartigen Limitierungen.
Hat aber nichts damit zu tun, dass man unrechtmäßige Limitierungen nicht beachten braucht. Was aufgestellt ist gilt auch so wie es aufgestellt ist. Ist es fehlerhaft aufgestellt, dann kann man das über den Verwaltungsweg komplett weg oder in der Länge reduziert bekommen.
Den genannten "Toleranzbereich" beim Blitzen gibt es nicht. Die Limitierung gilt von (Anordnungs-)Schild bis (Aufhebungs-)Schild, exakt auf den Zentimeter genau und innerhalb dieser Strecke darf auch die Einhaltung der Limitierung überwacht und Überschreitungen geahndet werden.
so ist es =)
@Hybrid: Den Fall von "mrosca" mit der abgerissenen Glühkerze hab ich mir heute durchgelesen, wirklich "Hut ab" für deine Geduld und die ausführlichen und eigentlich klaren Antworten. Naja manche Menschen wollen einfach nicht verstehen.
Die Geschwindigkeitsbegrenzug gilt EXAKT ab dem ersten diesbezüglichen VerkehrsSchild .. wie bei jeder anderen Anordnung per Verkehrsschild auch .. und zwar UNABHÄNGIG von der Strecke des Geltungsbereiches! Das gilt im Übrigen auch für Aufhebungesschilder am Ende solcher beschränkten Streckenabschnitte: ERST AB Schild darf wieder aufs Gas gedrückt werden!
.. und 400m sind doch wohl eine ausreichend lange Strecke für eine Geschwindigkeitsbeschränkung!; wie viele Kilometer "Kulanz" willst Du denn eingeräumt haben, bis Du Dein Geschoss aus Lichtgeschwindigkeit endlich abgebremst haben musst?!
Geschwindigkeitsbeschränkungen gibts auch mit wesentlich kürzerer Geltungsstrecke; z.B. wenn ein ein sames Bauernhaus außerorts direkt an oder in der unmittelbaren Nähe der Straße steht; das kann dann schon mal nur ca. 50m ausmachen, bis Du wieder per Kavalier-Durchstart sinnlos Sprit verfeuern darfst.
Zeitgenossen gibt's!!
kopfschüttel
Nochmal: es gibt keine Mindestlänge.
Das ist auch der Grund, warum Du keine Vorschriften oder Infos über derartiges im Internet findest.
Mit welcher Begründung sollte eine Begrenzung eine Mindestlänge haben sollen?
Warum muss man als Autofahrer eine längere Strecke langsam fahren müssen, ohne dass eine Notwendigkeit dafür besteht?
Hier ist eine mit Schildern angordnete Geschwindigkeits-Begrenzung exakt 25 Meter lang und dort wird mindestens 1x pro Woche mit Einseiten-Lichtschranke unmittelbar am Begrenzungsschild kontrolliert.
Aber Du kannst das alles auch aus verbindlicher Hand direkt vom Gesetzgeber gerne nach lesen - oder genauer eben nicht nachlesen, weil nichts derartiges existiert.
Das ist Verwaltungsvorschrift zur StVO, nach der die Behörden arbeiten müssen:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Und dann gibt es noch eine weitere Richtlinie zur Schilderaufstellung, die RSA95. Die bezieht sich zwar vorrangig auf die Baustelleneinrichtung im fließenden Verkehr, aber deren Regelwerk gilt als verbindlich auch für alle anderen Schilderaufstellungen:
http://www.rsa-95.de/rsa-95-menu.htm
Neee, da hast Du garantiert falsch gelesen oder das Gelesene falsch interpretiert bzw. in Erinnerung.
Da brauchst Du gar keinen Cop fragen; eine Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn nicht generell geregelt (innerorts normaler Weise 50 km/h, auf außerörtlichen Land- & Bundesstraßen 100km/h, so lange nichts Anderes ausgeschildert ist), gilt immer von "Anordnung" bis zur "Aufhebung" per entsprechendem Verkehrszeichen; egal wie lang die beschränkte Wegstrecke ist.
Praktisch macht aber ein Tempolimit über lediglich z.B. 50m keinen Sinn, da alleine schon die "Kulanzstrecke", innerhalb derer z.B. nicht geblitzt wird, schon länger ist.
Allerdings sind 400m dann doch schon eine ganz andere "Hausnumm er"; es wäre ja auch quatsch, wenn Du auf der Ladstraße an einem kleinen, nur z.B. 100Meter messenden Weiler vorbeikommst, an dem das Tempo oft auf 70km/h limitiert wird ... und aus rechtlichen Gründen müsste dort ein für mindestens 500Meter geltendes Tempolimit eingerichtet werden; wegen nicht erkennbarer Sinnhaltigkeit würde das dann eh' überproportional von den Autofahrern missachtet werden.
Ach Hallo, Der Herr "Hosenmatz" aka "Geisterfahrer" aka "Linksfahrer" aka "Zufriedener" aka "auchnichtmehrda" ist reinkarniert ... Hab' ich Einen vergessen?! - dafür prophylaktisch schon mal ein großes SORRY
Herzlich Willkommen zurück!