Reifengröße
Hallo auf meinem Chevrolet Cruze fahre ich die Reifengröße 215/50R17
Habe jetzt 18 Zoll Felgen und kann
225/45 und 225/40 größen fahren.Wenn ich die Reifengröße 225/45 fahre muss ich dann den Tacho neu justieren lassen.Um wieviel cm ist der 45 Reifen größer als der 50er.
Das wird wohl nicht gehen, da der Tacho dann zu wenig anzeigt.
Steht im Gutachten der Felge.
Nach dem, was ich hier bei verschiedenen 8x18 Felgen finden konnte, sind beide Größen ohne Tachoanpassung oder ähnlich zulässig.
Allerdings gibt ist bei den 225/40 den Hinweis, dass die Traglast der Reifen mit den Achslasten des Fahrzeugs besonders zu beachten ist. Es hat den Anschein, als wenn die /40 nur mit Traglastindex 88 (max. Achslast 1.120 kg) bzw. 92 (max. Achslast 1.260 kg) verfügbar sind und einige Varianten des Cruze schwerer sind (höhere zulässige Achslasten haben) und dann diese Größe (wegen zu geringer Traglast) nicht gefahren werden darf.
Bei den 225/45 gibt es diesen besonderen Hinweis nicht. Somit ist zu vermuten, dass es diese Größe auch mit höheren, für schwere Fahrzeugvarianten notwendige Traglastindexe verfügbar sind.
Denn, bitte, berichtige mich: Soweit ich weiß
darf der Tacho bis 70 km/h, oder gar bis
100 km/h nicht zu wenig anzeigen, darüber
bis zu 10 %.
Die Differenz ist hier nicht groß, aber, wie
gesagt, ich meine, es darf nicht..
Zur Zulässigkeit anderer Felgen und Reifen kann ich
so auf Anhieb nichts sagen. Das kann man aber über den Reifenhändler oder beim TÜV erfragen.
Die unterschiedliche Größe läßt sich ausrechnen:
Der 250/50 R 17 hat einen Durchmesser von 646.8 mm
und einen Umfang von 2032 mm = 2.032 m.
Der 225/45 R 18 hat einen Durchmesser von 659 mm
und einen Umfang von 2070 mm = 2.o70 m
Der 18-Zöller legt also bei angenommenen 1000 Umdrehungen 38 m mehr zurück, als der 17-Zöller.
Der Tacho wird also weniger anzeigen, als Du tatsächlich fährst. Meines Wissens darf das nicht
sein. Mehr ja, weniger nein.
Ein Tacho darf nicht zu wenig anzeigen, er darf zu viel anzeigen, bis max. +10%+4 km/h und dies in einem Geschwindigkeitsbereich bis 120 km/h.
Zu einer ersten Einschätzung über eine möglicherweise unzulässige Veränderung der Tachoanzeige, benennt der Fahrzeughersteller bei der Erteilung der Typzulassung des Fahrzeugs eine Referenzbereifung, Referenzgröße.
a) Ist eine andere Bereifung in der Ablauflänge GRÖßER als diese Referenz (ohne jede Toleranz), dann besteht die Möglichkeit, dass der Tacho zu wenig an zeigt und damit unzulässig ist.
Mittels einer Tachoüberprüfung muss dann eine Zulässigkeit nachgewiesen werden. Stellt sich bei der Tachoprüfung heraus, dass der Tacho tatsächlich zu wenig an zeigt, muss der Tacho angeglichen werden.
b) Ist eine andere Bereifung in der Ablauflänge KLEINER als diese Referenz (hier gibt es jedoch 5% Toleranz), dann besteht die Möglichkeit, dass der Tacho zu viel an zeigt und damit wiederum unzulässig ist. Weil die obere Grenze des zulässigen Tachofehlers überschritten sein könnte.
Auch hier dann wieder erst die Tachoprüfung und bei unzulässiger Abweichung eine Tachoangleichung.
Dies bezieht sich aber alles auf die vom Hersteller angegebene Referenz-Reifengröße, die jedoch nicht mit der Reifengröße im zB. auch Auslieferungszustand zu tun haben muss.
Es ist doch üblich, dass bestimmte Ausstattungspakete auch andere Reifengrößen beinhalten. Unabhängig von der weiteren Möglichkeit, bei einer Neuwagenbestellung aus vielen noch anderen Sondergrößen aus der Aufpreisliste zu wählen.
Die hier als auf dem Fahrzeug vorhanden genannten 215/50-17 sind bereits schon eine Sondergröße und sind daher grundsätzlich nicht geeignet als Basis für eine Berechnung benutzt zu werden.
Eine weitere Sondergröße kann zwar eine größere Ablauflänge (=geringere Tachoanzeige) gegenüber dieser vorhandenen Sondergröße haben, es bedeutet aber nicht, dass auch eine geringere Tachoanzeige gegenüber der Referenzgröße vorhanden ist.
Hier besteht sogar die Möglichkeit, dass man sich in eine echte Unzulässigkeit hinein rechnet:
Ist die vorhandene Sondergröße bereits 4% kleiner (=höhere Tachoanzeige) als die Referenzgröße und rechnet nun eine andere Sondergröße von diesem Wert weiter, dann kommt man mit einer (erneuten) Abweichung von einer 4% geringeren Ablauflänge auf eine vermeintliche Zulässigkeit, die jedoch keine ist.
Man hat zwar nur 4% Abweichung errechnet und 5% wären zulässig, aber man ist damit unter Umständen zwei mal um 4%, insgesamt 8% von der Ablauflänge des Referenzreifens entfernt und damit, ohne Nachweis mittels Tachogutachten, satt im Bereich des Unzulässigen.
Eine Berechnung von einer vorhandenen Reifengröße aus, birgt ein enormes Fehlerpotenzial, weil man nicht weiß, ob der vorhandene Reifen nicht schon alle existierenden Toleranzen für sich selbst beansprucht hat und die nun (nochmals) verwendete Toleranzen in Wahrheit überhaupt nicht mehr zur Verfügung stehen.
Eine halbwegs richtige Einschätzung kann nur über den Blick in vergleichbare Gutachten gemacht werden, ob und was in identischer Situation für zulässig erklärt wurde, ggf. mit welchen Auflagen, oder auch nicht zulässig ist.
Danach sind beide hier angefragten Größen grundsätzlich zulässig. Die Tachoanzeige wird zwar recht unterschiedlich sein, ist aber dennoch immer innerhalb der zulässigen Toleranz und bildet keine Unzulässigkeit gegenüber der Referenzgröße.
Es besteht nicht mal der Verdacht eine möglichen Unzulässigkeit, denn dann wäre ein Tachogutachten als Auflage gefordert.
Tatsächlich verbindliche Aussage macht nur das Gutachten zu der exakt vorhandenen Felge.
Da es sich hier um eine Sondergröße handelt, geht ohne dieses Gutachten ohnehin nichts. Also muss man es auch haben und kann dann auch selbst hinein sehen und alle Zulässigkeiten und ggf. dafür vorhandene Auflagen nachlesen.