Parken auf privatem Stellplatz
Hallo Leute, ich habe ein Problem. Ich habe ein Haus und natürlich auch ein Grundstück und vor dem Hauseingang einen Stellplatz. Der Stellplatz ist andersfarbig gepflastert, also erkennbar. Am Ende des Grundstücks ist die Grenzmarke, deutlich sichtbar. Der Stellplatz ist Teil des Grundstücks, ich habe schwarz auf weiß wo das Grundstück beginnt und wo es endet. Der Stellplatz ist aus dem Gesamtgrundstück nicht herausgemessen, er ist ein Stück des Gesamtgrundstückes.Es handelt sich hier um Reihenhäuser, die alle eine Hausnummer haben. Durchnummeriert mit a,b,c,d. An der Strasse, die auch einen Namen hat, liegt also nur ein Haus, die Nr. 15a. Die Zufahrt ist eine schmale Stichstrasse, in den Vermessungsunterlagen als Zuwegung bezeichnet. Und jetzt mein Problem. Weil ich das erste Grundstück habe und weil es einfacher ist, Parke ich entgegen der Fahrtrichtung. (auf meinem Grundstück) Neuerdings habe ich Strafzettel an meinem Auto , wo mir das Parken in falscher Richtung vorgeworfen wird. Inzwischen sind es schon vier, weil ich meine auf meinem Privatbesitz parken zu können, wie mir beliebt. Dem ersten Bescheid habe ich widersprochen, da ist noch keine Antwort eingegangen . Wegen den anderen Strafzetteln habe ich mich unter der angegebenen Nummer beim Ordnungsamt gemeldet, vor allem weil ich da noch von einem Missverständnis ausgegangen bin. Heute hatte ich sogar den Leiter des Ordnungsamtes an der Strippe und der hat mir mal eben erklärt, auch wenn mir das Grundstück gehört, hat das für ihn keine Bedeutung, er betrachtet das Grundstück als "öffentlich Gewidmet, bzw. frei zugänglich und damit der StVO unterliegend". Meinen Vorschlag, meine Grundstücksgrenze mit einem Schild kenntlich zu machen, oder teilweise einzuzäunen, hat er als unzulässig abgelehnt. Ich betrachte das ( mal abgesehen davon, dass das eine Ungeheuerlichkeit ist ), als Enteignung. Wer kann mir da helfen, raten, wie man mit so,etwas umgehen sollte?
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diesen Popanz von Ordnungsamtsleiter stellen; der spielt wohl gerade "Gott"; gegen die Entscheidung kannst Du zunächst mal "auf dem kleinen Dienstweg" den Verwaltungsleiter, sprich Bürgermeister, ansprechen und bei "fruchtloser Unterhaltung" dem gleich mal den Gang zum Verwaltungsgericht ankündigen, sollte er der Willkür in seinem Verantwortungsbereich nicht SOFORT und NACHHALTIG einen Riegel vorschieben. Was denkste, wie schnell der seinen aden sauber hält, um nicht Ärger mit der Kommunalaufsicht zu bekommen.
Dieser Bürohengst hat Dir ja auch nicht vorzuschreiben, wie rum Du Deine Gartenzwerge im Garten aufstellst.
Zunächst aber mal gegen alle weiteren "Knöllchen" formal auch Widerspruch einlegen und auf Aussetzung der Verfolgung bis zur endgültigen Klärung pochen.
Viel Erfolg .. und Ruhig Blut: Sooo schnell kann ein Bürohengst der unteren (Knall)chargen keine enteignungsgleiche Maßnahmen durchsetzen.
Hast du keine Rechtschutzversicherung?
... Dein Link verzweigt ja nur auf den "Anfang der gleichen Gechichde" .. das ist dieselbe Fragestellerin
Ach neee du Blitz, ich hab nur darauf verwiesen, dass sie die gleiche Frage schon mal gestellt hat;-)
Asooo ... na dann ^^
... Frohe Ostern - und bunte Eier
Ich feier kein Ostern. Aber danke;-)
Sachte: habe mich gerade mal eine ganze Weile mit diesem Thema befasst, steht unten.
Der Amtsleiter kann durchaus guten Glaubens handeln!
Privatgelände ist Privatgelände, das kann nicht einfach so "öffentlich gewidmet" werden, auch wenn der Amtsleiter das gerne hätte. Dem muss der Eigentümer zustimmen.
Eine Widmung zur öffentlichen Verkehrsfläche wird vom Straßenbauamt beantragt und muss öffentlich bekannt gemacht werden.
Zitat:
"Öffentlicher Verkehrsraum ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG).
Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr) ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche u.s.w.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper (siehe Bahnkörper) der Straßenbahn).
Somit verstößt ein Fahrzeugführer, welcher auf einer straßenrechtlich nicht gewidmeten Grünfläche parkt (hier: dein Parkplatz), nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften.
Ist diese Grünfläche (Parkplatz) Bestandteil einer gewidmeten Fläche, ist ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben und nach der StVO ordnungswidrig."
Zitat Ende.
Auch Grundflächen im Privateigentum (z.B. Privatstrasse) können faktisch öffentlichen Verkehrsraum darstellen, nämlich dann, wenn diese Fläche ohne Zugangskontrolle (Tor, Schranke) genutzt werden k ö n n t e.
Wem die Verkehrsfläche gehört, spielt verkehrsrechtlich keine Rolle!
Beispiel Tankstelle oder Supermarkt-Parkplatz = öffentlicher Verkehrsraum, obwohl Privatfläche. Die Fläche kann von jedem ungehindert befahren, also genutzt werden. Hier gilt die StVO, vorrangig §1.
Beispiel eingezäuntes Firmengelände = nichtöffentlicher Verkehrsraum. Die Fläche ist eingezäunt, beschildert und der Zugang wird an einem Tor kontrolliert, nur ein bestimmter Personenkreis hat Zugang.
Zu deiner Sache:
Zunächst bei der Stadtverwaltung erfragen, ob deine Straße öffentlich gewidmeter Verkehrsraum ist. Wenn nein: Den Knöllchen mit Hinweis darauf widersprechen. Wenn ja, sind sie leider berechtigt....!
http://dejure.org/gesetze/StrG/5.html
http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=StrG+RP+%C2%A7+36&psml=bsrlpprod.psml
Vermute ich richtig, dass der Parkplatz parallel zur Straße und direkt an dieser liegt? Dann wäre das Linksparken durchaus als verbotswidrig, weil nur in Einbahnstraßen erlaubt, zu sehen.
Da enteignet dich niemand, wenn die Straße öffentlich gewidmet ist, gilt dort die StVO und somit werden Ordnungswidrigkeiten geahndet. Das ist Verkehrsrecht.
Es hat mich gleich stutzig gemacht, dass da schon mehrmals Knöllchen verteilt wurden. Ein Amtsleiter ist ja nicht ein hochbeförderter Hausmeistergehilfe, sondern ein qualifizierter Beamter und auch die Politessen haben monatelange Schulungen hinter sich. Die Tatsache, dass in deiner Straße überhaupt kontrolliert wird, lässt den Schluß zu, dass der Amtsleiter mit der öffentlichen Widmung Recht hat - das gilt es beim Amt zu erfragen.
Wir haben hier eine ähnliche Situation: In einem Wohngebiet hat man die Straßen, die hindurchgehen, als Tempo-30-Zonene mit Rechts-vor-Links eingerichtet. Sie sind gepflastert, der Gehweg ist nicht erhöht, sondern nur andersfarbig. Vor jedem Grundstück wurden Parkflächen eingerichtet, die per Schild ("P Haus Nr. xy") zugeordnet sind - die Grundstücksbesitzer sind Eigentümer dieser Parkflächen, können sie selbst nutzen oder für Gäste. Es gilt die StVO- links, also falschrum Parkende, werden aufgeschrieben, was schon mehrfach Beschwerden gab, vergebens. Es ist eine öffentliche Verkehrsfläche, auch wenn sie den Charakter einer Anliegerstraße hat.
Über eine Widmung muss nicht persönlich informiert werden, es wird im Amtsblatt publiziert und liegt bei der Behörde aus. Informiere dich dort, was Stand der Dinge ist. Aber eines kann nicht stimmen: Über die Nutzung des eigenen Stellplatzes entscheidet immer noch der Eigentümer. Ich vermute, der Amtsleiter geht davon aus, dass der Parkplatz auf der Straße liegt.
Danke für die Blumen und nein, das hat nichts gekostet außer etwas Zeit, die ich -erkältungsbedingt- auch hatte
Schön, dass es gut ausging.
Hier im Forum habe ich durch den "Zufriedenen", der nun leider ein "entfernternutzer" ist, viel gelernt, vor allem nicht jeder glaubwürdig klingenden Meinung zu glauben und sie zu hinterfragen. Gesetz ist Gesetz und kann nicht nach Gutsherrenart ausgelegt werden!