Was darf mit klasse b jetzt wirklich gezogen werden
es ist zwar keine frage aber für alle die es auch interessiert.
da ich selber klasse b ("anhänger 750kg") habe und einen transport der leichter währe aber gesetzliche gesamtgewicht über 750kg währe hab ich mich jetzt bei polizei und fahrschule erktraurig ist das selbst die polizei mir dazu nix sagen konnte, obwohl sie in den unterlagen nachgesehen haben und mir im endeffekt nur nen ausdruck mitgegeben haben den ich mir durchlesen sollte, ich finds traurig das nichtmal die polizei mir genaue auskunft geben konnte!!!
dann habe ich meinen fahrlehrer angerufen:
darauf ist zu achten
neue regelung seit 1.2013.
das zulässige gesamtgewicht des gespanns (zugfahrzeug + anhänger) darf 3,5 tonnen nicht überschreiten.
das zulässige gesamtgewicht des anhängers darf natürlich auch nicht überschritten werden und darauf achten was das auto ziehen darf. (das leergewicht vom auto spielt keine rolle mehr.
für alle praktiker.
in meinem fall.
mein auto hat eine gesamtmasse von 1930KG, laut einem eintrag der ahk unten im schein (f.1/f.2 +70 b.anh-betrieb * 1700 b 8% steigung (oder so ungefähr)) heißt das 1930+70 kommt auf 2000KG <-- das darf mein auto max. ziehen bzw. 1700KG bei 8% steigung. die regelung für mein auto bei be.
nun hab ich b also mein auto hat eine gesamtmasse von 1930KG, zur einfacheren rechnung runde ich auf auf 2000KG, nun darf ich bis 3500KG maximal im gespann fahren, 3500-2000=1500KG, ich darf mit b mit meinem auto also max. 1500KG ziehen vorrausgesetzt das das die gesamtmasse vom anhänger auch zulässt.
die 750KG gelten nur wenn das zugfahrzeug (was auch immer außer zweirad) schon 3500KG gesamtmasse hat, dann dürfen immernoch 750 KG angehangen werden.
wenn manns einmal verstanden hat ganz einfach
Das sollte man so in etwa vielleicht in die FAQs aufnehmen
Danke
FALSCH !!!
Diese neue Regelung der Anhängelasten der Klasse B gilt AUSSCHLIEßLICH für Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.1.2013 ausgestellt wurden.
Es gelten immer ausschließlich die Berechtigungen, die am Tage der Ausstellung der Fahrerlaubnis gültig waren. Irgendwelche Erweiterungen kommen nur dann zum Tragen, wenn die Fahrerlaubnis "umgetauscht" wird.
War auch schon "früher" so, bei der "Vergünstigungen" aufgrund einer Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen erst dann in Anspruch genommen werden konnten, wenn man auch tatsächlich die Erlaubnisklasse erteilt bekommen hat.
Auch bei der Änderung der Klasse 3 zur Klasse B sind die besonderen Vorteile im Anhängerbereich (Auflieger, Zweiachs-Anhänger, Drehschemel, ...) nicht allein durch die gesetzliche Änderung eingetreten, sondern erst durch "Umtausch" des grauen Führerscheins der Klasse 3 in den Kartenführerschein mit den Klassen B, BE, C1, C1E, ...
Wer die Klasse B vor dem 19.1.13 erteilt bekommen hat, darf auch nur jetzt ausschließlich das fahren, zu dem er "damals" schon berechtigt war - und nichts anderes.
Die "neuen Berechtigungen" gelten ausschließlich in Verbindung mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Erteilungsdatum ab dem 19.1.2013.
Wer die neuen Dinge fahren möchte, der MUSS seine vorhandene Fahrerlaubnis gegen eine aktuelle Fahrerlaubnis umtauschen, umschreiben lassen.
Hier eine Übersicht der zulässigen Anhängerlasten, aufgeschlüsselt und deutlich unterschiedlich nach dem Erteilungsdatum der Fahrerlaubnis:
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/07-FSKl/Kl_pkw.htm
mein fahrleherer weiß wann ich den führerschein gemacht habe und wir sind alles genau durchgegangen, ein fahrlehrer sollte es eigentlich wissen, und wenn ein polizist was sagen sollte dagte er sollte sich der polizist überlegen ob er den job wechselt wenn er das nicht weiß.
em guck mal oben in das rote feld wo steht waren gültig bis zum 18.1.2013 und dann geh da mal drauf und les mal was da steht...
alte regelung:
Kraftwagen bis 3,5 t zG7)
Mit der Klasse B dürfen Sie mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t folgende Anhänger ziehen:
Anhänger bis 750 kg zG7),
Anhänger über 750 kg zG7),
wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Kraftwagens und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t.
neue regelung:
Kraftwagen bis 3,5 t zG
Mitführen von Anhängern
Alle Anhänger bis 750 kg zG,
bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.
beides bezieht sich auf klasse b. und da steht nix von wegen umschreiben lassen.
wer lesen kann ist klar im vorteil
Hast Du eine seit dem 19.1.13 aktuelle Führerscheinklasse?
Alles, was davor erteilt ist, ist nicht aktuell, sondern hat ausschließlich Bestandsschutz nach §6 Abs.7 FEV (Fahrerlaubnisverordnung):
"Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. ..."
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
Hier steht es doch zweifelsfrei, dass Inhaber eines Führerscheins mit Erteilungsdatum bis zum 18.1.2013 erst auf Antrag eines neuen Führerscheins auch die neuen Berechtigungen erhalten.
Sämtliche neuen Regelungen gibt es ausschließlich in Zusammenhang mit einem neuen Führerschein. War schon immer so und ist jetzt wieder. Nachlesbar in der Fahrerlaubnisverordnung, der Blick in die Gesetze hilft oft zur Klärung bei juristischer Fragen.
Wer irrt jetzt - der Gesetzgeber, der sich nicht bei Deinem Fahrlehrer erkundigt hat?
mach den Jungen nicht som rund,der war doch gerade soooo glücklich.