Alkohol
Ich hätte da mal ne frage wurde am 1.1.2013 von der polizei angehalten und hatte 1.7 promil im blut was für strafen kommt auf mich zu tut mir leid das ich nur gefahren bin habe bei meiner freundin gefeiert zu dem zeit punkt ex und wollte eigentlich mit dem taxi fahren aber ich muste da weg !
~ 30-45 Tagessätze, also 1-1,5 Netto-Monatsgehälter
~ 6 Monate Fahrerlaubnisentzug
MPU-Anordnung vor Neuerteilung
12 Monate Abstinenznachweise vor der MPU
Kosten in etwa:
80 Euro Verfahrenskosten jetzt
+ 200-250 Euro für Auslagen (Blutprobe)
+ 120 Euro Entzug der Fahrerlaubnis
rund 450 Euro für die Abstinenznachweise
rund 400 Euro für die MPU
rund 180 Euro für den Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
also ist mein lappen weg ???
so gar wen es das erste mal ist was ist das den vergewaltiger bekommen nur 2 jahre auf bewährung !
muss ich dan alle führer scheine wieder neu machen ?????
wie soll ich das alles nach weisen bin am neste woche 6 monate im ausland dan 2 monate in deutschland und 6 monate wieder im ausland bin bei der bundeswehr
Zu dem "auch beim ersten Mal":
Ja, das ist die übliche Regelstrafe.
Bei Wiederholungstätern gibt es entsprechende Aufschläge von jeweils etwa 50% bei der Geldstrafe wie auch Sperrfrist.
Ab 1,1 Promille handelt es sich um eine Verkehrsstraftat mit genau diesen Folgen in der Bestrafung. Das Erreichen bzw. Überschreiten von den 1,6 Promille bringt dann zusätzlich die MPU.
Wer mit einem derartigen Promillewert noch irgendwie fahren kann, der hat eine doch recht heftige Alkohol-Gewöhnung. Ab dieser Grenze gibt es keine neue Fahrerlaubnis ohne entsprechende Verhaltensveränderung gegenüber dem eigenen Alkohol-Konsum.
Daraus folgt dann die Auflage zum 12-monatigen Abstinenznachweis und die MPU. Nur so zur Orientierung: Wer Alk nicht gewöhnt ist, der ist ab ~1,3 Promille nicht mehr in der Lage, ohne massive fremde Hilfe zu einem Fahrzeug zu kommen, geschweige denn von aufschließen, einsteigen und fahren.
zu dem "alle Führerscheine neu machen?"
Nein - mit Einschränkung.
Die theoretische und praktische Fahrausbildung, wie auch die theoretische und praktische Prüfung haben kein "Verfallsdatum". Das bleibt weiterhin gültig und müssen nicht neu gemacht werden.
Einschränkung ist jedoch, dass aufgrund bestimmter Situationen die theoretischen wie praktischen Fähigkeiten angezweifelt werden können und dann eine erneute Prüfung angeordnet werden kann.
Allerdings müssen von der Fahrerlaubnisbehörde diese Zweifel auch objektiv nachvollziehbar schriftlich begründet werden. Begründete Zweifel allein über den Zeitraum - das Argument "fehlende Fahrpraxis" - liegt nach derzeitiger Praxis der Fahrerlaubnisbehörden bei etwa 10 Jahren.
Ansonsten bliebe noch der Punkt "Erste Hilfe". Je nach beantragter Fahrerlabnisklasse muss eventuell dieser Kurs neu gemacht werden. Bei PKW und Motorrad nicht. Dieser "Sofortmaßnahmen am Unfallort" hat keine Gültigkeitsbegrenzung; bei den großen Klassen mit LKW bzw. Personenbeförderung jedoch ja. Der dort geforderte Kurs darf nicht älter als (ich glaube) 2 Jahre sein.
Und dann ist da noch der Sehtest (kleine Erlaubnisklassen) bzw. Augenärztliche Untersuchung (große Erlaubnisklassen). Das muss (sehr wahrscheinlich) neu gemacht werden. Der Sehtest darf maximal 2 Jahre alt sein.
Zu dem "Bundeswehr und Ausland"
Hier solltest Du sofort Deinen Vorgesetzten informieren. Immerhin läuft derzeit gegen Dich ein Verkehrsstrafverfahren und Deine Fahrerlaubnis ist entzogen.
Ebenso musst Du sofort die für Dich zuständige Staatsanwaltschaft informieren, denn hier gibt es Fristen einzuhalten. Diese Fristen werden in nachvollziehbar begründeten Fällen entsprechend angepasst. Das ist kein Problem, aber man muss vorher eine Absprache treffen.
Hinterher ist das immer problematisch, insbesondere wenn wegen Fristversäumnissen schon ein Haftbefehl bei der Wiedereinreise nach Deutschland vor liegt.
zum "Vergewaltigung 2 Jahre auf Bewährung":
Du kannst gerne darüber diskutieren, dass bei bestimmten Verbrechen die ausgesprochenen Strafen zu gering sind oder Dir zu gering erscheinen, aber vielleicht dann auch das zugehörige Sitzungsprotokoll anfordern und vollständig lesen, warum es zu einer derartig "geringen" Strafe gekommen ist und welche weiteren Strafbestandteile vorhanden sind (Geldstrafe, psychologische Maßnahmen, ...) und Dir dann ein Forum suchen, wo dies auch diskutiert wird und dort viel Zeit verbringen.
Allerdings glaube ich, dass Du derzeit andere, für Dich vielleicht wichtigere Dinge vorrangig und intensiver zu erledigen hast, bevor Du dich um ein anderes Thema intensiver kümmern solltest.
Insbesondere solltest Du dir ganz schnell darüber klar werden, dass Du nicht Opfer sondern der Täter von einer nicht unerheblichen Verkehrsstraftat bist.
Was die weitere Vorbereitung auf die MPU, insbesondere wie der weitere Ablauf im gesamten Verfahren bis zu einer tatsächlichen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aussehen wird, solltest Du dich an ein entsprechendes Fachforum wenden.
Als empfehlenswert ist u.a. das "verkehrsportal.de" anzusehen. Dort im MPU-Bereich ein paar Wochen einlesen, um erst mal ein paar Grundkenntnisse zu diesem Thema zu bekommen, die eigene Einstellung zu überdenken und dann den eigenen Fall schildern.
Den Führerschein (alle Klassen, die Du bisher innehattest) musst Du nach der Wiedererteilungssperre komplett neu beantragen; incl. Nachweis Erste-Hilfe-Unterweisung etc.
Das macht natürlich erst NACH der positiv verlaufenen MPU und der vorangegangenen ärztlichen Untersuchung, die nachweisen soll, dass Du mindestens 12 Monate abstinent warst, 'sinnvoll'.
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[Zitat von Dir]
... so gar wen es das erste mal ist was ist das den vergewaltiger bekommen nur 2 jahre auf bewährung !
[ZitatEnde]
ERSTENS:
Zwischen einem potentiellen Mörder, der stockbesoffen mit einer Waffe (namens Auto) unterwegs ist und die allgemeine Sicherheit massivst gefährdet; damit also nicht nur mit dem eigenen, sondern auch mit dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer, und Deinem "Vergleichsobjekt", dem Sexualstraftäter, besteht dann doch ein gewisser Unterschied, der sich auch im Strafmaß niederschlagen muss.
ZWEITENS:
Wäre bbei der "Aktion" von Dir ein Unfall mit - evtl. gar finalem - Personenschaden eingetreten, würdest Du real in den Bau wandern .. und zwar bis zu mehreren Jahren -- OHNE Bewährung!! -- oder wie würdest DU einen Straftatbestand des Totschlags ahnden?
... sei also heilfroh, dass diesbezüglich nix passiert ist.
DRITTENS:
Ob DU das "erste Mal" besoffen am Steuer hockst oder gar zum wiederholten Male, macht schon einen Unterschied: Im Wiederholungsfall - zudem bei DEEEHM Promillewert wirds seehr "eng" .. da fährst Du evtl. Dein Leben lang kein Auto oder gar auch Fahhrad mehr -- JA, auch DAS kann bei notorischen Quartalssäufern angeordnet werden, falls sie wiederholt wegen alkohol-, drogen- oder sonstigen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr auch nur angetroffen werden; da muss noch gar nichts "passiert" sein.
Sei also froh, dass es diesmal noch vergleichsweise glimpflich für Dich ausgehen KANN -- FALLS Du einsichtig bist und nachweislich den Alkoholmissbrauch nachhaltig einstellst.
Fakt und unumstößliche Tatsache ist: Du bist im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, mit mehr als 1,1 Promille, Auto gefahren und dabei erwischt worden.
Warum du gefahren bist, spielt dabei überhaupt keine Rolle und wofür andere bestraft werden auch nicht.
Lass solche Scheinbegründungen wie "musste da weg" oder "andere kriegen beim ersten Mal Bewährung" ja niemanden hören - das kann ein böser Knieschuss werden.
Das Thema hatten wir hier schon mehrmals ausführlich:
Schau mal oben links unter "Antworten finden" mit Stichwort "Alkohol" nach, da gibt es reichlich Infos.
Danke. Meine Antwort bezog sich auch auf die kommende Strafe.
Die Fahrerlaubnis ist nicht für 6 Monate
entzogen, sondern das ist die Sperrfrist
für eine Neuerteilung. Es liegt im Ermessen
der Führerscheinstelle, ob überhaupt eine
neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Die kann - wegen "erwiesener charakterlicher Nicht-
eignung -jegliche Neuerteilung verweigern
z.B. wenn schon verher ein oder mehrmals
ein Fahrverbot verhängt wurde.Inzwischen
gibt es allgemein gültige Regeln dafür,die
einvernehmlich aufgestellt wurden. Dazu
gehört bei Entzug wegen Trunkenheit die
MPU, bei Sperrfrist länger als 1 Jahr sogar
eine neue Prüfung.