Kupplungsschaden bei Atomatik/Tiptronikgetriebe
Hey Alle,
ich habe in 04.2012 einen gebrauchten Toyota Aygo gekauft. Dieser hat ein Tiptronik/Automatikgetriebe. Jetzt in 12.2012 hat er einen Kupplungsschaden. Laut Toyota Werkstatt war dies ein Einstellungsfehler der beim Kauf schon vorgelegen haben muß, da ich ja keinen Einfuß auf diese habe. Der Verkäuferhändler schließt dieses aus und weigert sich die Kostn zu übernehmen. Könnt Ihr mirsagen ob ich auf eigene Rechnung den Händler verklagen sollte? Die Reperatur beläuft sich auf 1000,--€. Vielen Dank Gruß Nicki
Ob Du ihn verklagen solltest ---das ist Deine Ent-
scheidung. Ob das Erfolg hat, wage ich zu bezweifeln.
Immerhin hat das Biest 8 Monate lang seine Arbeit getan.
Wenn du eine Gerbasuchtwagenversicherung mit abgeschlossen hast, wo Kupplungsschäden mit versichert sind, so müsste der Gebrauchtwagenhändler die Reparatur übernehmen. Ansonsten müsste der Kupplungsschaden schon beim Kauf exisitiert haben, was Du aber nunmehr schlecht nachweisen kannst, da Du ja schon 8 Monate gefahren bist. Die Kupplung ist ein Verschleißteil und kann daher früher oder später einmal je nach Fahrweise kaputt gehen. Du könntest Dich zwar auf die Toyota-Mechaniker Aukunft berufen, nur kann man das trotzdem schlecht nachweisen. Ohne eine exisitierende Rechtsschutzversicherung, wo man sich über die bei einer Klage evtl. bestehenden Aussichten informieren kann wirds wohl schwer und u.U. teuer werden vor Gericht zu gehen. Vielleicht lässt sich auch bei Toyota (dem Hersteller des Autos) etwas über Kulanz regeln? Müsste man sich kundig machen ob sowas mgl. ist.
Was eine eventuelle Garantie an geht - Garantieunterlagen lesen. Eine Garantie ist "nur" ein Vertrag, was garantiert (vertraglich vereinbart) wurde, das gilt. Was nicht vereinbart ist, existiert auch nicht.
Bei der gesetzlichen Gewährleistung tritt nach 6 Monaten die Beweislastumkehr ein, dann wird der Käufer beweispflichtig (sachverständlich, neutral, objektiv nachvollziehbar), ob es sich um einen Sachmangel (oder auch Gewährleistungsmangel) handelt oder nicht.
Eine Aussage einer Werkstatt erfüllt diese Anforderungen nicht. Da diese den Defekt selbst reparieren würde unterliegt deren Aussage eventuell, vermutlich, ... auch einem eigenen Gewinninteresse. Derartige Aussagen erfüllen somit nie die gestellten Anforderungen für "neutral" und "objektiv".
Ein irrendes technisches Verständnis, dass eine "Einstellungssache" mit "etwas verstellen" zu tun hat und dem dann "logischen" Rückschluss, dies selbst nicht gemacht zu haben oder nicht hätte machen können - das wird auch nichts.
Mit dem "weigert sich, die Kosten zu übernehmen" liegt der Verkäufer völlig richtig. Bei einem Gewährleistungsmangel ist er zwar verpflichtet, diesen kostenlos zu beseitigen - aber er ist nicht verpflichtet "fremde" Reparaturkosten zu übernehmen. Das "Einreichen" einer fremden Werkstattrechnung scheitert grundsätzlich.
Hier muss einiges geprüft werden, auch die rein formalen Vorgaben des Gesetzgebers auf Einhaltung des korrekten Wegs bei Sachmängeln. So wie das bisher dargestellt wurde, wird das eher nichts.