Frage zur Beleuchtung: Ist Standlicht als Tagfahrlicht erlaubt?
Ein junger Mann, derzeit in Fahrschulausbildung, stellte mir folgende Frage:
Man sieht oft tagsüber PKW, die nur mit Standlicht (Begrenzungsleuchten) fahren.
Sein Fahrlehrer meint, als Tagfahrlicht sei das erlaubt.
In der StVo steht aber, § 17/2:
"Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden."
Ich bin der Meinung, das was in der StVo steht gilt und vermute, das Fahren mit Standlicht wird toleriert solange keinen schlechten Sichtverhältnisse das Einschalten des Abblendlichts erfordern.
Watt denn nu?
Standlicht, korrekt Begrenzungslicht sind kein Tagfahrlich, sondern Begrenzungslicht.
Tagsüber darf mit "Standlicht" gefahren werden.
Das Standlichtverbot findet sich in 17.2 als direkte Folge von 17.1 und in 17.1 findet sich die Lichtpflicht bei "unsichtigen" Verhältnissen (Dunkelheit, Regen, ...)
Somit gilt:
WENN man mit Licht fahren muss (17.1), dann darf nicht mit Standlicht allein gefahren werden (17.2).
Aber wenn man nicht mit Licht fahren muss, dann ist alleiniges Standlicht nicht verboten. Man darf "bei hell" nur mit Standlicht fahren.
Allerdings als Ersatz für ein Tagfahrlicht ziemlicher Blödsinn. Standlicht ist mit seinen 5 Watt "bei hell" kaum erkennbar, die gewollte "Warnwirkung" nicht vorhanden.
In den Ländern, in denen Tagfahrlicht vorgeschrieben ist, ist die Nutzung von Standlicht wegen eben dieser Effektlosigkeit auch unzulässig.
Standlicht am Tage ("bei hell") ist erlaubt, als Ersatz für ein Tagfahrlicht (sofern vorgeschrieben) jedoch nicht.
Klar und deutlich - danke!
Die doppelten Standlichtringe bei BMW sehen ja so schön cooool aus...!
Dein Fahrlehrer hat natürlich nicht recht, mit Standlicht allein darf nie gefahren werden, was der Name Standlicht ja schon sagt.
Die Antwort des mittlerweile gelöschten Users ist Blödsinn.
Viel Spass beim Verwarngeldzahlen.
Wer innerhalb der sehr hart und eindeutig definierten Fachsprache der Juristen in den Verordnungen mit Ableitungen aus der Umgangssprache kommt, wird eher auf die Nase fallen, als was Richtiges anmerken
Eine STVO mit VwV hätte schon geholfen,
Da steht nämlich dass, darauf zu achten ist,das Standlicht nicht Vorschriftswidrig verwendet wird.
Ergo der Polizist ist expliziet angewiesen Dir deswegen ne Verwarnung zu verpassen
Ich würde Dir vorher das "Handbuch der Rechtsförmlichkeit" empfehlen, Teil B mit den "Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften", Gruppe 1 mit der "Sprachliche Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen"
http://hdr.bmj.de/page_b.1.index.html
Dort kannst Du nachlesen, welche Bedeutung bestimmte juristische Formulierungen und die Arten der Gliederung eines Textes haben. Wenn Du das durch hast, sollte auch Dir so weit juristisch korrekt nachvollziehbar sein, dass die in §17 ausgeführte Art der Gliederung keine Aufzählungs-, sondern Abfolgebedingungen sind:
17.2, das Verbot der Standlichtnutzung, ist die Folge aus 17.1, wann welche Lichter zu führen sind. Somit bezieht sich das Verbot der Standlichtnutzung AUSSCHLIEßLICH auf die Situationen, in denen eine bestimmte Lichterführung vorgeschrieben ist.
Eine andere Auslegung ist rechtlich absolut ausgeschlossen, weil jedwede andere Auslegung den Bestimmungen des "Handbuch der Rechtsförmlichkeit" widersprechen würde und damit ohne Rechtswirksamkeit ist.
Dein Versuch in allen Ehren, aber es geht hier um deutsche Vorschriften, und deutsche Vorschriften existieren nicht nur für alles, sondern regulieren noch weitaus mehr
Dein Verweis auf die VwV-StVO ist ja auch ganz nett, aber die Hoffnung, dass die niemand kennt, und man könnte irgendwas daraus behaupten, weil es niemand richtig weiß und ohnehin niemand findet, war ein Schuss in den Ofen.
Der einzige Satz zu dieser Beleuchtung in der VwV lautet: "... ist auch darauf zu achten, dass nicht Standlicht vorschriftswidrig verwendet wird,", ist nun wahrlich kein Verbot.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
VwV-StVO, zu §17, Zu Absatz 2, II, Punkt 1
Selbst wenn dort ein "weitergehendes" Verbot formuliert wäre, hätte dies keine Rechtswirksamkeit für den gemeinen Bürger. Die VwV ist eine Verwaltungsvorschrift und weder ein Gesetz, noch eine Verordnung. Damit ist es nichts, nach dem sich der gemeine Bürger jemals zu richten hätte, sondern etwas, was ausschließlich auf die zugehörigen Verwaltungsbehörden wirkt. Eine Verwaltungsvorschrift formuliert die Pflichten einer Behörden und ist die Rechtsgrundlage deren Handelns, vielleicht umgangssprachlich verständlicher als deren "interne Dienstanweisung" zu bezeichnen.
Man hätte auch mal bei Wikipedia unter "Verwaltungsvorschrift" nachlesen können, was das ist und für wen das ist, wenn man es nicht so genau weiß. Wäre zumindest besser gewesen, Du hättest dies gemacht, bevor Du eine Verwaltungsvorschrift zu etwas anderem erklärst
Mit einer technisch basierenden Logik, aus einer Mechanik, Mathematik, Physik, also naturwissenschaftlich bedingten Denkweise, sollte man die Finger von Jura und den Rechtswissenschaften lassen. Rechtswissenschaften gehören zu den sogenannten "freien Wissenschaften" und dort existiert eine vollkommen andere, aus einer technischen Denkweise oftmals eine vollkommen gegensätzlich erscheinende Logik.
Ohje steffen35, besser nichts schreiben als so ein Unsinn.
Bei Tage und wenn sonst keine Beleuchtungspflicht besteht, ist die Benutzung des Begrenzungslichtes ja eben nicht Vorschriftswidrig 🙄
Ich hab mich das auch schon gefragt, aber hier waren auf jeden Fall super antworten dabei; vielen Dank