Parken an enger Straßenstelle
Hallo,
gestern kam mir ein Brief ins Haus geflattert mit "Sie parkten an einer engen Straßenstelle. Bei der vorhandenen Restfahrbahnbreite war eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet.
§12 Abs. 1, §1 Abs. 2, §49 StVO; §24 StVG, 51a.3 BKat; §19 OWig"
Zu büßen wären 40 € (Plus Bearbeitungsgebühr) und 1 Punkt.
Dies ist wohl von:
"51a - An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) - 15 €
51a.1 - mit Behinderung - 25 €
51a.2 - länger als 1 Stunde - 25 €
51a.2.1 - mit Behinderung - 35 €
51a.3 - wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist - 40 € 1 Pkt."
entnommen.
Zeugen sind zwei Polizisten, die die Umrisse des Fahrzeuges mit Wachskreide markiert haben.
Meine Frage: Liegt eine Behinderung des Rettungsfahrzeuges im Einsatz vor, wenn überhaupt kein Fahrzeug behindert wurde? Das Polizeiauto kam zumindest ohne Probleme vorbei.
Meines Wissens nach ist die Mindest-Restfahrbreite auf 3,05m festgelegt.
Ich werde anhand der Kreidezeichnung noch einmal nachmessen, aber meiner Schätzung zufolge waren noch gut und gerne 3,50m platz... Ist ein Einspruch sinnvoll?
Und was hat das Rechtsfahrgebot (§1 Abs. 2) damit zu tun? Weiter rechts ging nicht mehr!
Danke für schnelle Antworten!
1)
Woher willst Du wissen, dass zum/kurz vor dem Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeitenfeststellung KEIN Rettungs- bzw. Einsatzfahrzeug behindert wurde?? ... vielleicht ist ja die Polizei gerade deswegen vor Ort gerufen worden; genau DAS wird Dir ja laut Bußgeldbescheid vorgeworfen .. und eine Beweissicherung wurde ja offenab r auch vorgenommen .. die Polizeibeamten malen ja nicht aus Lust und Laune Kreidestriche auf die Fahrbahn.
2)
"Deiner Schätzung nach..." bedeutet: Du hast KEINE exakte Messung der verbliebenen Rest-Durchfahrbreite vorgenommen; Schätzungen sind jedoch nicht aussagekräftig; da lacht Dich jeder Richter aus. Warst Du etwa sogar zu faul zum Nachmessen??
3)
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot wegen §1 Abs.2 StVO ???:
"§ 1 Abs.2 StVO: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Wer lesen kann ist klar im Vorteil
Also:
Zahl' die 40,-€, falls Du keine STICHHALTIGEN Entlastungsnachweise führen kannst ... und park' in Zukunft 'anständig'
Wenn kein Rettungsfahrzeug im Einsatz dort entlang gefahren ist, dann wird ein Widerspruch sehr wahrscheinlich erfolgreich sein.
Diese 3,05 Meter sind kein "Absolutmaß mit Freischeinwirkung", sondern können auch deutlich mehr werden, zB.:
wenn es sich um eine Kurve handelt,
irgendwelche Dinge auf der anderen Fahrbahnseite in den Fahrraum hineinragen, wie zB. Äste, ...
das Einsatzfahrzeug etwas größer war, zB. ein Leiterfahrzeug und aufgrund eines Kurvenradius mehr Platz benötigt,
...
Der Tatvorwurf lautet nicht, dass hier weniger als 3,05 Meter frei waren, sondern dass ein Einsatzfahrzeug behindert wurde.
Es müssen nicht "einfach nur" 3,05 Meter frei bleiben, sondern es darf keine Behinderung erfolgen. Diese 3,05 Meter gelten nur dann, wenn keine weiteren, anderen Dinge auch noch zu berücksichtigen sind. Diese 3,05 sind auch lichte Weite, da sind die Außenspiegel mit zu berücksichtigen.
§1 Abs.2 StVO ist nicht Rechtsfahrgebot, sondern genau das berühmte:
"Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß ..."
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__1.html
Somit wie jedes andere mal auch:
Eine genaue Einzelfallprüfung der tatsächlichen Situation, dann weiß man mehr.
Danke für die Antworten.
Tatsächlich habe ich bei §1 Abs. 2 wohl irgendwas verwechselt. Sorry dafür.
Ich weiß, dass kein Rettungsfahrzeug behindert wurde, weil eine Bekannte bis zur Ankunft der Polizisten im Auto saß - das Fahrzeug war im Übrigen nicht einmal 2 Minuten abgestellt.
Das einzige Rettungsfahrzeug, das also in dieser Zeit hätte behindert werden können ist das Polizeiauto, das die Stelle problemlos passieren konnte.
Ich hatte keinen Meterstab zur Hand, nachgemessen wird noch.
Der Bereich, der nicht genügend freigelassen worden sein soll, ist eine Einfahrt in eine Fußgängerzone. Eine Zufahrt in diese für große Rettungsfahrzeuge ist ohnehin nur von einer Richtung möglich (eben wegen des Kurvenradius)... und in diesem Fall wäre es keine Kurve sondern eine gerade Zufahrt. Das Auto stand orthogonal zur Einfahrt, also ist auch kein Seitenspiegel im Weg - ich schätze mal, dass die Kreidestriche der Beamten zur Vermessung bis zum nächsten Hinderniss (ein Verkehrsschild) relevant sind?
Hier bei uns fahren gelegentlich Feuerwehr-
fahrzeuge des abdends oder gar nachts in Begleitung eines Polizeifahrzeuges durch
die Stadt und wo sie auch nur die geringsten
Probleme sehen, mit "normaler" Geschwindig-
keit durchzusausen, wird aufgeschrieben.
Die sind dann nicht im Einsatz, außer dem,
den Knöllchenschreibern zu helfen.
Es ist schon vorgekommen, daß Autos weg-
geschleppt wurden - wie gesagt: die Feuer-
wehr war nicht im Einsatz, hätte aber sein
können, und dann wärs nicht gegangen.
Das alles wurde "erfunden", nachdem die
einmal nicht zum Einsatzort fahren konnten,
weil da welche zu eng geparkt hatten.
Dieses 51a.3 Bußgeldkatalog, mit dem "wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist" setzt die Tatsächlichkeit voraus.
Eine nur theoretische Möglichkeit zur Behinderung eines nur ausreichend großen Rettungsfahrzeugs reicht hier nicht aus. Entweder man hat oder man hat nicht.
Bei anderen Tatvorwürfen reicht oftmals auch die theoretische Möglichkeit, sofern sie realistisch eintreten kann, bei diesem Tatvorwurf jedoch nicht. Somit sollte ein Widerspruch erfolgreich sein.
Die anderen Ding sind unerheblich.
Ob das nun 2 Minuten oder 2 Stunden waren, interessiert nicht. Wer das Fahrzeug verlässt, der parkt - ab der Sekunde in der der Fahrer das Fahrzeug verlässt (§12 Abs.2 StVO).
Ob da ein Beifahrer vorhanden war, auch nicht. Es wurden schon einige Fahrzeuge mit "innensitzendem" Beifahrersitz abgeschleppt.
(Hier als Zeuge für das nicht vorhandene Einsatzfahrzeug allerdings schon)
Allerdings wird es nun doch etwas eng. Deine Angabe von den nur 2 Minuten ist völlig unglaubwürdig. Da hat ein Polizeifahrzeug gehalten, sind zwei Mann ausgestiegen, haben Kreidestriche gemalt, haben gemessen, ..., sind wieder eingestiegen, Motor gestartet, weggefahren, und das alles in nur zwei Minuten.
Dann hat dabei Dein Beifahrer im Fahrzeug sitzend auch noch unbeeindruckt, teilnahmslos, ohne nachzufragen, ohne auszusteigen und ohne angesprochen zu werden, der Scene mehr oder weniger staunend beigewohnt und nur interessiert zugeschaut?
Diese Person hat jetzt mitbekommen, dass kein Einsatzfahrzeug vorbei gekommen ist, ist aber das komplette Showprogramm der Polizei ist nicht weiter registriert worden.
Hier geht es in hohem Maße um Deine und die Deines Zeugen Glaubwürdigkeit, da sollte doch eine Begründung des Widerspruchs auch irgendwo glaubhaft nachvollziehbar sein und wenigstens halbwegs der Realität entsprechen. Alles andere ist nur noch ein Kartenhaus.
Insbesondere, wenn beide Polizisten unabhängig voneinander aussagen, dass da niemand im Fahrzeug war.
Gut zu wissen, dass 51a.3 die Tatsächlichkeit vorraussetzt.. Woher weißt du das, also gibts Quellen dafür?
Die Beifahrerin ist bei Ankunft der Polizisten ausgestiegen, hat wohl auch kurz mit ihnen geredet und mich dann geholt. Das Polizeiauto, das an meinem Fahrzeug vorbeigefahren ist, stand bei meiner Ankunft noch da.
Hier sind die Widersprüche durchweg erfolglos gewesen, allerdings war eben tat-
sächlich ein Leiterwagen der Feuerwehr unterwegs, wenn auch nicht im Einsatz. Man
sollte mal Betroffene dazu fragen, wenn son
Feuerwehr- oder Rettungswagen (da erst recht)
nicht, oder nur schwer durchkommt (z.B. bei
Herzinfarkt).
Die Quelle ist der Bußgeldkatalog
"wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist"
Das sind vier Bedingungen:
Rettungsfahrzeug
Müllabfuhr gehört nicht dazuim Einsatz
setzt nicht zwingend Blauhorn und Martinslicht voraus, aber keine Überführungs-, Test- bzw. Rückfahrtbehindert worden ist
aber nicht "behindert werden können", die Tatsächlichkeit gegen die reine Möglichkeitalles muss gleichzeitig, gemeinsam erfüllt sein,
sonst müsste irgendwo ein "oder" bzw. Aufzählungs-Kommata zwischen den Anforderungen vorhanden sein.
Und haargenau so wurde das hier auch ge-
handhabt. 25.- und gelegentlich auch wegschleppen bei entsprechenden Kosten.