Darf eine KFZ werkstatt die Herausgabe des PKW verweigern?
Ich hatte mein PKW zur Werkstatt Patrick Piehl gegeben. Die Rechnung wollte ich in Bar und Überweisung tätigen.Zum einem würde mir mein PKW nicht ausgehändigt weil angeblich das Geld nicht auf dem Bankkonto ist. Ferner wurde mir keine Auskunft über die Rechnung bzw. wie sich die Reparaturkosten zusammensetzen geben.
Ist das normal ?
Ja und nein.
1) Die Werkstatt hat ein Pfandrecht am Fahrzeug, bis deren Ansprüche vollständig ausgeglichen sind.
2) Allerdings muss die Werkstatt ihre Ansprüche, Forderung auch begründen, also hier die Rechnung VOR der Zahlung erläutern.
Ergibt halt den eigenartigen Zustand, dass der Kunde nicht die Rechnung zahlen braucht, so lange sie nicht erläutert wird, aber gleichzeitig die Werkstatt den Wagen nicht herausgeben muss, weil eine offene Forderung aus der berechneten Arbeit besteht.
Aber selbst dann, wenn die Rechnung zur Prüfung vorgelegt wird und es dann zu strittigen Punkten kommt, bleibt es immer noch uneingeschränkt beim Zurückbehaltungsrecht der Werkstatt.
Es mögen vielleicht für den Kunden einige Punkte unrechtmäßig sein, für den Rechnungssteller sind sie es nicht, somit sind diese Punkte bis zu einer Einigung oder Gerichtsurteil nicht unrechtmäßig, auch nicht rechtmäßig, sondern strittig.
Somit: Rechnung vollständig bezahlen, mit dem Hinweis: "Vorbehaltlich einer sach- und fachlichen Prüfung"
Widersprechen oder streichen dieses Satzes geht nicht, ein Zahlunsgpflichter hat immer das Recht seine Zahlungspflicht zu prüfen - auch unabhängig von dem Vorhandensein von diesem Satz. Ist aber immer eine nette Prüfung zur Einschätzung des Gegenübers, wie sich der Rechnungssteller so verhält, wenn dieser Satz erscheint.
Damit hat dann die Werkstatt das Geld und mit dem Geld kein Zurückbehaltungsrecht mehr, und der Kunde kann die Rechnung prüfen und ggf. Ansprüche wegen unrechtmäßiger Einzelpositionen stellen - und sich beide ausgiebig darüber streiten, zB. mit Einbeziehung der Schiedsstelle oder eben auch "der Rechtsweg" durch Klage.
Die Werkstatt hat außerdem das Recht, ab der Verstreichung des Zahlungszieles Standgebühren für den einbehaltenen Wagen zu verlangen.