Nutzung Besucher-Parkfläche in verkehrsberuhigter Zone; "Spielstraße"
Darf ein Anwohner ein gewerblich genutztes Fremd-Fahrzeug "Sprinter Bus" , statt auf seiner privaten Stellfläche vor seiner eigenen Garage, langzeit (täglich mehr als 20 Std.!!) auf die markierte öffentliche Besucher-Parkfläche parken?
Vermutlich um das Fenster seiner eigenen Wohnung nicht mit dem Bus zu verstellen!
In einen Verkehrs-beruhigten Bereich, früher "Spielstraße", Zeichen 325, ist Parken grundsätzlich verboten.
Ein VbB hat keine Fahrbahn, keinen Bürgersteig, ... somit gibt es auch keinen rechten Fahrbahnrand, an dem nach StVO pauschal geparkt werden darf.
(Auch keine Halteverbote, keine Einbahnstraßen, kein Rechts-vor-Links, ... Vieles gibt es dort nicht mehr, denn alles, was sich auf eine Fahrbahn bezieht, ist ohne diese Fahrbahn dann auch ohne jede Wirksamkeit)
Ein VbB ist eine Sonderverkehrsfläche, die alle Bereich auf denen sich Verkehrsteilnehmer sich bewegen können einschließt. Da auch Fußgänger zu den Verkehrsteilnehmern gehören, geh diese Fläche dann tatsächlich von Hauswand zu Hauswand.
Geparkt werden darf nur in den Bereichen, die zum Parken ausgewiesen und gekennzeichnet sind. Dort darf dann jedes zugelassene Fahrzeug parken, Bedingung ist jedoch, dass es vollständig innerhalb der Parkmarkierung steht.
Aufgrund der Art, besser Größe der empfohlenen Markierungen, ist es üblicherweise ausgeschlossen, dass ein sonderlich größeres Fahrzeug als ein üblicher PKW dort "hinein passt".
Sollte es jedoch so sein, dann darf dort geparkt werden, steht ein Fahrzeug über die Begrenzungen hinaus, dann nicht. Das ist auch ganz genau zu nehmen, in der Vorschrift steht "innerhalb der Markierung" und innerhalb bedeutet auch innerhalb. Ein auf oder über der Markierung ist schon unzulässig.
Dass ein Fahrzeug gewerblich genutzt wird, spielt keine Rolle. Etwa 70% aller neuen Fahrzeuge, also in den ersten 3 Jahren ab Erstzulassung, sind gewerblich genutzt ("Firmenwagen") und dürften dann dort nicht parken.
Spielstraßen und verkehrsberuhigte Bereich sind m.W. zwei verschiedene Dinge.
Erstere verbietet jeden, nicht nur motorisierten, Fahrzeugverkehr, auch für Anlieger, Handwerker, Müllabfuhr. Kommt aber nur sehr selten vor, verständlicherweise.
Letztere hat die genannten Eigenschaften, Schritt fahren und Parken nur in gekennzeichneten Flächen:
http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/Verkehr/Verkehrssicherheit/Spielstrassen-verkehrberuhigte-Bereiche.html
Das ist schon ein ganz heftiger Blödsinn, was da auf der verlinkten Seite der Stadt München steht.
Es gibt in der StVO keine "Spielstraße", "Spielstraße" ist nur der umgangssprachliche Begriff für den "Verkehrs-beruhigten Bereich", ergibt sich aus der Darstellung auf dem Schild, Zeichen 325:
http://www.promosel.de/images/800px-Zeichen_325_svg.png
Zusatzschilder unterhalb von Ver- oder Gebotszeichen (genauer Vorschriftszeichen) zeigen immer eine Ausnahme für das (darüber liegende) Vorschriftszeichen.
Siehe dazu §41 StVO in Verbindung mit Anlage 2 StVO
Diese Darstellung auf der verlinkten Seite der Stadt München bedeutet zweifelsfrei, knallhart und aufgrund der Verbindlichkeit der StVO und des Grundgesetzes (Bundesvorschrift vor Landesvorschrift) auch ohne jede Diskussionsmöglichkeit:
Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge aller Art, ausgenommen von diesem Verbot sind ballspielende Kinder.
Und das IST ziemlicher Blödsinn - auch wenn es sich bei Wikipedia ebenso findet.
Dieses Zusatzschild mit den "spielenden Kindern" ist bei bestimmten Straßen zwar notwendig, weil nach §31 StVO grundsätzlich das Spielen auf der Fahrbahn verboten ist. Will man das Spielen auf der Fahrbahn erlauben, muss ein derartiges Zeichen aufgestellt werden:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__31.html
ABER:
Zu dem Schild "Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge aller Art", diesem Zeichen 250, findet sich in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV z. StVO) der Satz:
"Das uneingeschränkte Verbot jeglichen Fahrverkehrs rechtfertigt die Benutzung der ganzen Straße durch Fußgänger und spielende Kinder."
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Da aus der Verwaltungsvorschrift immer das uneingeschränkte Benutzen der durch Zeichen 250 gesperrten Bereiche zum Spielen erlaubt ist, benötigt es kein Zusatzzeichen unter dem Z250.
Was da auf der Seite der Stadt München (und anderswo) aufgeführt ist, ist nicht nur Blödsinn, es ist auch völlig überflüssig. Es ist so notwendig, wie ein Zusatzschild mit dem Aufdruck "Atmen erlaubt".
Hallo "Zufriedener",
Was bedeutet der letzte Satz im letzten Absatz?
" ..... gewerblich genutzt ("Firmenwagen") und dürften dann dort nicht parken."
Heißt das, dass "Firmenwagen" langzeitlich nur auf den eigenen Stellplatz geparkt werden müssen und nicht auf den markierten Parkplätzen?
Dabke für die Unterstützung.
DAS ist ja mal interessant!
Siehste, so was steht dann sogar noch auf amtlichen Webseiten veröffentlicht....!
Danke für die Info, wieder was gelernt
Danke!
Meine Frage reduziert sich somit auf:
"kann ich als Anwohner der "Spielstraße" mein Fahrzeug ,Frimenwagen oder eigenes Fahrzeug,zeitlich umfangreich auf die öffentlichen Parkplätze parken um meinen eigenen privaten Stellplatz am eigenen Haus FREI zu halten?
Hoffe ich nerve nicht.
Gruß