Von händler an "unternehmer"
Hallo, du bist immer eine natürliche Person. Dein Unternehmen ist höchsens eine juristische. Aber nur, wenn Sie auch im rechtlichen Sinne "firmiert" ist. AG, OHG, GmbH, KG usw. Hill
habe vor ca. 3 monaten einen gebrauchtwagen beim händler gekauft. ich bin gewerbetreibend und habe gehört, dass in diesem fall der käufer keinen anspruch auf gewährleistung hat. muß dies im kaufvertrag ausdrücklich erwähnt werden? leider hatte ich vor dem kauf keine ahnung davon und hab mich beim händler "geoutet".
Ich habe leider nur die österreichische Regelung gefunden. In Deutschland müsste es aber zumindest ähnlich sein. Hier ist die Seite:
http://broetzner.at/gebrauchtwagen/gewahrleistung-oder-garantie/gewahrleistung/
Die Sachmangelhaftung/ Gewährleistung bei Unternehmern untereinander regelt das HGB:
Laufzeit 12 Monate ab Gefahrenübergang (Übergabe des Kaufgegenstands, wenn nicht anders vereinbart)
Die Laufzeit kann frei geregelt werden (auch auf auf null)
Eine Änderung der Laufzeit muss nicht besonders im eigentlichen Kaufvertrag erwähnt werden. Es reicht völlig, wenn dies in den AGB des Verkäufers aufgeführt ist und im eigentlichen Vertrag die AGB des Verkäufers als verbindlich geltend vereinbart sind.
Beweislast liegt bei dem, der eine Forderung stellt
Hallo, diese ganze Sache greift nur, wenn du "Vollkaufmann" bist. D. h. du mußt in der Handelsrolle als Vollkaufmann eingetragen sein, oder dein "Unternehmen" ist vom Gesetzgeber dazu verpflichtet eine juristische Person mit diesen Eigenschaften einzustellen oder zu honorieren, weil es nach Art und Umfang eine gewisse Größe erreicht hat.Hill
Also nun bitte keine Standes- und alte Gilde-Geschichten hier auftun
Eine gewerbliche Tätigkeit (to be a "Unternehmer") ist ausschließlich von der Tätigkeit (oder der persönlichen Außendarstellung) abhängig.
Man ist zwar verpflichtet, sich irgendwo anzumelden, zB. beim Finanzamt, aber selbst wenn man dies nicht macht, dann ist man allein durch die ausgeführte Tätigkeit ein "selbständiger Unternehmer". Ohne Anmeldung beim Finanzamt einer, der seine Tätigkeit "schwarz" ausführt.
Je nach der unternehmerischen Tätigkeit muss man sich auch bei weiteren Institutionen anmelden, zB. bei der Gewerbeaufsicht, mit Tätigkeit im Lebensmittelbereich bei der Lebensmittelaufsicht, beim Hantieren mit bestimmten Mengen oder Arten von Chemikalien oder Materialien (Brandlasten) bei der Feuerwehr, ...
Es kann ja sein, dass man vergessen hat, sich bei entsprechender Stelle zu registrieren, versehentlich, weil man keine Ahnung hatte, vorsätzlich um die dann folgende Auflagen zu entgehen.
Aber es handelt sich dann jedes mal um eine unterlassene Registrierung einer gewerblichen Tätigkeit. Eine gewerbliche Tätigkeit ist aber nicht deshalb nicht vorhanden, weil irgendwo ein Eintrag fehlt.
Dann kommen die ganzen Dinge aus den alten Standesrechten dazu, das mit der Handwerksrolle, vielleicht auch noch Meisterpflicht oder der Handelsrolle.
Grundsätzlich gilt:
Einfache Tätigkeiten, die gefahrlos und ohne eine besondere Vorbildung ausgeführt werden können, dürfen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auch ohne besondere Prüfung und Eintrag in die Handwerks- oder Handelsrolle ausgeführt werden.
Wer sich als Unternehmen mit irgendwelche allgemeinen Hausmeistertätigkeiten in Villengegenden sein Geld verdient - hier mal ein Garagentor gängig machen, dort eine Glühbirne austauschen, beim Dritten die Gartenmöbel reinigen, ... benötigt keine Eintragung in die Handwerksrolle.
Wer einen Handy-Laden auf macht, Verträge, Handys und Zubehör verkauft, der benötigt keinen Eintrag in die Handelsrolle.
Ist für die Tätigkeit eine besondere Ausbildung notwendig, also der allgemeine Hausmeister der sezialisiertere Arbeiten eines Elektrikers oder Klempners aus führt, dann muss für diese Tätigkeit auch eine qualifizierte Ausbildung vorhanden sein und es muss sich auch in die Handwerksrolle eingetragen werden. (Die sogenannte "Meisterpflicht" kommt aber dann auch erst noch deutlich später).
Der "Vollkaufmann" ist auch so Standes-Geschichte und der wird auch nicht benannt, auch das funktioniert etwas anders. Wenn ein Handelsunternehmen einen Vollkaufmann hat, dann muss dieses Unternehmen in die Handelsrolle eingetragen werden.
Dieser Vollkaufmann ist nicht jemand, der sich hin stellt und dies von sich behauptet, sondern ist eine Eigenschaft, die sich aus der Betriebstätigkeit ergibt, gesetzlich nach HGB:
"Die Vollkaufmannseigenschaft eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft hängt davon ab, ob das Unternehmen nach Art und Umfang der Tätigkeit eine kaufmännische Betriebsweise benötigt."
Ein Wackelpudding ist ein Brückenpfeiler dagegen.
Entscheidend für eine Bewertung eines "Vollkaufmanns" sind in erster Linie die Höhe des Umsatzes und die Beschäftigtenzahl, die Zahl der Betriebsstätten, die Vielfalt der Geschäftsbeziehungen und die Höhe des Anlage- und Umlaufvermögens.
Maßgeblich sind ferner die Schwierigkeit der Kalkulation, das Erfordernis langfristiger Dispositionen, die Vielfalt der hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse oder der erbrachten Leistungen, die Art der Geschäftsabwicklung (Inanspruchnahme oder Gewährung von Krediten, Wechselgeschäfte, bargeldloser Geschäftsverkehr oder Bargeschäfte).
Erfüllt ein Unternehmen diese "schwerwiegenden Kriterien", also aufgrund seiner tatsächlichen Tätigkeit besondere kaufmännische Anforderungen an die Geschäftsführung - dann ist der "Boss" ein Vollkaufmann.
Stellt man nach einer Gesamtprüfung des Unternehmens fest, dass hier keine besonderen, erheblichen kaufmännischen Spezial-Kenntnisse für die Unternehmensführung notwendig sind, dann ist der "Boss" auch kein Vollkaufmann mehr, sondern ein Minderkaufmann.
Das Beispiel mit dem Handy-Shop:
Ein kleiner Laden mit 3 Mitarbeitern
In der Kundenbeziehung keine besondere Ausbildung notwendig, kein Eintrag in die HandelsrolleFilialkette mit 10 Ladengeschäften, 50 Mitarbeitern, interne Zentrale mit Buchhaltung, Personalwesen, ...
In der Kundenbeziehung keine besondere Ausbildung notwendig, ABER intern für die Leitung des Unternehmens besondere kaufmännische Fähigkeiten, somit ein Vollkaufmann vorhanden und wegen dem Vorhandensein eines Vollkaufmanns dann die Eintragung in die Handelsrolle notwendig.
...
Und als Drittes:
Man sollte recht genau zwischen allgemeiner "Straßensprache" und einem neutralen Fachbegriff unterscheiden. Der Begriff "Unternehmer" und "Unternehmen" hat nichts mit der Betriebsgröße oder Umsatzzahlen zu tun.
Jede (Ex-)Hausfrau, die als Ein-Frau-Ich-AG ein Nagelstudio betreibt, ist Unternehmerin. Jedes 4m² Nagelstudio ist ein Unternehmen.
Auch wenn das alles beim Finanzamt unter "KGT" für "klein-Gewerbe-Treibende(r)" läuft, aber Steuerrecht ist nicht Gewerberecht ist nicht Handelsrecht ist nicht Standesrecht.
Und selbst wenn jemand überhaupt nicht gewerblich, unternehmerisch tätig ist, sondern eine "echte" Privatperson ist, sich aber gegenüber einem Verkäufer als gewerblich tätig vorstellt - weil man unbedingt das Schnäppchen haben möchte, was aber nur an Gewerbetreibende verkauft wird - dann gilt das.
Man wird zwar nicht gleich steuerrechtlich herangezogen oder hat Strafen wegen nicht vorhandener Anmeldung zu bezahlen - hierfür gelten nur tatsächliche Tätigkeit, aber eine als "Privatmensch" vorhandene Sachmangelhaftung / Gewährleistung ist damit dann weggeschossen.
Ein Verkäufer muss sich nicht von einer tatsächlichen gewerblichen Tätigkeit des Käufers überzeugen, auch ist diese "Selbstauskunft" des Käufers zu einer angeblich gewerblichen Tätigkeit nur zu seinem eigenen Nachteil, der Verkäufer erhält dadurch keine Vorteile.
was soll das ganze gelaber? Ich habe nicht danach gefragt, was ein Unternehmer ist. Ich habe ein angemeldetes Gewerbe (EH), basta.
Hallo, danke für die Antwort. Ich bin nicht in die HR eingetragen, da ich mein Gewerbe nur ambulant (Märkte, Messen, Feste) betreibe, also auch keine großen Umsätze habe. D.h. also, ich wäre in diesem Sinne keine "juristische Person" und der Kaufvertrag gilt dann als "privat" abgeschlossen?
Vergiss den Quatsch mit Rolleneintragung oder "juristischer Person", das hat mit Deiner Frage bzw. Situation nicht das Geringste zu tun.
Eine vorhandene oder nicht vorhandene Eintragung in irgendwelche "Rollen" hat nichts mit unternehmerischer Tätigkeit zu tun.
Hier liegt sehr wahrscheinlich auch keine Eintragungspflicht vor. Denn wer im sogenannten "Marktverkehr" seine handwerklichen Leistungen oder Waren ausschließlich auf Märkten anbietet (Messen, Ausstellungen, Wochen-, Groß-, Jahrmärkte etc.), ist von der Pflicht zum Eintrag in die Handwerks- oder Handelsrolle befreit (§§ 64 ff. GewO)
Auch die "juristische Person" hat nichts mit einer gewerblichen Tätigkeit zu tun. Eine "juristische Person" ist eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen (Unternehmen) mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden und in eigenem Namen klagen und verklagt werden.
"Juristische Personen" sind zB. Vereine, Parteien, Kirchengemeinden, oder für sich eigenständige auftretendes Unternehmen - eine GmbH, eine AG. Dieser Begriff dient zur Unterscheidung zur "natürlichen Person", also dem Max Mustermann oder auch Otto Normal. Beides sind "Personen" und haben bis auf wenige Ausnahmen die gleichen Rechte und Pflichten.
Aber auch "juristische Personen" sind nicht zwingend Unternehmen, ein Verein auf Gemeinnützigkeit ist eine "juristische Person" aber kein Unternehmen gem. dem Gewerberecht.
Ebenso wie eine "natürliche Person", der Max Mustermann sowohl eine Privatperson ist, wie auch gleichzeitig ein Unternehmer, zB. weil er sein Einkommen durch das Betreiben eines Handy-Ladens erzeugt.
Kauf Max Mustermann als Privatperson einen gebrauchten PKW, dann ist das sein Privatwagen und er hat die uneingeschränkte Gewährleistung vom Verkäufer.
(Darf natürlich nichts steuerlich geltend machen oder den Wagen für unternehmerische Zwecke einsetzen)
Kauft Max Mustermann als Unternehmer einen gebrauchten PKW, dann ist dies sein Firmenwagen und er hat (mit großer Wahrscheinlichkeit) keine Gewährleistung.
- Steht im Kaufvertrag "Firma Max Mustermann" (oder so vergleichbar) als Käufer,
- oder ist im Kaufvertrag vermerkt, dass das Fahrzeug für die gewerbliche Tätigkeit genutzt wird,
- oder ergibt die Fahrzeugart sehr wahrscheinlich eine Nutzung in der gewerblichen Tätigkeit (LKW mit Kofferaufbau und Markthändler wäre eine eindeutige Konstellation - LKW mit Kofferaufbau und Steuerberater nicht)
- oder wird das Fahrzeug oder dessen Betriebskosten in der Gewerbetätigkeit des Käufers steuerlich geltend gemacht
... dann ist das Fahrzeug auch "gewerblich" gekauft worden und es bestehen (sehr wahrscheinlich) keine Gewährleistungsansprüche.
Jo, ich geb dir recht und habe meine Ruhe. Als Einzelpersonengesellschaft kanst du im rechtlichen Sinne niemals fimieren. Dieser Begriff ist ist klar definiert. Schau noch mal in deine Bücher. Deshalb muß auch bei einer fimierten Gesellschaft, die Form angegeben werden. OHG, KG, GmbH usw. Bei OHG gebe ich dir recht (keine j. Person), ist reingerutscht. Trotzdem hat alles sehr wohl mit der Frage zu tun. Mach dich einfach noch mal schlau. Gruß Hill