Werksatt Reparaturgarantie bzw. Gewährleistungsdauer
Hallo zusammen,
mein Nachbar hat das folgende Problem.
Er hat am 24 Dezember 2010 seinen Peugeot wegen einer undichten zylinderkopf bei Peugeot Rheinland abgegeben. Laut Rechung hat er 980,00 Euro bezahlt.
Nach 6 Monaten im Urlaub stellt er fest dass sein Motor zu schnell Heiß wird und geht noch in Belgien zu einem Peugeot Werkstatt. Dort sagt der Meißter ihm dass er im Kühlmittel ÖL hat und die Kollegen in Deutschland das nicht gespült hätten.
Also wieder in Deutschland meldet er sich erneut bei Peugeot Rheinland und reklamiert die Reparatur.
Antwort von Peugeot Rheinland sei:
Die Leitungen werden niemals sauber, da. Wir können es nochmals durchspülen. Mein Nachbar sagt das es genauso aussieht wie beim ersten mal und er von Perugeot in Beglein gesagt bekommen hat das die werkstatt das garnicht gespült habe.
Daraufhin Peugeot Rheinland stimmt nicht. Mein Nachbar zahlt erenut 125,00 Euro und lässt es neu Spülen.
Und sehe da alles sauber. Auch jetzt. Keine Spur vom ÖL.
Dann fährt er nach 1 Jahr und 10 Tagen erneut in einen anderen Peugeot Rhienland Standort zu Werkstatt und reklamiert dass er Keinen Scheibenwasser bekommt und der Techniker mal gucken soll. Der Meister selbst öffnet die Motorhaube und sagt, nö alles in Ordnung zugefroren. Nix schlimmes aber das am Fahrzeug der Zylinderkopf undicht ist.
Mein Nachbar sagt wie ? wurde doch erst vor kurzem gemacht. Dan gehen die ins Büro um eine Gewährleistung zu Prüfen. Peugeot Rheinland sagt, Nein Leider nicht da wir nur 12 Monate Garantie anbieten. Sie haben es um 10 Tage verfehlt.
Er soll erneut den selben Rechnungsbetrag bezahlen.
Er Prüft die ursprüngliche Rechnung und fragt warum Peugeot Rheinland bei der Ersten Reparatur die zylinderköpfe nicht geplant hat. Antwort machen wir nur wenn es Nötig ist.
Nach meinem Wissen gilt in Deutschland Zwei Jahre Gewährleistung für Reparaturen. Die Werkstatt kann diese auf 12 Monate kürzen.
Laut Rechtsanwalt würde er aber denoch 24 Monate Anspruch haben, da er kein Gewerbliche Kunde ist sondern Privat Handelt. Die Verkürzung auf 12 Monate dürfe die Werkstatt nur bei Gewerbetreibenden vornehmen nicht jedoch bei Privatkunden.
Was stimmt nun ?
12 Monate Gewährleistung oder
24 Monate von Anwalt ?
Er traut sich nicht zum Anwalt zu gehen weil er die Kosten scheut.
12 Monate, und ein paar Fallen, in die munter hinein getreten wurde.
24 Monate beim KAUF, kann bei gebrauchten Teilen auf 12 Monate reduziert werden, kann bei gewerblichen Käufern komplett ausgeschlossen werden.
12 Monate bei Reparaturen, das sind sogenannten "Werkverträge", sowohl für die Arbeitsleistung wie auch für die im Rahmen der Reparatur verbauten (Neu-)Teile, kann bei gewerblichen Auftraggebern ausgeschlossen werden.
In beiden Fällen tritt nach 6 Monaten die sogenannte Beweislastumkehr ein. Der Anspruchsteller (Kunde oder Auftraggeber) muss nachweisen, dass die besonderen Bedingungen für einen Gewährleistungsmangel erfüllt sind.
Anspruchsgegner ist immer der Auftragnehmer, also der Verkäufer bzw. Reparaturbetrieb.
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Garantie ist ein freiwilliger Vertrag, Sonderform "Versprechen", es gilt, was garantiert wurde, vertraglich vereinbart bzw. versprochen wurde. Anspruchsgegner ist der im Garantievertrag genannte Garantiegeber.
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Kopf wird tatsächlich nur dann geplant, wenn es notwendig ist. Ob das "damals" notwendig gewesen wäre, lässt sich heute nicht mehr sagen. Ein (eventuell) jetzt verzogener Kopf kann auch aus der Überhitzung nach 6 Monaten / vor einem Jahr stammen.
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Ölrückstände im Kühlwasser nach einem Schaden / Reparatur der Kopfdichtung lassen sich trotz Spülung nie zu 100% vermeiden.
Bedeutet aber nicht, dass man damit nun auch Leben muss. Das ist zwar kein "klassischer Pfusch" fällt aber unter die Gewährleistung und muss von der ausführenden Werkstatt dann kostenlos nochmals gespült werden.
Was hier aber problematisch ist, das ist erst nach 6 Monaten bemängelt worden. Üblicherweise muss man regelmäßig, also monatlich bzw. alle 1.000 km oder auch vor einer großen Urlaubsreise auch das Kühlwasser kontrollieren.
Mit einem 8 Jahre alten Fahrzeug herum brummen, was schon Probleme mit Überhitzung gezeigt hat, ohne dass in 6 Monaten auch nur ein mal nach dem Kühlwasser geschaut wird - nix gut.
Wenn ein Mangel erst dann gemeldet wird, nachdem bereits mehrere Kontrollen durchgeführt worden sind - zumindest hätten durchgeführt werden müssen, und dann auch noch NACH einer weiteren Überhitzung des Motors (was war überhaupt dessen Grund?), dann steht man bei einer Anspruchsstellung auf ganz dünnem Eis - und das mit brennenden Socken.
Auch wenn es nicht sonderlich schön ist, schon garnicht wegen der nur knapp verfehlten Stichtage, so sind dennoch die Aussagen von Peugeot korrekt.
(Nach dem, was man hier aus der Darstellung einschätzen kann)
Bei derartigen Fristen sollte man sich immer rund 2 Wochen vor irgendwelchen Stichtagen (Beweislastumkehr, vollständiger Ablauf) einen Vermerk in den Kalender machen und (spätestens!) dann nochmals eine Kontrolle durchführen und bei Bedarf dann sofort bei dem dafür zugehörigen Ansprechpartner (Händler, ausführende Werkstatt, Garantiegeber) die passenden Ansprüche stellen.
Wieso sagt sein Anwalt ihm dass es 24 Monate Anspruch sind ???
Ich habe mich oben im Text vertippt. Der hat im Urlaub bereits Telefonisch innterhalb der 6 Monate die Reparatur bemängelt. bzw. 5 Monate nach der ersten Reparatur. Erst nach dem er im 6. Monat vom Urlaub zurück kam konnte er das Auto in Köln abgeben. Der 07.06.2011 entspricht dem Abholdatum der 2. Reparatur und sollte nich als Wert genommen werden als Reklamationsmeldung.
So eine Zylinderkopf Reparatur sollte mehr als 5.000 KM Laufleistung seit der ersten reparatur haben, wenn alles Ordnungsgemäß repariert gewesen ist.
Ebenfalls handelt es sich bei meinem Nachbarn um ein Biologen der Keine ahnung von solcher Technik hat.
Ich denke wir als Fahrzeughalter müssen eine Nebenausbildung als Rechtsanwalt machen um über alle Pflichten und Rechte aufgeklärt zu sein.
Trotzdem finde ich es von Peugeot Rheinland sehr Unverantwortlich, selbst wenn die 12 Monate stimmen würden.
"Wieso sagt sein Anwalt ihm dass es 24 Monate Anspruch sind ???"
Sollte man diese Frage nicht dem Anwalt stellen?
Ich kann nicht sagen, warum er von 24 Monaten spricht, er sollte es können.
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"Ich habe mich oben im Text vertippt. Der hat im Urlaub bereits Telefonisch innterhalb der 6 Monate die Reparatur bemängelt. bzw. 5 Monate nach der ersten Reparatur. Erst nach dem er im 6. Monat vom Urlaub zurück kam konnte er das Auto in Köln abgeben. "
Und wieso hat er dann die ausgeführten Arbeiten (Spülung Kühlsystem) bezahlt?
Aufgrund der genannten Dinge hätte er das nicht müssen. Aber was soll man nun noch machen, der Vorgang ist spätestens durch die nicht widersprochene Zahlung abgeschlossen.
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"Der 07.06.2011 entspricht dem Abholdatum der 2. Reparatur ..."
Richtig, eine eigenständige Arbeitsausführung, auf die wiederum 12 Monate Gewährleistung vorhanden sind.
Aber eben auf eine Kühlsystemspülung und keine "Gewährleistungsverlängerung" auf die Reparatur der Kopfdichtung aus Dezember 10.
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"So eine Zylinderkopf Reparatur sollte mehr als 5.000 KM Laufleistung seit der ersten reparatur haben, wenn alles Ordnungsgemäß repariert gewesen ist."
Ja, aber
der einfache Rückschluss im umgedrehter Richtung ist kein Beweis, dass die Reparaturausführung nicht korrekt war.
es gab zwischenzeitlich eine weitere Überhitzung, die einen erneuten Schaden ausgelöst haben kann.
eine Diskussion ist müßig, da die Gewährleistungsansprüche 12 Monate nach der Reparatur im Dezember 11 erloschen sind.
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"Ebenfalls handelt es sich bei meinem Nachbarn um ein Biologen der Keine ahnung von solcher Technik hat."
Mag ja sein, aber Unkenntnis auf der einen Seite erhöhen nicht die Pflichten oder Haftungen auf der anderen Seite.
Keine Ahnung ist auch immer so eine Sache, wenn regelmäßige Kontrollen bestimmter Dinge im Betriebshandbuch genannt sind - nicht so ganz grundlos, wie man sehen kann.
Gegenfrage: Wie hätten hier auch eine "erweiterte" Pflicht der Werkstatt aussehen sollen - ein Monteur, der hinterher reist und monatlich den Kühlwasser-Zustand und Pegelhöhe kontrolliert, Luftdruck, Öl, ...?
Bin ich ohne jede Eigenverantwortung meinen Tuns, wenn ich als Nicht-Biologe einen Virus zusammenbaue und den frei setze?
Wird dann Dein Nachbar verantwortlich und haftet, weil ich in seinem Betrieb die Materialien dafür besorgt habe?
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"Ich denke wir als Fahrzeughalter müssen eine Nebenausbildung als Rechtsanwalt machen um über alle Pflichten und Rechte aufgeklärt zu sein."
Nein, nur das Betriebshandbuch lesen, ggf. bei Verständnisproblemen den Verkäufer oder Werkstattmeister fragen.
Geben diese Leute dann fehlerhafte Informationen, sind sie auch haftbar, gibt man "sich selbst" eine fehlerhafte Informationen, dann haftet man auch selbst dafür.
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"Trotzdem finde ich es von Peugeot Rheinland sehr Unverantwortlich, selbst wenn die 12 Monate stimmen würden."
Unverantwortlich, wenn man sich korrekt an die für alle gleichen gesetzlichen Gegebenheiten hält. Wäre es denn verantwortlich, sich nicht daran zu halten:
Zwei Wochen vor Ablauf einer mehrmonatigen Frist ist doch praktisch schon wie abgelaufen, also ist es doch unverantwortlich von einem Kunden dann noch eine kostenlose Nachbesserung zu verlangen.
Das würde Dir besser gefallen - warum glaube ich Dir das nicht.
Nicht nur ein Kunde hat einen berechtigten Schutzanspruch, auch ein Verkäufer oder ein Werkstattbetreiber hat dies.
Sollte man diese Frage nicht dem Anwalt stellen?
Ich kann nicht sagen, warum er von 24 Monaten spricht, er sollte es können.
RICHTG. DAS MACHT ER AUCH IN DEM ER EINE VOLLMACHT GIBT.
Und wieso hat er dann die ausgeführten Arbeiten (Spülung Kühlsystem) bezahlt?
WEIL ER DAZU GEDRÄNGT WURDE UND PEUGEOT RHEINLAND DAS AUTO NICHT GEBEN WOLLTE. IN DER RECHNUNG HAT ER ANNAHME UND ZAHLUNG UNTER VORBEHALT VERMERKT UND ERST DANN BEZAHLT. !
Ja, aber
der einfache Rückschluss im umgedrehter Richtung ist kein Beweis, dass die Reparaturausführung nicht korrekt war.
es gab zwischenzeitlich eine weitere Überhitzung, die einen erneuten Schaden ausgelöst haben kann.
eine Diskussion ist müßig, da die Gewährleistungsansprüche 12 Monate nach der Reparatur im Dezember 11 erloschen sind.
NIX DA MIT JA ABER BLA BLA BLA.
Wenn die Reparatur Ordnungsgemäß erfolgt währe, gebe es keine Reklamation binnen 6 Monaten. Selbst die Zweite Reklamation wurde durch ihm bemängelt.
Was den Rest betrifft was du geschrieben hast, lohnt es sich nicht darüber zu Unterhalten. Ich Bedauere dass du hier EINSEITIG die Sache annimst.
Seit 2002 hat der Gesetzgeber die Werkstätte auf 24 Monate Gewähleistung Verpflichtet. Kürzt die Werkstatt diesen auf 12 Monate ist der Kunde über diese Änderung Hinzuweisen. Erfolgt dieser nicht, so gilt die 24 Monate Pflicht. ! Mal sehen wie das endet. Werde auf jedenfall berichten.
Ach JA. Das Lustige ist. Er hatte sich an einem anderen Standort von diesem Händler einen Peugeot 308 CC RG bestellen wollen bzw. hat davon abgesehen. Nun ist der Verkäufer sehr Sauer.
Glauben die Unternehmen, so Umsätze zu Sichern ?
Es ist Belegbar, dass die Reparatur nicht Ordnungsgemäß erfolgt ist. Selbst wenn die Überhitzung zum Neuen Schaden geführt haben sollte, müsste geprüft werden durch welche Umstände dieser zu stande gekommen ist. ! Erfahrungsgemäß und so wie die Situation hier ist, ist es doch KLAR das die Lehrlinge von der Werkstatt nicht alles richtig gemacht haben.
In dem Fall gebe es Keine Reklamation innerhalb der 6 Monate.
Es ist eine selbstverständlichkeit dass wenn ich einen Auftrag für die Behebung von solch einem Schaden gebe auch die Gesunde Erwatung haben kann dass dieser Länger als 1 Jahr hält und nicht nach 5.000 KM Laufleistung erneut auftritt.
Hier hätte ein Verantwortungsbewusster Kulanter und Zukunftsoirentierter Unternehmen anders reagieren sollen.
Es ist doch gerade die MARKE Peugeot, welches extra einen Kundendienst für solche Fälle eingerichtet hat um Image aufzubauen. Das geht Leider immer in die Hose bei Peugeot.
Wundere mich sehr das Peugeot Saarbrücken hier nix gemacht hat.
Richtig ist seit 2002 - 24 Monate Haftung ! 12 Monate nur wenn die Werkstatt diese Exakt in der Rechnung angibt. Ein Allgemeiner Hinweis in der Werkstatt AGB welches ausgehängt ist, gilt nicht !
In der Tat darf dass selbe SCHADEN nicht nach so kurzer Laufzeit erneut auftretten, wenn die Werkstatt nicht mangelhaft gearbeitet hätte. Daher ist es für jeden Richter offensichtlich, dass die erste Reparatur nur mangelhaft erfolgt ist.
So wie sich die Sache anhört, wird es aber nicht zu einem Prozess kommen, da die GL von Peugeot die Behebung veranlassen werden.
MEIN TIPP: ALTTEILE MITNEHMEN und nicht ENTSORGEN LASSEN. Freundlich bleiben und auch einer Werkstatt die möglichkeit geben Fehler einzusehen. Spätestens dann wirst du sehen, dass PEUGEOT RHEINLAND auch SERIÖS ist und nicht Unverantwortlich. Es kann sein, dass dein Nachbar, einfach sein Anliegen nicht richtig rübergebracht hat. UUUNNNDDD 308 RG BESTELLEN. ! HABS AUCH. KANNS NUR EMPFEHLEN. HAMMERGEIL.
Gewährleistung bei Reparaturen sind 12 Monate, zwölf, ein Jahr. Und wer es nicht glaubt, der kann in das BGB schauen §§ 641 ff, genauer §634a Abs.1 Satz 1:
"... in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,"
http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html
Eine Reparatur ist KEINE Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, sondern eine Reparatur (Beseitigung eines Defekts, die Wiederherstellung des ursprünglichen, betriebsfähigen Zustands), somit gilt dann §634a Abs.1 Satz 3:
"im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist."
und das ist ein Jahr, 12 Monate.
Ansonsten ist zu beachten, dass die Beweislast ab dem ersten Tag beim Anspruchsteller, also den Kunden liegt. Das Bekannte: "die ersten 6 Monate beim Verkäufer" ist so, wie es da auch steht: VERKÄUFER.
Eine Reparatur ist nun leider kein Handelsgeschäft mit Kauf und Verkauf und Käufer und Verkäufer, sondern ein Werksvertrag mit dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einer Reparatur.
Genau aus dem Grunde sollte man sich auch immer die Teile mitgeben lassen, damit man auch der Beweisnotwendigkeit nachkommen kann. Wäre die Werkstatt in der Beweispflicht, dann könnte es nichts Besseres geben, als dass die den Kram wegwerfen würde.
Dass hier ein Richter ohne jede gesetzlich vorgeschriebenen Beweise (sachverständlich, faktisch, tatsächlich, neutral und objektiv nachvollziehbar) zugunsten dem Kunden entscheiden würde - dies auch noch bei einem Fehler, der üblicherweise zu 90% nicht im Verschulden der Werkstatt liegt - ist reine Traumvorstellung.
Ja, es gibt so ein Urteil mit diesen 12 Monaten nicht gültig, wenn nur in den AGB erwähnt - aber das hat mit dem vorliegenden Fall rein nichts zu tun:
WENN die Gewährleistung üblicherweise 24 Monate beträgt und auf 12 Monate reduziert werden kann, DANN reicht ein pauschaler Reduzierungshinweis in den AGB nicht aus.
Muss aber hier nicht gemacht werden, weil die gesetzliche Gewährleistung ohnehin nur maximal 12 Monate beträgt - siehe §634a BGB.