Es richtig, dass es keine terminierten Fristen beim Reifenalter gibt. Die gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich nur auf die Profiltiefe und den allgemeinen Zustand wie Risse oder Beulen.
Da seit nun 15 Jahren auch sämtliche in Reifen früher übliche sogenannte "Weichmacher" verboten sind und nicht mehr verwendet werden, gibt es keine nennenswerte "automatische" Alterung von Reifen allein durch deren Existenz.
Unterschieden wird zwischen Lagerung und Nutzung.
Ein nicht benutzter Reifen gilt bei korrekter Lagerung (dunkel und trocken) selbst nach 5 Jahren immer noch als Neureifen, weil er selbst nach diesem Zeitraum immer noch die gleichen Eigenschaften wie ein "frisch produzierter" Reifen hat. Ein Reifen ist keine Frischmilch.
Bei der Nutzung gibt es eine reine Empfehlung einen Reifen nicht länger als 6 Jahre zu verwenden, weil dann durch UV-Einwirkung (Sonnenlicht) und die permanente Bewegung innerhalb des Reifens keine guten Eigenschaften mehr vorhanden sind.
Bei der Nutzung hat die innere Bewegung des Reifens, das sogenannte "Walken" eine sehr hohe Bedeutung bei der Alterung. Ein zwar alter aber wenig genutzter Reifen steht in seinen Nutzungs-Eigenschaften immer noch deutlich besser da, als ein jüngerer Reifen mit vielen Kilometern Nutzung.
Auch ein erheblicher Punkt ist artgerechte Nutzung. Wird ein Reifen häufig mit zu geringem Luftdruck bewegt, kommen häufig Bordsteinauffahrten, vielleicht noch in nicht optimalem Winkel oder ein Parken "bis auf Anschlag" mit andauernder Quetschung des Reifens dazu, dann kann ein Reifen erstaunlich schnell nichts mehr taugen.
Aufgrund der vielen beeinflussenden Faktoren der täglichen Nutzung wird "absichtlich" auf eine feste Befristung verzichtet. Auch ist bei einem Reifen nicht erkennbar, wie lange der bereits genutzt wurde. Auf dem Reifen findet sich das Produktionsdatum aber nie das Montagedatum mit dem Nutzungsbeginn.
Ein Sommerreifen, der in der kalten Jahreszeit monatelang im Keller liegt, weil Winterreifen am Fahrzeug sind, unterliegt auch keiner nutzungsbedingten Alterung
Ein neuer, "ganz frischer" Reifen kann bei entsprechender Behandlung (eher Misshandlung) schon nach wenigen Monaten völlig fertig sein. Ein Sommerreifen, der die ersten 5 Jahre in einem Lager herum gelegen hat und dann im weiteren Verlauf auch im Winter nicht benutzt wurde, kann noch 11 Jahre nach seiner Produktion sehr gute Eigenschaften haben.
Hier sollte ein Fachmann sich die Reifen ansehen und anhand deren Zustands beurteilen. Nicht unbedingt ein Fachmann bei einem Reifenhändler, sondern eher ein Prüfer einer Prüfstelle mal kurz anschauen lassen.
Da erfährt man dann auch gleich, ob diese Bereifung tatsächlich mangelhaft sind und bei einer HU ("TÜV") hätten bemängelt werden müssen, oder eben "unschön aber noch zulässig" sind.
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In einem HU-Bericht stehen nie Mängel, die irgendwann vor der HU beseitigt wurden, wie soll der Prüfer das denn wissen ob da mal ein Mangel war, der jetzt nicht mehr vorhanden ist.
In einem HU-Bericht finden sich immer nur die bei der Prüfung aufgefallenen Mängel. Entweder mit dem Hinweis "eM" für erheblicher Mangel bei denen die Plakette grundsätzlich verweigert wird, oder mit dem Vermerk "gM" für geringer Mangel, bei deren Vorhandensein je nach weiteren Umständen trotzdem die Plakette erteilt werden kann. Ua. dann, wenn per Unterschrift zugesichert wird, dass diese Mängel innerhalb eines Monats fachgerecht beseitigt werden.
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Das mit der Namensgleichheit von Prüfer und Autohaus ist halt so. Es sollen in Deutschland viele Leute mit gleichem Nachnamen herumlaufen, teilweise sind sie sogar miteinander verwandt.
Es gibt da keine gesetzliche Vorgabe, dass Nachnamen nur ein mal vorhanden sein dürfen.
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Wenn die Reifen nicht mehr sonderlich fit sind, sollte man sie erneuern. Ob sie nicht mehr sonderlich fit sind, kann man sich bei einem Fachmann beurteilen lassen.
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Ein Recht dies (durch den Verkäufer) beheben zu lassen gibt es aufgrund der Darstellung nicht, eine Pflicht kann allerdings vorhanden sein.
Die gesetzliche Gewährleistung umfasst nur Gewährleistungsmängel, aber nicht jeder Mangel ist ein Gewährleistungsmangel.
Ein Gewährleistungsmangel hat die Eigenschaft, dass er
- vor dem Verkauf bereits vorhanden war
- beim Verkauf noch nicht erkennbar war
- nicht in Zusammenhang mit üblicher Alterung oder üblicher Abnutzung in Verbindung steht
Diese Situation wäre vorher erkennbar gewesen und steht aber sowas von direkt in Zusammenhang mit Alterung und Abnutzung - somit bestehen über die gesetzliche Gewährleistung / Sachmangelhaftung keinerlei Ansprüche.
Weitere Möglichkeit wären die "unrichtigen Angaben im Kaufvertrag". Der HU-Prüfbericht ist Bestandteil des Kaufvertrags und wenn daran etwas nicht richtig ist, dann hat man selbstverständlich Ansprüche aus einer Täuschung beim Kauf.
Hier muss aber klar nachgewiesen werden, dass hier ein Fehler vor liegt. Daher auch der Hinweis mit der Überprüfung durch eine Sachverständigen bei einer Prüfstelle.
Wenn der fest stellt, dass hier ein Zustand vor liegt, der bereits zum Zeitpunkt der HU bestanden haben muss und von dem damaligen Prüfer hätte bemängelt werden müssen aber nicht bemängelt wurde - dann bestehen unbestreitbar Ansprüche.
Bei der Klärung dieser Fragestellung sollte man allerdings die Waldformel berücksichtigen, das mit dem "wie hinein so heraus".
Eine derartige Konstellation kann auch ohne jede Absicht passieren, durch einfache Fahrlässigkeit weil irgend einer irgend einem anderen nichts gesagt hat (Urlaub, Krank und dann einfach vergessen) oder der Prüfer hat es übersehen (ja, das muss man sehen, hat er aber nicht und nun auf den elektrischen Stuhl?).
Sollte ein Fehler oder Schludrigkeit bei dem Händler oder TÜVer vorliegen, den Anspruch auf Beseitigung hat man dann immer. Man sollte sich aber immer überlegen, wie leicht er durchsetzbar wird, wenn man mit einem "Ihr Schweine seit alles Betrüger" in den Laden stürmt.
Eine Beleidigung und die Behauptung einer nur gefühlten aber nicht bewiesenen Straftat sind taktisch eher unklug. Wenn man etwas von jemandem haben will, dann tritt man dem nicht als erstes ganz kräftig vor das Schienbein.