Was muß ein Kastenwagen beinhalten, um als Wohnmobil zugelassen zu werden?
Wir haben uns einen Kastenwagen gekauft und mussten ihn als LKW anmelden. Welche Einbauten müssen installiert sein, damit er als Wohnmobil versichert werden kann?
http://www.wildcamper.de/wohnmobilausbau/blog/infos-beim-wohnmobilausbau-ab-wann-gilt-ein-wohnmobil-als-wohnmobil
Solch definierten Vorgaben in Foren, wie oben verlinkt, sollte man mit äußerster Vorsicht betrachten, denn es gibt keine exakt definierten Vorgaben mit allgemeiner Gültigkeit.
Ebenso fehlt dort der deutliche Hinweis, jeglicher Hinweis, dass Zulassungsrecht und Steuerrecht zwei von einander unabhängige, mit deutlichen Unterschieden behaftete Rechtsgebiete sind.
ZB. dieses "Stehhöhe":
Bei vielen Prüfstellen ("TÜV") reicht für die Umschreibung der Zulassung eine Stehhöhe von 170cm ausschließlich direkt vor der Kochstelle; bei einigen Finanzämtern muss die Stehhöhe mindestens 185cm betragen und das in allen Bereichen, in denen im Wohnbereich üblicherweise gestanden wird.
Ähnliches gibt es auch bei der Größe der Liegefläche oder der Art der Einbauten, was eine "Küche" bzw. "Kochmöglichkeit" alles beinhalten muss.
Was im Zulassungsrecht ("TÜV" und Zulassungsbehörde) ein Wohnmobil ist, ist es im Steuerrecht (Finanzamt) noch lange nicht. Was beim Finanzamt in München als Wohnmobilumbau anerkannt wird, muss es beim Finanzamt in Berlin noch lange so nicht sein.
Die Hinweise im verlinkten Forum sollten nur als eine grobe Richtung angesehen werden, verbindlich sind ausschließlich die Vorgaben der für einen zuständigen Zulassungsbehörde UND die Vorgaben des für einen zuständigen Finanzamts.
Die einzig tatsächlich verbindlichen Aussagen bei Themen der Veränderung der Fahrzeugart
- gem. §19 und §21 StVZO für das Zulassungsrecht sind die vom KBA akkreditierten und damit amtlich anerkannten Sachverständigen und die finden sich ausschließlich in den technischen Hauptprüfstellen. In den alten Bundesländern der TÜV, in den neuen Bundesländern die DEKRA - das sind ausschließlich die Prüfstellen, in denen zB. auch die Fahrerlaubnisprüfungen abgenommen werden.
UND
- gem. §1 und §2 Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Fahrzeugbesteuerung die örtliche KFZ-Steuerstelle des Finanzamtes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Bei BEIDEN Institutionen nach einer verbindlichen Liste der notwendigen Umbauarbeiten nachfragen, Fahrzeug gem. Anforderungen umbauen und dann das Fahrzeug bei BEIDEN Institutionen zur Abnahme und Umschreibung vorführen.