Darf Ordnungsamt "Parksünden" auf Parkplatz eines Einkaufszentrums ahnden?
Habe PKW an einem der vielen leeren Behindertenparkplätze vor einem EKZ (in einem Gewerbegebiet außerhalb der Stadt) abgestellt - weil die anderen alle voll waren.
Als ich zurück kam, fand ich einen Zettel des städtischen Ordnungsamtes vor. Man bittet zur Kasse.
Darf städtisches Ordnungsamt auf dem privaten Gelände des EKZ überhaupt Geld eintreiben?
Hatte vor Jahren mal ein Schlüsselerlebnis, als ein ehemaliger Kollege auf dem Firmengelände einen Zusammenstoss mehrerer PKWs verursacht hat. Trotz deutlicher "Fahne", wurde die von der Polizei sofort eingezogene Fahrerlaubnis nach Einspruch des Rechtsanwaltes zurück gegeben. Begründung: Auf Privatgelände hat Polizei kein Verkehrssicherungsrecht.
Das müsste doch dann mindestens auch für das Ordnungsamt gelten. Oder?
Hallo, ja auch auf dem Gelände eines EKZ gilt die STVO also darfst du auch nicht auf einem Behindertenparkplatz parken.
Fazit: Forderung berechtigt.
Und auch wenn Ich persönlich kein Freund der 'Blauröcke' bin - auf dem Behindertenparkplatz parken, ohne Behindert zu sein ist ein absolutes no go. Grüße
Wenn der Parkplatz des Einkaufszentrums dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet wurde, wie das im Amtsdeutsch heißt, kenntlich an den amtlichen Parkplatz- und Behindertenparkplatz-Schildern Zeichen 314 mit Zusatz 1044-11, dann hat das Ordnungsamt völlig korrekt gehandelt.
Es kann gut sein, dass die Leitung des EKZ das Ordnungsamt mit der Verkehrssicherung beauftragt hat.
Die Begründung "weil alle anderen Plätze belegt waren" ist keine, dann müssen sie eben woanders parken. Auch die Tatsache, dass noch weitere Behindertenparkplätze frei waren, gilt nicht - sie haben dort als Nichtinhaber des sog. aG-Ausweises nichts zu suchen. Dabei hatten Sie noch Glück: Das Auto hätte auch sofort abgeschleppt werden könne, Kosten ab 150 € aufwärts....!
Ein wenig verwürfelt - und daher falsche Schlussfolgerungen.
Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse sind unerheblich, die relevante Unterscheidung ist "öffentlicher Verkehrsbereich" oder "nicht-öffentlicher Verkehrsbereich".
"Öffentlicher Verkehrsbereich" sind alle Bereiche, die üblicherweise ein Verkehrsteilnehmer ohne Überwindung einer Sperre ständig nutzen kann, Fußgänger sind auch Verkehrsteilnehmer.
Ein Parkplatz und zugehörige Rangierbereiche einer Firma, der außerhalb der Geschäftszeiten durch ein Tor verschlossen ist, ist kein öffentlicher Verkehrsbereich.
Ein Parkplatz und zugehörige Rangierbereiche einer Firma, der AUCH außerhalb der Geschäftszeiten NICHT verschlossen ist, ist öffentlicher Verkehrsbereich.
Aldi-Parkplatz, Tankstellen, ... alles eigentumsrechtlich "privat" aber nie abgesperrt und daher "öffentlicher Verkehrsbereich".
Im öffentlichen Verkehrsbereich gelten alle gesetzlichen Vorschriften und die Polizei (Zuständigkeit fließender Verkehr und Straftaten) HAT uneingeschränkte Kontroll- und Eingriffsrechte.
Das Ordnungsamt hat auf eigentumsrechtlich "privaten" Flächen KEINE Zugriffsrechte, auch wenn das Privateigentum zum "öffentlichen Verkehrsbereich" gehört. Da es sich um privates Eigentum handelt, gilt beim Parken Hausrecht und nicht StVO, der Eigentümer kann bestimmen, ob und wie jemand parken darf oder nicht.
Bis auf eine Ausnahme:
Sind Parkplätze amtlich angeordnet, dann darf die Einhaltung der öffentlichen Anordnung überprüft und deren Nichteinhaltung bestraft werden.
Amtlich angeordnet sind u.a. Behindertenparkplätze oder auch Feuerwehrzufahrten.
Derartige Flächen werden dem Bauherrn verpflichtend als Auflage in der Baugenehmigung vorgegeben - und sind damit "amtlich angeordnet".
Parkst Du bei Aldi auf einem "normalen" Parkplatz irgendwie wie hingeworfen, dann kann Dich ausschließlich Aldi, also ein Filialmitarbeiter Dich bitten, korrekt hinzustellen, oder den Parkplatz zu verlassen.
Stehst Du bei Aldi unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz, dann kann das Ordnungsamt ein Knöllchen verpassen und auch völlig problemlos zu Deinen Kosten das Fahrzeug abschleppen oder umsetzen lassen.
Ein Supermarktparkplatz ist i.d.R. privater Grund, der als allgemeine Verkehrsfläche bereitgestellt wird. "Es gilt die StVo" bedeutet nicht, wie oft angenommen, rechts vor links etc., sondern praktisch nur den bekannten §1 der StVo: Gegenseitige Rücksichtnahme und Vorsicht.
Auch wenn ich keine Behinderung habe PARKEN auf Behindertenparkplätzen ist ein absolutes NO.Du kannst froh sein das Sie Dich nicht abgeschleppt haben,das wäre richtig teuer geworden.Ich ärgere mich auch ständig über die Leerstehenden Plätze,aber wir können doch froh sein das wir sie nicht benutzen dürfen.Oder?
Mist, zuvorgekommen....
Hm, in unserem Städtchen gibt es einen seinerzeit privaten, zu einem Supermarkt gehörenden Parkplatz. Da dieser immer wieder von Schülern einer Schule zugeparkt wurde, hat der Marktbetreiber mit der Stadt einen Vertrag geschlossen: Der Parkplatz wurde als öffentlicher gewidmet, damit mussten amtliche Verkehrszeichen her, und das OA verteilte ab sofort Knöllchen.
Habe mich damals bei den Kollegen vom OA nach den Regelungen erkundigt: Es hieß, nur mit amtlichen Schildern gem. StVo seien sie dazu berechtigt, auch was die Behindertenparkplätze angeht. Stellt der Markt eigene, nichtamtliche auf, hat das OA keine Handhabe.
...und trotzdem geschah es!
Ich schicke Dir mal Infos per PN.
Vielen Dank an Hosenmatz und die anderen.
Klingt zu drastisch um zu widersprechen.
...also knirschen und zahlen ...
Ich würde nie einem Behinderten den Parkplatz streitig machen wollen (und parke eigentlich auch meist vorschriftsmäßig). Oft sind aber 10 und mehr Behindertenparkplätze frei und die PKW stehen in den Verlängerungen der Parkbuchten (also wirklich gefährlich). Da war mir das halt das kleinere Übel.
Und auf meine Frage wäre ich eben nie gekommen, wenn ich nicht dieses in meinen Augen absolut abstruse, aber nach dieser Erklärung auch wieder verständliche Erlebnis gehabt hätte.
Man hat es eben mal versucht...
Danke nochmal für die wirklich hilfreiche Auskunft.