Gewährleistungsansprüche vom Händler an den Hersteller
Hallo,
kann mir jemand genau darlegen, welche Ansprüche ein Händler in einem Gewährleistungsfall (Nicht Garantie!) an einen Hersteller stellen kann?
Beispiel 1:
Ein Händler muss einen PKW im Rahmen der Sachmangelhaftung nachbessern.
Kann er hierzu Schadenersatz für die angefallene Arbeitszeit beim Hersteller fordern oder nur die Ersetzung der Materialkosten?
Beispiel 2:
Gilt die Sachmangelhaftung auch für bei einer Reparatur eingebaute Ersatzteile, die keine typischen Verschleißteile sind (z.B. Lichtmaschine, Wasserpumpe oder Batterie)? Wenn ja, wie sieht es hier mit der Verpflichtung des Teile-Lieferanten zur Übernahme der Lohnkosten?
Vielen Dank bereits im Voraus für die Hilfe.
Also Gewährleistung ist daß was der Händler dem KD gegenüber zu vertreen hat. Garantie leisted der Hersteller dem KD über den Hänler.
Gruß Hans
Die übliche oder bekannte gesetzliche Gewährleistung, richtiger Sachmangelhaftung, findet sich im BGB und regelt das Verhältnis eines Verkäufers gegen Endverbraucher - was hier nicht vor liegt, also nicht in Betrachtung kommt.
Die Gewährleistung im B2B regelt das HGB und das eher nur sehr rudimentär:
Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate und beginnt ab Gefahrenübergang, also der Übergabe des Herstellers/Großhändlers an den Spediteur. Liegt Ware einige Zeit auf Lager, läuft bereits die Uhr und Ansprüche gegen den Lieferanten können uU. schon verjährt sein, bevor das Teil beim Endverbraucher eingebaut wird.
Der Käufer ist von der ersten Sekunde in der Beweislast. Klassischer Anspruch: wer etwas fordert, der muss seine Forderung auch begründen/beweisen.
Der Anspruch an den Sachmangel ist der gleiche, nicht erkennbar aber bei Auslieferung bereits vorhanden.
Die Gewährleistung bezieht auf die gelieferte Leistung, somit üblicherweise nur auf das Teil selbst und nicht eventuell spätere bzw. zugehörige Einbaukosten in das Kundenfahrzeug.
Das war es auch schon, und daher haben viele "Zwischenhändler" wie zB. Werkstätten entsprechende individuellen Verträge mit den Lieferanten, die die Gewährleistung erweitern. Bei Vertragswerkstätten sind deutliche Erweiterungen praktisch immer Bestandteil dieser vertraglichen Bindung.
Hat man keinen individuellen Vertrag, sondern nur das HGB als einzige Rechtsgrundlage, trägt man einen nicht unerheblichen Teil des Risikos selbst.
Als Antwort zu 1) und 2)
Erstattung Teile, wenn der Teilekauf noch keine 12 Monate her ist.
Weiterhin zu 2)
Komische Fragestellung. Die Sachmangelhaftung umfasst alle Bauteile in gleicher Weise, egal ob Thermostat, Lima oder Bremsbelag. Es gibt keinen Ausschluss von Verschleißteilen, sondern nur vom Verschleiß selbst.
Wobei die korrekte Bezeichnung nicht "Verschleiß", sondern "übliche Alterung oder übliche Abnutzung" ist.
Der Bremsbelag selbst ist uneingeschränkter Bestandteil der Sachmangelhaftung. Die Abnutzung, also der Abrieb jedoch nicht.
Bricht ein Bremsbelag, dann ist das ein Sachmangel, ist nach ausreichend Kilometer weniger oder kein Belag vorhanden, ist das übliche Abnutzung.
Eine ausgeblichene Lackschicht ist "übliche Alterung", wenn der Lackzustand zum Fahrzeugalter passt.
Die Definition für dieses "üblich" ist 50% der durchschnittlichen Lebensdauer dieses Bauteils bei diesem Fahrzeug mit dieser Motorisierung.
Wenn eine Lima durchschnittlich 150.000 km bei diesem Fahrzeug hält, dann ist die Grenze der Sachmangelhaftung bei 50% = 75.000 km. Geht sie früher über die Wupper, dann ist es unüblich und wäre innerhalb der 12 Monate eine Sache für die Sachmangelhaftung, geht sie später (km) über die Wupper, dann ist es vielleicht erhöhte Abnutzung/Alterung aber kein Sachmangel gem. der Definition mehr.
Zitat >Liegt Ware einige Zeit auf Lager, läuft bereits die Uhr und Ansprüche gegen den Lieferanten können uU. schon verjährt sein, bevor das Teil beim Endverbraucher eingebaut wird.>
Greift da nicht die Ablaufhemmung von fünf Jahren?
Die 5 Jahre sind die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, aber nicht der Anspruch selbst.
Wenn am 1.1.2011 das Teil vom Hersteller an die Werkstatt ausgeliefert wurde (Gefahrenübergang), dann endet die Sachmangelhaftung des Herstellers (Lieferant) gegenüber der Werkstatt am 31.12.2012.
Tritt der Mangel am 1.1.2013 auf - kein Anspruch aus der Sachmangelhaftung, weil die Frist für die Haftung abgelaufen ist.
Tritt der Sachmangel am 31.12.2012 auf, dann besteht ein Anspruch und der kann bis zum 31.12.2016 (die 5 Jahre) beim Hersteller (Lieferanten) eingefordert werden. Geht die Forderung erst am oder nach dem 1.1.2017 ein, dann ist zwar der Anspruch selbst immer noch vorhanden, aber eine Durchsetzbarkeit nicht mehr gegeben.
Hallo Hosenmatz,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Anfrage. Allerdings ergeben sich hierdurch für mich ein paar neue Fragen, die ich allerdings erst noch richtig ausformulieren werde.
Vorerst noch einmal vielen Dank.
MfG. Roland Feldhaus