Rechtsfrage
Hallo.Ich beabsichtige einen alten Gebrauchten von einem Händler zu kaufen "ohne Garantie".Er hat zwar 2 Jahre TÜV und wäre angeblich Mängelfrei und Unfallfrei,was ist wenn ich nach ein paar Wochen feststelle das das alles nicht stimmt?Wie gesagt ohne Garantie,stehe ich dann komplett im Regen wenn die Kiste auseinander fällt oder gibt es vielleicht doch einen rechtlichen Anspruch?
Es gibt in dem Zusammenhang vier eigenständige und voneinander recht unabhängige Bereiche zu betrachten.
Zu beachten und nicht zu vermischen sind:
- vier verschiedene
- eigenständige
- von einander recht unabhängig wirkend
Es gibt keine sonderlichen Wechselwirkungen, wenn eines davon nicht vorhanden ist, sind die anderen beiden trotzdem vorhanden.
- Garantie
eine freiwillige Zugabe, meist eine Versicherung, die sich bei bestimmten Mängeln mit einem gewissen Anteil an den Reparaturkosten beteiligt.
Details wie zB. welche Bauteile, Höhe der Beteiligung, Pflichten wie regelmäßige Inspektionen in einer Vertragswerkstatt, Ablauf der Abwicklung, ... finden sich in den zugehörigen Garantieunterlagen.
Da es doch einige Details gibt, hier eine grobe Übersicht der Basics:
- Gewährleistung
gesetzlich bei jedem Verkauf vorgeschrieben, beträgt 24 Monate ab Übergabe, kann bei gebrauchten Gegenständen auf 12 Monate reduziert werden, kann von privaten Verkäufern auch komplett ausgeschlossen werden.
Für den Käufer kostenlose Beseitigung von Gewährleistungsmängeln, das sind Mängel, die beim Verkauf
- schon vorhanden waren
- jedoch zu dem Zeitpunkt nicht erkennbar waren
- und nicht auf gebrauchsübliche Abnutzung oder übliche Alterung oder das bauteiltypische Erreichen der Lebensdauer zurückzuführen sind.
Leistungs- und damit Ansprechpartner ist der Verkäufer (Betrieb). Gewährleistung bezieht sich auf den Kaufvertrag und der besteht nur zwischen Käufer und Verkäufer und niemand anderem.
Beweislast, dass es sich NICHT um einen Gewährleistungsmangel handelt liegt in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer, danach, dass es sich um einen Gewährleistungsmangel handelt beim Käufer.
Es müssen alle Kosten übernommen werden, die direkt zur Mängelbeseitigung führen, somit auch ggf. der Transport des Fahrzeugs von seinem üblichen Standort zum Verkäufer.
Jedoch kein Mietwagen (Werkstattersatz-Fahrzeug) während der Reparaturzeit. Die Nutzung eines Mietwagens beseitigt keinen Mangel.
Der Verkäufer hat zwei mal die Möglichkeit den Mangel zu beseitigen, danach dann je nach Mangel Minderung oder Wandlung.
Minderung = Reduzierung des Kaufpreises um den Minderwert, den der Mangel darstellt.
Wandlung = Rückabwicklung, wenn der bestehende Mangel dem Käufer nicht zumutbar ist, bzw. eine erhebliche oder vollständige Nutzungseinschränkung darstellt.
- Vertragsrecht
ein (Kauf-)Vertrag muss vollständig und wahrheitsgemäß sein, ansonsten hat er keine Rechtsgültigkeit.
Dazu gehört, dass zB. die sogenannten Pflichtangaben vollständig gemacht sind. Dazu gehören alle Angaben über den Zustand des Fahrzeugs, so lange sie nicht "üblich" sind oder einen erheblichen Einfluss auf den Fahrzeugwert haben:
ZB. der bekannte "Unfallwagen" oder auch eine vorhergehende Nutzung als Taxi oder Fahrschulfahrzeug. Ebenso wie Dinge mit erheblicher Sicherheitsrelevanz.
Die Angaben müssen eindeutig und auch für technische Laien leicht verständlich beschrieben sein. Beschönigende Be- oder Umschreibungen derartiger Dinge oder allgemein gehaltene Verklausulierungen sind nicht statthaft, bzw. haben keine Rechtswirksamkeit.in der
Ist der Vertrag rechtsunwirksam, dann ist er das, es muss gewandelt werden, ein geringer Kaufpreis macht falsche Vertragsinhalte nicht richtig. Somit dann die Rückabwicklung mit Fahrzeug gegen Geld.
- Vertragsangaben und -inhalte
müssen auch "in sich" und "gegenüber dem Kaufgegenstand stimmig" sein.
Ein "Bastelfahrzeug" oder auch Formulierungen wie "nur zur Verwertung", "Spenderfahrzeug" haben deutliche Wirkungen im Kauf- und Gewährleistungsrecht. "Schrott" hat nun mal andere Eigenschaften als ein "Kraftfahrzeug", aber ein einzelner Begriff im Kaufvertrag verändert nicht den kompletten Kaufgegenstand.
Entspricht der Kaufgegenstand von seinem allgemeinen Zustand einen "richtigen" KFZ und entspricht der vereinbarte Kaufpreis auch einem "richtigem" Gebrauchtwagen dieses Typs mit Alter und Fahrleistung, dann ist es auch ein "richtiger" Gebrauchtwagen mit allen Rechten des Käufers und Pflichten der Verkäufers, nur eben mit einem falschen Begriff im Kaufvertrag.
Gilt aber ebenso umgekehrt: Eine fabrikneue, vergoldete Mercedes S-Klasse für nur 400 Euro, die sich bei Lieferung dann als alter Fiat Panda herausstellt, ist rechtswirksam ein Fiat Panda. Einen Rechtsanspruch auf "Schnäppchen" oder auch "maximal möglicher Naivität" gibt es nicht.
Mag hier ein übertriebenes Beispiel gewesen sein, aber ein Astra für 800 Euro ist auch nur ein Astra für 800 Euro. Aber nicht unbedingt das, was sich manche Leute so vorgestellt haben, weil sie einen kennen, der einen Freund hat, dessen Großvater mal erzählt hat, ...
Dank dir schonmal für die ausführliche Erläuterung,aber das ist fast so wie es in diversen Gesetzestexten steht und ziemlich "überausführlich" für mich als Laien.
Ich find das schon stark vereinfacht für einen Laien auch verstehbar.Must halt nur mal langsam und genau lesen.
Die wichtigsten Dinge sind der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.
In den FAQ ist ebenfalls noch mal alles deutlich beschrieben.
Von mir,auf jedenfall ein dickes "hilfreich".
Das sich in der einfachen Fragestellung auch mal etwas kompliziertere Antworten verbergen können, ist halt so.
Da verbergen sich nun mal vier doch recht unterschiedliche Dinge dahinter, die Beachtung finden (müssen).
Es ist auch leider so, dass vieles, was man bisher immer zu dem Bereich Garantie und Gewährleistung gehört hat, leider doch nicht so sonderlich richtig sind. Da ist zB. das pauschale "Garantie ist immer besser als Gewährleistung", was es aber in sehr vielen Fällen nicht so ist.
Abgesehen davon, dass Garantie und Gewährleistung sehr häufig vermischt oder auch als das Selbe mit nur unterschiedlichen Namen betrachtet werden: Garantie umgangssprachlich für die Hauptschüler, Gewährleistung für Realschüler und Gymnasiasten sagen dazu Sachmangelhaftung.
Auch nutzen sehr viele Gebrauchtwagenhändler dieses "Vermischen" von Garantie und Gewährleistung, um sich selbst aus der Haftung zu bringen. Da wird dann bei Mängeln gern auf die vorhandene Garantie verwiesen oder eine Mängelbeseitigung abgelehnt, weil keine Garantie gewährt wurde und keine Garantie gewährt werden muss.
Diese vier verschiedenen Dinge muss man auch als verschiedene, unterschiedliche Dinge betrachten - und vielleicht auch so meine Antwort lesen:
Einen Bereich lesen, darüber nachdenken, verstehen, ggf. nachfragen, eine längere Pause machen, uU. auch eine Stunde, und dann den nächsten Bereich lesen. Dass dies einem selber auch bewusst wird, dass es mehrere voneinander unabhängige Dinge gibt.
Hier läuft gerade in einem anderen Forum genau eine solche Geschichte, wo ein Gebrauchtwagenhändler mit Garantie und Gewährleistung "spielt", in dem er sie bewusst vermischt, verdreht und in (nicht vorhandene) gegenseitige Abhängigkeit bringt, um sich selbst vor der Haftung und damit Kosten zu drücken:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=96223&hl=