Parken an enger Straße
Ich beschäftige mich zur Zeit mit der Rechtslage was Parken an einer engen Straße betrifft, da ich mich zur Zeit in folgender Situation befinde: Ich habe eine Wohnung mit Stellplatz gemietet. Die Wohnung befindet sich in einer Sackgassenstraße. Die Parkplätze zu der Wohnung befinden sich an der Straße vor dem Haus, man steht aber nicht parallel zu der Straße, sondern im 90° Gradwinkel dazu, was bedeutet, dass man eine große Drehung machen muss um einzuparken. Auch ist der Parkplatz recht knapp bemessen und grenzt unmittelbar an anderen Parkplätzen an.
Mein Problem ist jetzt, dass immer jemand auf der anderen Seite auf der Straße steht und dadurch die Fahrbahnbreite auf geschätzte maximale 2, 5 m verringert. Das bedeutet, dass es sehr schwierig für mich wird ein- und auszuparken. Ich nehme es sogar in Kauf, dass ich woanders parke und ein paar Minuten gehe, um nicht dort nahezu eingeparkt zu sein.
Ich habe gelesen, dass man sich nur am Straßenrand hinstellen darf, wenn dann noch mehr als 3 Meter Straße "übrig" bleibt. Hier hat es sich jedoch nahezu eingebürgert, dass immer jemand gegenüber an der Straße steht. Im Sommer stand da sogar mal ein Wohnwagen und ich wollte bzw. konnte nicht mehr einparken. Es bestand zwar die theoretische Möglichkeit, dass ich dennoch knapp einparken kann, aber ich habe große Angst, dass ich dadurch wen anfahre oder nicht mehr ausparken kann.
Ich habe das jetzt schon seitdem ich hier wohne- also ein paar Monate lang- hingenommen und sehe das nicht weiter ein. Immerhin bezahle ich 20€ im Monat für den Stellplatz. Auch sehe ich jetzt Handlungsbedarf bevor der erste Schnee kommt und die Straßen noch glätter werden, weil ich dann gar keine Chance mehr habe einzuparken ohne jemanden anzufahren.
Habt ihr da Erfahrungen? Was ratet ihr mir? Vielen Dank im Voraus
Was nutzen Dir da 'Erfahrungswerte' anderer Leute??
Es müssen in jeder ÖFFENTLICHEN Straße durchgängig Mindestdurchfahrbreiten von 3,05 Metern eingehalten werden. Punkt
... Mit 'Einbürgern' ist da nix; es gibt diesbezüglich kein 'Gewohnheitsrecht', sondern es greift eindeutig die StVO.
Wird dieses Maß unterschritten, kannst Du das Ordnungsamt bitte, dort öfter mal zu kontrollieren; dann werden recht schnell diese Parkunsitten aufhören, weil zu teuer für die Betroffenen
Das Ganze funktioniert aber nicht, indem Du lediglich [Zitat]... die Fahrbahnbreite auf geschätzte maximale 2,5 m ... [ZitatEnde] bestimmt hast; da hilft nur Maßband und exaktes Nachmessen der tatsächslichen Durchfahrbreite ... und zwar ab Außenkante Spiegel des vermutlichen Falschparkers.
Handelt es sich um eine Privatstraße; z.B. eine auf privatem Grundstück angelegte Zufahrt zu Wohnanlagen o.Ä., so ist der Kontakt zum Grundstückseigentümer aufzunehmen und nach erfolgloser Mahnung zur Abstellung des 'Mangels' (bzgl. Stellplatznutzungsfähigkeit) ggf. die Stellplatzmiete zu mindern - bis hin zu 100%. Dann liegt es schon im (finanziellen) Interesse des Vermieters, für geordnete Parkverhältnisse zu sorgen.
Hier ist etwas "komisch":
Mindestbreite der restlichen Fahrbahn beträgt 3 Meter, exakt 3,05 Meter, ebenso darf man andere beim Parken und dem dafür notwendigen Rangieren nicht unnötig behindern, was bei mehr als 3 "Zügen" gegeben ist, und man könnte somit das Ordnungsamt (OA) informieren, dass die einem Parkverstoß nachgehen sollen
- aber das ist der §12 StVO, die in der im öffentlichen Straßenbereich gilt und auch nur dort das OA eingreifen kann
Allerdings ist es kaum möglich, dass man private Parkflächen im öffentlichen Straßenbereich anmieten kann. Hier muss es sich um einen Privatbereich handeln, in dem weder das OA eine Eingriffmöglichkeit, noch der §12 StVO eine Wirksamkeit hat.
Handelt es "um Privat", dann bestehen hier (ausschließlich) Rechte aufgrund des Mietvertrags gegen den Vermieter, der für die gebrauchsübliche Nutzung des Mietgegenstands durch den Mieter verantwortlich ist.
Hier kann nach Aufforderung und Fristsetzung mit entsprechender Mietkürzung entsprechend der Einschränkung, Nicht-Nutzbarkeit des Mietgegenstands reagiert werden, ggf. auch mit außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo/gesamt.pdf
Alles in der STVO nachlesbar in § 12"Halten und Parken".Zudem kommt es auch auf die Strassenbreite und die Gestaltung an.(ZB, Absenkung der Bordsteine
zu den Parkplätzen).Sind sie abgesenkt,besteht ihnen gegenüber ein Parkverbot,auch ohne Beschilderung.
Wenn du für den Stellplatz zahlst,dann solltest du wie bei Lo beschrieben auch mit deinem Vermieter
Kontakt aufnehmen.Andersherum,ist es dir aber auch zuzumuten,dass du etwas Rangieren musst,um in die Parklücke zu kommen,wenn die Straße nicht breit genug ist.
Vielen Dank erstmal für eure Antworten!
Nur mein Parkplatz u die meiner Nachbarn befinden sich auf einem Privatgelände. Dieses grenzt unmittelbar an die Straße an. Und an dieser öffentlichen Straße befinden sich nun immer geparkte Autos, welche die Fahrbahnbreite auf höchstens 2,5m verkleinern.
Sprich, wenn ein Feuerwehrauto vorbeifahren will, muss es die parkenden Autos erstmal anfahren. Diese Autos stören mich auch sehr beim Ausparken, da die Fahrbahnbreite wie angeführt deutlich geschmälert ist.
Wenn es öffentlichen Straßenbereich betrifft, dann ist das Ordnungsamt der Ansprechpartner.
Die mindestens freie Breite sind 3,05 Meter und das ist die tatsächlich zur Verfügung stehende, "lichte Weite" ab Außenkante Außenspiegel bis zB. Bordsteinkante.