Parken vor Bordsteinkante
Hallo,
wir haben vor ein paar Wochen 5 Meter nach der Halteverbotstafel geparkt, allerdings vor einer doppelflügigen Haustüre mit Bordsteinkante. An der Haustüre war kein Parkverbot (also Einfahrt freihalten zb.) angebracht. Nun haben wir heute eine gerichtliche Vorladung erhalten.
Wir haben damals auch Fotos gemacht, da wir einen kleinen Zettel mit dieser Androhung an der Windschutzscheibe hatten - dieser hat aber wie selbst getippt ausgesehen,als ob sich jemand nur einen Spaß erlauben wollte. Wir wollten uns aber trotzdem absichern. Nun die Frage: Wir waren uns absolut sicher, dass wir vor dieser Bordsteinkante parken durften, da eben kein HInweis an der Türe angebracht war, dass das Parken untersagt ist. Diese gerichtliche Vorladung und die angekündigte Strafe von EUR 500,-- haben uns doch ein wenig geschockt....
Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort!
Nach dem Hinweis an der Scheibe kein Verwarnungsgeldangebot, kein Bußgeldbescheid dem dann auch nicht widersprochen wurde?
Sicher, dass da in der Aufzählung nichts fehlt, vergessen wurde?
(bis zu) 500 Euro Strafe zuzüglich eventuell sogar auch höhere Kosten können es werden, wenn man einer gerichtlichen Vorladung nicht Folge leistet.
Als mögliche Strafe für den Parkverstoß sicherlich nicht.
Parkverstoß, sofern begangen, sind üblicherweise irgendwas bei 30 Euro, plus etwa 70 Euro an Gebühren für das Gerichtsverfahren, wenn man "schuldig" ist.
Richter sind allerdings ziemlich freigestellt von irgendwelchen Sätzen im Bußgeldkatalog, die können auch recht frei entscheiden und beim Vorliegen zB. einer besonderen Uneinsichtigkeit gegenüber Regeln auch mal einen höheren Satz festlegen, aber über 100 wird es eher nicht gehen (plus Kosten).
Ob da ein Halteverbot vorliegt, keine Ahnung, aber von den genannten Dingen wäre es nicht unbedingt ausgeschlossen.
So ein vereinsamtes Halteverbot-Schild ist doch auch eher ungewöhnlich. Mir scheint, da fehlen auch noch weitere Infos zur Situation:
Zusatzzeichen auf dem Schild für Beginn oder Ende waren nicht vorhanden, auch keine Zusatztafel über Wirksamkeit oder Hinweis zu einer Zone, Strecke oder Uhrzeit, keine zugehörige Bodenmarkierung.
Einfach nur ein Pfahl und daran ein rundes Halteverbot-Schild ohne weitere Informationen - so wie es am Briefwechsel ausschaut, hat da auch ein Richter mehr als nur leichte Zweifel.
Gehörte zu der Doppelflügeltür eventuell doch noch ein abgesenkter Bordstein?
Aber ich bin mir ziemlich sicher, dass der Richter Licht in das Dunkel bringen wird.
Irgendwas fehlt da. Ich kann mir nicht denken, daß mit der Vorladung zum Gericht, also noch vor der Verhandlung, eine Strafe "angekündigt" werden kann.
Vielmehr nehme ich an, daß noch dabeisteht "bei
Nichterscheinen kann...", oder ähnliches.
Wurde vielleicht eine Notfallgasse zugesperrt, also
das Auto so geparkt, daß kein Feuerwehr- oder Krankenwagen mehr durch kam?
Zu dem Halteverbotsschild hat ja Hosenmatz schon
alles geschrieben.
[Zitat]
... doppelflügige Haustüre mit Bordsteinkante
[/ZitatEnde]
Könnte es sich dabei auch um eine vielleicht luxuriöser ausgestattete Garagentür handeln, vor der die Bordsteinkante abgesenkt ist??
In dem Falle wäre dort auch ohne jegliche Beschilderung ein (eingeschränktes) Halteverbot (zumindest in Deutschland); landläufig immer noch fälschlicher Weise Parkverbot genannt.
In dem Fall kann Dir vom Ordnungsamt ein Knöllchen 'verabreicht' werden ... oder auch der Garagen-, Haus- bzw. Grundstückseigentümer kann Dich wegen Falschparkens - ob mit oder ohne Behinderung sei mal dahin gestellt - anzeigen.
Dass es dabei zu 'ner Gerichtsverhandlung ohne vorherioge Zusendung eines Anhörungsbogens kommen sollte, scheint mir etwas dubios ... oder wohnst Du im Ausland wie z.B. Österreich??
Die Ösi's haben da so ganz eigene 'Praktiken' die andernorts befremdlich erscheinen
Es war eine Garageneinfahrt. Nach dieser Garageneinfahrt war das Verkehrsschild "Halteverbot-Ende". 5 m weiter haben wir geparkt, vor der Haustüre, der Bordstein abgesenkt.
Die Gerichtsvorladung haben wir wegen Besitzstörung erhalten. In dem Schreiben steht, dass wir "die Ein-und Ausfahrt des Garagenbetriebes gestört hätten". Was in jedem Fall nicht der Fall war. Der Kläger klagt uns auf EUR 580,-- eben wegen Besitzstörung an.
Wir haben definitiv nach dem Halteverbots-Ende Schild geparkt, vor einer Haustüre mit abgeschrägtem Bordstein und haben in keinster Weise den Garagenbetrieb gestört!
Am besten du legst mal alle Daten auf den Tisch und lässt dir nicht alles aus der Nase rausziehen. Außerdem gibt es immer noch §1 StVo. Mach dir mal Gedanken darüber. Hill
abgesenkter Bordstein bedeutet Parkverbot - §12 Abs.3 Pkt.5 StVO
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__12.html
Völlig unerheblich ob da eine Einfahrt zugehörig erkennbar ist oder nicht, der abgesenkte Bordstein allein bildet das Parkverbot.
Damit ist diese Seite vom Thema erledigt, im Parkverbot geparkt - der Apfel ist damit geschält, der Frosch gekämmt, die Lieder gesungen.
Nun gibt es die eine mögliche Variante der Ordnungswidrigkeit, also das "Knöllchen" nach §12 StVO - Missachtung Parkverbot mit 15 Euro Verwarnungsgeld plus 5 Euro wegen Behinderung nach Tatbestandsnummer irgendwas, ggf. auch mit Abschleppkosten bei Behinderung.
Es gibt aber uU. auch noch eine weitere Möglichkeit über das Zivilrecht, dass jemand - eine "Privatperson" - durch diese Handlung behindert oder auch geschädigt wird und gem. BGB Forderungen stellt.
(Geschädigt ist nicht beschädigt, eine Beschädigung, auch als Sachschaden bekannt, ist eine von mehreren Untergruppen der Schädigung)
Handelt es sich dabei zB. um eine Auffahrt, die ein Gewerbebetrieb dort hat anlegen lassen um irgendwelche Transportwagen rangieren zu können, zB. eine Reinigung mit fahrbaren Wäschetrögen, dann haben wir eventuell auch eine Besitzstandstörung.
Und wenn das vorhanden ist, dann ist auch eine Schadensersatzforderung und/oder auch kostenpflichtige Abmahnung inkl. Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung möglich.
Die Besitzstandstörung selbst ist völlig kostenlos, aber wenn sich daraus dann ein Schaden entwickelt, dann ist der Störer zum Schadensersatz verpflichtet.
In den Zusammenhang sind daher sehr viele Dinge zu beachten, die der Forderungssteller auch alle zu erfüllen und zu beachten hat, bevor ein Anspruch überhaupt entsteht:
liegt hier tatsächlich eine Besitzstandstörung vor?
Im öffentlichen Straßenbereich ist das nicht so einfachist derjenige, der hier Forderungen stellt überhaupt der Geschädigte, der im Rahmen einer Besitzstandstörung Forderungen stellen kann?
Sehr vereinfacht dargestellt: Besitzstandstörung beinhaltet, dass hier der Besitzer gestört wurde und nur der Besitzer dann auch Ansprüche hat. Ist das hier nicht der Besitzer, dann hat der auch keine Ansprüche.
- Schadensersatz muss immer verifiziert sein, es bestehen nur Ansprüche für einen Schaden, der auch tatsächlich in exakt dieser Höhe auf den Cent genau eingetreten ist und auf den Cent genau nachgewiesen werden muss.
Jeder Geschädigte kennt den Begriff "Schadensminderungspflicht" es dürfen keine überhöhten Forderungen gestellt werden und es darf nicht vom Geschädigten Geld "verprasst" werden, nur weil es ein Dritter zu erstatten/ bezahlen hat.
Kommt der Geschädigte der Schadensminderungspflicht nicht nach, dann verliert er sämtliche Ansprüche. Auch wenn er tatsächlich welche hat, übertreibt er, dann gibt es nicht einen einzigen Cent.
Viele (und noch mehr) Dinge, die hier ganz entscheidend sein können, euch SEHR viel Geld kosten können - und Ihr kümmert euch um ein völlig unwichtiges Halteverbot-Schild.
Und dann wollt Ihr auch noch mit diesem Eurem Wissen gegen einen erfahrenen Volljuristen auf der Gegenseite antreten.
Das Ding habt ihr bereits verloren!
Ihr habt doch bereits jetzt, vor dem Gerichtstermin nicht die Spur einer Ahnung, um was es da überhaupt geht, was der andere überhaupt dem Richter erzählt und warum er Geld von Euch haben will.
Was glaubt Ihr, was passieren wird, wenn Ihr dann dem Richter munter etwas von einer tollen Haustür erzählt und ein paar Fotos eines Halteverbot-Schildes auf den Tisch packt?
Der Anwalt macht Euch nackig ohne dass Ihr das merkt.
Entweder umgehend einen guten Anwalt aufsuchen, gleich morgen früh, am Besten noch vor dem Aufwachen, oder schon mal für die Forderung und den Prozesskosten so gut 750 Euro, mit deutlicher Tendenz nach oben, bereit halten.
Nur als kleine Hilfe zur Selbsteinschätzung, es geht hier nicht um den Kinderkram aus der StVO. Der §12 - Halten und Parken ist nur der Startpunkt. Es geht um das hier:
§862 BGB - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__862.html
in Verbindung mit §670 BGB - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html
Einfach durchlesen und dann weist Du auch, womit Du es zu tun hast, und ob Du ohne anwaltliche Hilfe vor Gericht auftauchen solltest.
Halteverbotsschild 'Ja oder Nein' ist unerheblich; es reicht der abgesenkte Bordstein.
.. und Besitzstandsstörung tritt bereits ein, wenn der 'Bewohner des Hauses mit der doffelflügeligen Haustür' z.B. ein Rollifahrer ist, der mit seinem Rollstuhl aus der Haustür auf die Straße fahren will oder umgekehrt .. und ihm dies' wegen Deiner Falschparkerei verwehrt ist. Das erfüllt schon den Tatbestand der Besitzstandsstörung.
Alles Weitere hierzu wird/wurde Dir ja von @hosenmatz ausführlich erläutert.
Danke Hosenmatz für diese ausführliche Rückmeldung!!! Wir werden in jedem Fall unseren Anwalt aufsuchen....wir werden sehen.
Eine Besitzstörung im öffentlichen Verkehrsraum ist eine sehr exotische Geschichte. Der Anspruchsteller (Euer "Gegner") steht hier auf ganz dünnem Eis und das auch noch mit brennenden Socken.
Exotisch bedeutet aber nicht unmöglich, kann hier der (gegnerische) Anwalt gegenüber dem Richter ganz ordentlich und nachvollziehbar argumentieren und wird dann nicht von Eurer Seite ebenso korrekt auf die genannten Argumente erwidert und seinen Argumenten widersprochen - dann war es das für Euch.
Ihr habt keine Ahnung von dem Thema - das ist nicht schlimm oder gar überheblich gemeint, ein noch so guter Konditor hat auch keine Ahnung wie man für 80 Leute ein 4-Gänge Menü korrekt zubereitet, mit Anwalt sehe ich anhand der gemachten Angaben recht gute Chancen für Euch, jedoch ohne eigenen Anwalt wäre sogar Waterloo reiner Ponyhof gewesen.
Danke nochmal! Am 29. ist die Verhandlung, ich werde berichten.
laut unserem Rechtsanwalt haben wir keine Chance - Einspruch zu erheben würde nur noch mehr Kosten verursachen. Wir haben im Parkverbot geparkt (abgeschrägte Bordsteinkante vor doppelflügiger Haustüre), der Besitzer hat uns wegen Besitzstörung angezeigt - er ist somit im Recht. Wobei wir uns alle einig sind, dass er hier neben seiner Parkgarage noch ein lukratives Nebengeschäft betreibt.... So sei es, wir bezahlen die EUR 580,--+ der Nebenkosten und die Sache ist für uns erledigt.