Tagfahrlicht bei C5III
Zum Wechseln des Tagfahrlichts beim C5III muss man angeblich die Stoßstange abbauen. Ist wohl n Witz. Hat jemand Erfahrungen?
Was soll daran ein Witz sein; manche Fahrzeugtypen "verlangen" die Demontage der halben Fahrzeugfront, um auch nur ein Standlichtbirnchen zu wechseln.
Nennt man in Fachkreisen: "Umsatz generieren" ^^
Die Stoßstange ist doch in fünf Minuten ab. Wassen daran so schlimm?
Is kein Witz!
Man kommt -einfach besser- u.-fachmännischer-an die Leuchten ran.Du kannst sie natürlich auch von vorne raus flexen...
Wenn Du sehr kleine und geschickte Hände hast, mit einem 40er Torx auch ohne jegliche "Sichtverbindung" arbeiten kannst und einen eventuellen Kratzer nicht so eng siehst, dann muss die Stoßstange auch nicht runter.
Danke für die Antworten. Es ist schon arg eng, man braucht einen ziemliche kurzen (abgesägten?) Torx. Stoßstange in 5 min ab? Die Werkstatt kalkuliert ca. 80 CAW! Zuerst muss ich ja mal rauskriegen wies geht.
Ich habe mir von Philips für 80 € LED-Tagfahrleuchten mit Elektronic-Relais und Zulassung gekauft und in den Kühlergrill eingebaut (insgesamt etwa 1 1/2 Stunden), das Citroen-TFL deaktiviert. Das ist deutlich billiger, als alle 2 - 3 Jahre die Original-Birnen für je 140 € in der Werkstatt tauschen zu lassen.
Na dann viel Spaß im nächsten HU-Termin (TÜV)
Vorhandene Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug müssen auch funktionieren; alleine 'deaktivieren' reicht da nicht .. die müssen komplett ausgebaut werden.
Nur wage ich dann immer noch zu bezweifeln, dass bei Demontage eines werkseitig verbauten Beleuchtungsdevice, dessen Vorhandensein zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorgeschrieben war, die ABE des Fahrzeugs erhalten bleibt.
Im Übrigen wird TFL meist nicht durch "B irnen", sondern lichtstarke LEDs realisiert ... und die halten 'systembeding' deutlich länger als Glühbirnen.
cabbage, die von Dir "gekaufte" Zulassung
bedeutet nur die Erfüllung der Zulassungs-
norm für das Teil, nicht aber die Zulassung
für Dein Auto und schon gar nicht, daß das
originale TFL nun nicht mehr zu funktionieren
braucht.
Seit 1.Juli sind die TÜV-Leute sehr, sehr
penibel und es würde mich nicht wundern,
wenn Dir nächstes mal die Plakette verwei-
gert wird. Jeder auch nur "geringe Mangel"
muß notiert werden, und schon drei geringe
Mängel reichen zum "Nichterteilen".
Zudem müssen solche Zusatzleuchten sehr
genau den Anbauvorschriften für zusätz-
liche Begrenzungsleuchten entsprechen.
Nächstens kommen die 'Spezialisten' noch an und deaktivieren die werkseitigen Scheinwerfer und 'dübeln' sich -im wahrsten Sinne des Wortes - die aus den 1970er-Jahren bekannten Zusatzscheinwerfer an die Frontschürze oder auf die Motorhaube .. damit sie die teuren 'Birnchenwechsel' der Hauptschenwerfer sparen.
Bei manchen Modellen muss ja selbst zum Wechsel eines Standlichtbirnchens die halbe Fahrzeugfrot abgebaut werden. oO
Hier muss man bei den Kommentaren zwischen persönlichem Wunsch und Realität unterscheiden:
Zitat:
"Vorhandene Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug müssen auch funktionieren; ..."
Das ist völlig richtig
Zitat:
"...alleine 'deaktivieren' reicht da nicht .. die müssen komplett ausgebaut werden."
Das ist jedoch falsch,
dieses "muss funktionieren" bezieht sich auf einen technischen Defekt, eine "vorsätzliche Deaktivierung" ist jedoch kein technischer Defekt.
Erfolgt ein Rückbau in einem Umfang, der aus dem "ist eine lichttechnischen Einrichtung" ein "ist keine lichttechnische Einrichtung" macht, dann ist das völlig korrekt.
Eine lichttechnische Einrichtung ist klar definiert, wird diese Definition nicht mehr erfüllt, dann ist es auch keine lichttechnische Einrichtung, sondern etwas anderes. ZB. ein Zierteil, was ausschließlich zieren muss und von dem keine Gefahr für Dritte ausgehen darf.
Leuchtmittel ("Glühbirne") entfernen und die elektrische Zuleitung entfernen und schon ist es keine lichttechnische Einrichtung mehr.
Zitat:
"Nur wage ich dann immer noch zu bezweifeln, dass bei Demontage eines werkseitig verbauten Beleuchtungsdevice, dessen Vorhandensein zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorgeschrieben war, die ABE des Fahrzeugs erhalten bleibt."
Hier sind gleich mehrere technische Grausamkeiten drin:
Das Tagfahrlicht als Funktion bzw. vorhandene lichttechnische Einrichtung ist nur bei Fahrzeugen vorgeschrieben, die die Typzulassung ("Homologation" - nicht Erstzulassung) nach dem 7.2.2011 erhalten haben. Ein Fahrzeug aus 2009 wird mit absoluter Sicherheit seine Typzulassung vor diesem Stichtag erhalten haben.
Ein Tagfahrlicht ist nicht vorgeschrieben und könnte komplett entfernt werden. Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um eine reine "Darf-Situation" wie zB. den Nebelscheinwerfern - dürfen vorhanden sein, müssen aber nicht.
Hier in dem Fall hat das Fahrzeug nach dem Umbau aber auch noch weiterhin ein Tagfahrlicht. Hier ist ausschließlich die lichttechnische Einrichtung verändert, eine "freiwillige Lampe" durch eine andere, ebneso zulässige "freiwillige Lampe" ersetzt worden - wo soll da jetzt ein Problem sein?
Das mit dem Erlöschen der "ABE" ist auch noch so grundsätzlich daneben:
Ein Auto hat keine ABE, es ist absolut ausgeschlossen, völlig unmöglich, dass ein Auto eine ABE hat. Eine ABE ist eine Zulassung für eine exakt in allen Details definierte Bauausführung. In diese Definition fallen Dinge wie zB. die Reifengröße. Jede Veränderung der Reifengröße ist eine Veränderung der Bauausführung und bedürfte eine eigene, andere ABE, und dann noch die Variablen der Motorvarianten, mit oder Ohne Anhängerkupplung, Nebelscheinwerfer, ... jedes würde eine erneute Erteilung einer ABE notwendig machen, jede veränderte Fahrzeugvariante müsste ein erneutes Zulassungsverfahren durchlaufen. Blödsinn.
Ein Fahrzeug hat eine Betriebserlaubnis (BE - ohne das A für "allgemein") oder eine Typzulassung ("E-Zulassung"), die durch den Produzenten durchgeführte Veränderungen pauschal ohne erneute Prüfung für zulässig erklärt.
Diese Betriebserlaubnis oder auch Typzulassung kann natürlich auch erlöschen, aber wann diese erlischt ist völlig eindeutig im §21 StVZO definiert:
bei Veränderung der Fahrzeugart,
zB. ein PKW wird zu einem LKW umgebaut, ein LKW zu einem Wohnmobil, ...bei Verschlechterung des Abgas- oder Geräuaschverhaltens
zB. nicht für zulässig erklärtes Motortuning oder ein nicht für zulässig erklärter Sportauspuff mit "viel Sound", ...beim Eintritt einer tatsächlichen oder üblicherweise zu erwartenden Gefährdung für Andere
zB. wenn man sein Abblendlicht gegen Flugzeug-Landescheinwerfer austauscht und eine gewisse Blendung bei Dunkelheit zu erwarten ist, ...
Das war es, mehr gibt es nicht.
Nach einer Veränderung des Fahrzeugs mag es ja nicht mehr dem ursprünglich geprüftem Typen entsprechen, aber deshalb erlischt nicht die Typprüfung/BE.
Die Typprüfung/BE bleibt so lange bestehen, wie nicht einer von den drei im §21 StVZO aufgeführten Todeskriterien betroffen ist.
Ein auch vollständiges Entfernen des Tagfahrlichts würde keinerlei Gefährdung für Dritte auslösen. Selbst wenn es für dieses Fahrzeug vorgeschrieben wäre, weil es nach dem 7.2.11 die Typzulassung erhalten hätte.
Es gibt genügend Fahrzeuge ohne TFL, die wären doch dann alle "gefährlich" und müssten sofort zwangsweise stillgelegt werden - Humbug.
Zitat:
"die von Dir "gekaufte" Zulassung
bedeutet nur die Erfüllung der Zulassungs-
norm für das Teil, ..."
Naja, mehr muss es doch erst mal auch nicht haben.
Zitat:
"... nicht aber die Zulassung
für Dein Auto ..."
Dieser Punkt ist ausschließlich der korrekte Anbau, also Örtlichkeit (Höhe über Boden, seitliche Abstände, ...), die Abstrahlrichtung und die Anschaltung (wann ein, wann aus) und die Art der Befestigung mit diesem "stabil und sicher".
Lichttechnische Einrichtungen sind bei diesen für den Anbau zu beachtenden Dingen aber fahrzeugspezifisch, sondern allgemein, für jedes Fahrzeug gleich.
Eine spezifische "Zulassung für Dein Auto" gibt es nie, die Dinger sind immer zulässig, wenn sie korrekt am Fahrzeug angebaut sind, völlig unabhängig um welches Fahrzeug es sich dabei im Detail handelt.
Zitat:
"und schon gar nicht, daß das
originale TFL nun nicht mehr zu funktionieren braucht."
Nicht nur einfach falsch, sondern das komplette Gegenteil von dem ist richtig.
Es ist nicht vorgeschrieben, dass nur das Original-TFL vorhanden sein darf. Es ist (bei neuen Fahrzeugen) vorgeschrieben, dass ein zulässiges TFL vorhanden sein muss.
Da ein TFL nur ein mal vorhanden sein darf, ist damit dann auch automatisch verpflichtend, dass bei einem Anbau eines anderen, ebenso zulässigen TFL das Original-TFL deaktiviert werden MUSS.
Zitat:
Seit 1.Juli sind die TÜV-Leute sehr, sehr
penibel und es würde mich nicht wundern,
wenn Dir nächstes mal die Plakette verwei-
gert wird. Jeder auch nur "geringe Mangel"
muß notiert werden, und schon drei geringe
Mängel reichen zum "Nichterteilen"."
Das ist nun auch Quatsch.
Es gab zu diesem Termin bei den Vorgaben zur HU keine gesetzliche Änderung und dass der TÜV jetzt gesetzliche Vorgaben nach ihren Ideen und hausinternen Vorgaben verändern kann, kann man wohl auch ausschließen.
Dass nun drei Mängel zur Nichterteilung führen ist komplett daneben, es würde eine erheblich Erleichterung bedeuten.
Kann man auch nachlesen:
Bei geringen Mängeln KANN die Plakette erteilt werden. Bei auch nur einem einzigen "geringem Mangel" (gM) ist die HU bereits gelaufen, erst wenn weitere, positive Dinge dazu kommen, KANN der Prüfer trotz des vorhandenen gM die Plakette erteilen.
ZB. wenn ein besonderes Vertrauen berechtigt ist, dass der geringe Mangel auch innerhalb der vorgeschriebenen Frist von einem Monat beseitigt wird.
Mit einer Einführung von "ab drei gM" würde man ein Anrecht bekommen, dass bei nur zwei gM die Plakette erteilt werden muss. Momentan gibt es nicht mal ein Recht, dass bei nur einem gM die Plakette erteilt werden muss.
Und es gibt so etliche, bei denen ein einziger gM zum Durchfallen ausgereicht hat, weil zB. deren Auftreten gegenüber dem Prüfer diesen nicht so unbedingt davon überzeugt hat, dass dieser gM auch kurzfristig beseitigt werden wird,
oder weil dieser gM bereits bei der letzten HU schon vorhanden war und damit der Nachweis geführt ist, dass trotz aller Zusicherung keinerlei ernsthaftes Interesse zur Beseitigung besteht.
Was hier als "Schreckens-Szenario" und "Verschärfung" dargestellt wird (werden soll - Papa holt den Knüppel raus), wäre doch eine deutliche Erleichterung für den Fahrzeughalter.
Immer vorher überlegen, ob eine "Drohung" mit dem "schwarzen Mann", der hier einen blauen Kittel trägt, auch tatsächlich eine Drohung ist.
Zitat:
"Zudem müssen solche Zusatzleuchten sehr
genau den Anbauvorschriften für zusätz-
liche Begrenzungsleuchten entsprechen."
Hier müsste aber selbst darauf kommen, dass dies daneben ist.
Tagfahrleuchten müssen den Bestimmungen für Tagfahrleuchten entsprechen, jedoch nicht den Bestimmungen für Begrenzungsleuchten ("Standlicht").
Werden Tagfahrluchten nach den Anbauvorschriften für Begrenzungsleuchten angebaut, wären sie unzulässig.
Selbsterkenntnis ist der beste Weg zur Besserung ^^
iiich les' solche "Romane" gar nicht erst, da 1) keine Zeit und 2) kein Interesse auf die letzten Spitzfindigkeiten, die aus einer laxen Formulierung herausgelesen werden KÖNNEN .. aber nicht MÜSSEN.
Der C 5 III hat in der 2009er Version gerade eben kein LED-TFL, sondern Spezialleuchten.
P.S.: die HU ist natürlich problemlos über die Bühne gegangen, da die Philips-Leuchten gem Anbauvorgabe installiert wurden.
Ja, Lo, da Du nicht gemeint warst, kann nur ich es gewesen sein. Ich armer Ahnungsloser
bin im Durchschitt alle 4 Tage einmal beim TÜV mit irgendeinem Auto, was offenbar nicht
ausreicht, um wenigstens einigermaßen zu
wissen, was da so passiert. Könnte es sein,
daß aus reinem Mitleid mit meiner Ahnungs-
lösigkeit nur sehr selten die Plakette bei
der ersten Vorführung zur HU verweigert wird?
Das kann ich nicht glauben.