PKW als Mofa zulassen
Das Kfz wurde lt. Kfz-Brief/-Schein auf km/h 25 gedrosselt!!
Gesamtgewicht 1150 kg
EZ: 22.03.1991
Das Kfz war schon als Mofa zugelassen, jedoch zum Schluß als PKW.
Ich will das Kfz jedoch wieder als Mofa zulassen!
Wie geht das?
Gruß
Herrn
Das geht nicht.
"Mofa" ist etwas mehr als nur 25 km/h, sondern auch noch ein einsitziges, einspuriges Fahrzeug mit nicht mehr als 50 ccm.
Da passt ein Fiat Panda nicht so ganz rein.
Früher gab es mal für derartige Fahrzeuge eine Sonderausnahme im Rahmen eines "Krankenfahrstuhls", den entsprechend Behinderte über eine Sonderausnahme der Straßenverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Versorgungsamt (heißt heute wohl anders) bekommen haben.
Fahrzeuge, die eine derartige, früher mal erteilte Zulassung bekommen haben, haben einen Bestandschutz, wenn sie weiterhin durch einen derartigen Personenkreis benutzt werden.
Nichtbehinderte dürfen derartige Fahrzeuge, selbst bei bestehendem Bestandsschutz, nicht fahren. Es kommen dann auch verschiedene Vergehen bis Straftaten in Betracht: Verstoß gegen das Zulassungsrecht, gegen das Pflichtversicherungsgesetz, bis hin zum Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Da hier das Fahrzeug zwischenzeitlich "normal" zugelassen war, ist ohnehin auch der Bestandsschutz für "Mofa" nicht mehr vorhanden. Bestand, also letzter oder derzeitiger Zustand ist eine "normale" Zulassung.
Selbst wenn der geforderte Personenkreis richtig wäre und auch eine Sondergenehmigung vorliegen würde, könnte dieses Fahrzeug nicht auf "Mofa" zugelassen werden.
Sollte das hier auf einer Idee basieren, die in Zusammenhang mit einem Fahrerlaubnisentzug steht oder mit einem Minderjährigen, der die Mofa-Fahrberechtigung hat, geht das ohnehin nicht, ging "früher" auch noch nie - auch wenn derartige Ideen im Internet kursieren oder derartige Fahrzeuge mit dieser Argumentation verkauft werden.
Die obige Antwort ist nicht ganz richtig.
Richtig ist der erste Absatz.
Dann wird's falsch.
Der Pkw bleibt, auch wenn er auf 25 km/h reduziert wurde zulassungsrechtlich ein Pkw. Eine Änderung der Fahrzeugart in Krankenfahrstuhl oder vierrädriges Leicht-Kfz ist nicht möglich, da Pkw über ein Leergewicht von über 1000 kg verfügt, Krankenfahrstühle (Definition egal welcher Verordnung und welchen Verordnungsdatums, also StVZO oder FeV) aber seit jeher ein maximales Leergewicht von 300 kg haben dürfen, Leicht-Kfz ein solches von 350 kg.
Bleibt also Pkw und ist amtlich zuzulassen. In den Verkehr bringen mit Versicherungskennzeichen eines solchen Pkw erfüllt u.a. die folgenden Tatbestände:
- Betrug zum Nachteil der Versicherung (Versichern unter Falschangabe der Fahrzeugart (Mofa/KKR/Krankenfahrstuhl/Leicht-Kfz) zu Prämien eines Bruchteils der Pkw-Prämie.
- Verstoß KraftStG (durch Umgehung der amtlichen Zulassung wird keine Kfz-Steuer erhoben)
- Zulassungsverstoß (ohne amtliche Zulassung in den Verkehr gebracht)
Zu Krankenfahrstühlen konnten bis 01.09.2002 so genannte (leichte) Pkw umgeschrieben werden, die über das gesetzlich vorgeschriebene maximale Leergewicht von 300 kg verfügten (Erad/Aixam), niemals aber Pkw mit über 300 kg Leergewicht.
Diese Fahrzeuge haben Bestandsschutz gemäß § 76 FeV.
Diese Fahrzeuge dürfen auch von Nichtbehinderten geführt werden. Dazu gibt es einschlägige Gerichtsurteile.
Allerdings ist seit dem 01.09.2002 wieder eine Fahrerlaubnis erforderlich, so man im Zeitraum vom 01.07.1999 bis zum 30.08.2002 nicht die Krankenfahrstuhlprüfbescheinigung (Mofaprüfbescheinigung reicht nicht) erworben hat und man nicht elektrobetriebene Krankenfahrstühle mit über 10 km/h führen will.
Dies alles ist für den Pkw jedoch nicht zutreffend.
Klasse B erforderlich, wenn keine Fahrerlaubnis Klasse 5 vor dem 01.01.1989 vorhanden.
Der letzte Absatz wäre dann wieder zutreffend.
Was soll daran falsch sein?
Nette Ausführungen und auch ganz toll in wie vielen Fragestellungen Du dein Wissen verbreiten musst. Allerdings hätte man sich bei dieser Sonderthematik auch mal die einzelnen Verordnungen §47 FZV, §70 StVZO und §74 FEV, sowie deren Handhabung bei den zuständigen Landesbehörden in Bezug auf "Einzelfall"-Entscheidungen zB. im Rahmen von Bestandsschutzanträge u.v. abfragen sollen.
Schon älter aber trotzdem:
Du hast dir den 47 FZV genau durchgelesen, wann genau diese Behörden diese Ausnahmen machen können und wo es eben "klemmt"? ...sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass solch ein Fahrzeug auch in ein anderes Bundesland verkauft wird, …. müsste die Behörde alle Behörden aller anderen Bundesländer befragen ….
§ 70 StVZO geht es um Ausrüstungsvorschriften (Bauvorschriften) , nicht um die Fahrzeugarten, von denen Abstriche gemacht werden können.
Und wenn du dir den § 74 FeV mal richtig durchliest, wirst du feststellen, dass die Behörden eben kein Fahrzeug fahrerlaubnisfrei stellen können, sondern vielleicht eine Fahrerlaubnis entgegen den allgemeinen Vorschriften aus berechtigten Gründen mit Auflagen erteilen können. Dann hat die Person ja die "Fahrerlaubnis" die Fahrzeugart X oder Y zu fahren.
Zum Bestandschutz in Einzelfällen: Gibt's auch nur bei zurecht erteilten Ausnahmen. Basierten diese Ausnahmen auf falschen Annahmen, haben die genau diesen Bestandsschutz nicht.
Und da du diese §§ anführst - wo ist deine Ausführung dazu?