Hausrecht auf Dienstlichen Parkplatz
Hallo,
ich bin bei einer Berufsfeuewehr einer mittleren Stadt im 24h Dienst tätig.
Der Parkplatz auf dem Hof war bisher für alle Mitarbeiter und Gäste offen. Aufgrund Aufstockung der angestellten Mitarbeiter und vermehrter Gästebesuch wird es nun auf dem Hof tagsüber sehr eng und es kommt vor das man sein Fzg entweder vor die Wache oder in 2ter Reihe parken muss. Da die Abteilungsleiter aber später zum Dienst erscheinen, haben diese oft das Problem nicht mehr immer einen Parkplatz nahe beim Verwaltungstrakt zu bekommen bzw überhaupt auf dem Wachgelände. Vor einer Woche wurde ein neuer Anhang der Hausordnung veröffentlicht wo ab jetzt diejenigen mit großen Fahrzeugen (Wohnmobile) vor der Wache parken müssen (aufgrund mangelden Platzes aber oft Probleme bekommen) und es wurden Parkplätz mit den Kennzeichen der Abteilungsleiter beschriftet. Im Prinzip würde mich das gar nicht so sehr stören aber laut dieser Vorgabe dürfen wir mit den Womos auch nicht nach 16 Uhr auf den Hof fahren, obwohl dann dort wieder Platz wäre.
Da auf und in meinem Bus sehr viel Wert (Surfausrüstung) lagert finde ich dies als unzumutbar und unötig(Auch wenn dies mein Privatproblem ist).
Jemand mit angeblichem Rechtswissen behauptet nun, daß dies gar nicht zulässig sei. Parkplätze auf öffentlichen Raum dürfen nicht für Privatfahrzeuge reserviert werden. Dies sei nur für Dienstliche Fzg zulässig. Der Chef beruft sich auf sein Hausrecht solche Vergaben durchführen zu dürfen.
Weiss da jemand was genaues?
Vielen Dank
Handelt es sich um den Parkplatz mit den reservierten Stellplätzen um öffentlichen Straßenbereich, also zB. der rechte Fahrbahnrand oder um privaten Straßenbereich, also zB. der Aldiparkplatz.
"Privat" muss dabei nicht bedeuten, dass der Eigentümer eine Privat- oder "Nichtstaatliche" Person ist, Eigentümer oder Verwaltungsberechtigter kann auch "öffentliche Hand" sein, wie zB. das Parkplatzgelände an einem "staatlichem" Krankenhaus, oder einer "staatlichen" Wohngsbaugesellschaft.
Im öffentlichen Straßenbereich kann nur die Straßen-Verkehrsbehörde rechtsgültige Reservierungen vornehmen, wie zB. Behindertenparkplätze, Anwohnerparkplätze, Elektrofahrzeuge, Lieferzonen, ...
Im nicht-öffentlichen Straßenbereich hat die Verfügungsgewalt der dafür Beauftragte, dass kann Aldi sein, der Höchstparkdauer oder die bekannten "Frauenparkplätze" oder auch besonderen Mitarbeiterparkplätze reserviert, das kann aber genauso gut eine Behörde auf "ihren" Parkplatzflächen durchführen.
Wie schon selbst geschrieben, es gibt hier ein "Hausrecht" und ein Verstoß wäre eine Besitzstandstörung, die auf Kosten des Störers beseitigt werden kann.
Der Begriff "Straßenbereich" darf nicht mit "Verkehrsbereich" verwechselt oder zusammengewürfelt werden. Öffentlicher oder nicht-öffentlicher Verkehrsbereich regelt die Wirksamkeit des StVG mit StVO, StVZO, ...
Nicht-öffentlicher Straßenbereich kann öffentlicher Verkehrsbereich sein - der Aldiparkplatz:
Nicht öffentlicher Straßenbereich, existierende Hausordnungen oder erweiterte Bestimmungen können Gültigkeit haben.
Öffentlicher Verkehrsbereich, StVO, StVZO und das ganze andere Geraffel gelten, man muss zB. eine gültige Fahrerlaubnis haben.
Es handelt sich um den Innenhof einer Berufsfeuerwehr. Dieser Bereich ist nicht öffentlich (für Anwohner oder ähnliches) aber ein Gelände der Stadt. Nachts ist das Gelände durch ein Tor vom öffentlichen Bereich abgetrennt.
Wenn ich die Antwort interpretiere dann ist der Hausherr unser Amtsleiter und dieser ist Befugt Parkplätze nach Gutdünken zu verteilen.
Der Kollege hatte ein Beispiel genannt um seine Behauptung zu untermauern.
Bei uns gibt es ein Krankenhaus (Uniklinik) welche auf Ihrem Gelände auch Parkplätze eingeteilt bzw Parkgebühren erheben wollte. Irgendjemand hat geklagt (Hintergrund ist mir allerdings unbekannt) und dabei wurde bekannt das das Gelände öffentlich ist(also der Stadt gehört) und es keine Einteilung bzw Gebührenerhebung geben kann, ausser die Stadt macht dieses selber.
Ich weiss nun nicht ob dieser Fall gleich liegt wie der auf unserer Wache.
"Es handelt sich um den Innenhof einer Berufsfeuerwehr."
Nicht-öffentlicher Straßenbereich, somit hat hier der "Hausherr" sehr weit reichende Verfügungs- und Bestimmungsrechte.
...
"Dieser Bereich ist nicht öffentlich (für Anwohner oder ähnliches) aber ein Gelände der Stadt."
Eigentumsverhältnisse interessieren nicht, es geht um öffentlicher oder nicht-öffentlicher Straßenbereich, unabhängig ob Obi, Aldi, Kirche oder "Stadt".
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"Nachts ist das Gelände durch ein Tor vom öffentlichen Bereich abgetrennt."
Damit auch nicht-öffentlicher Verkehrsbereich, allgemeine Straßenverkehrsgesetze (Zulassungspflicht, Versicherungspflicht, Führerscheinpflicht, technischer Zustand, ...) haben (erst mal) keine Wirkung, können aber "per Hausordnung" für geltend erklärt werden.
Eine Missachtung derartig "in Kraft gesetzter Vorschriften" können aber nicht öffentlich, also durch die Polizei verfolgt werden, weil es keine tatsächlich geltenden Vorschriften sind, sondern auch "nur" ein Verstoß gegen die Hausordnung darstellen, reines Zivilrecht.
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"Wenn ich die Antwort interpretiere dann ist der Hausherr unser Amtsleiter und dieser ist Befugt Parkplätze nach Gutdünken zu verteilen."
Richtig,
ob es nun der Amtsleiter oder jemand anderes dafür verantwortlich oder benannt ist, regeln interne Dinge wie Arbeitsvertrag oder Verantwortlichkeiten aus der Arbeitsplatzbeschreibung, aber so grundsätzlich ist das schon richtig.
Aber selbst wenn hier "der Falsche" eine derartige Anordnung gemacht hat, so handelt es sich um eine interne Geschichte, die man intern über den Vorgesetzten, hier der Dienstherr klären muss.
Ein "offizielles Recht" über die Verkehrsregeln kommt hier nicht zur Anwendung, es ist kein öffentlicher Verkehrsbereich.
...
"Bei uns gibt es ein Krankenhaus (Uniklinik) welche auf Ihrem Gelände auch Parkplätze eingeteilt bzw Parkgebühren erheben wollte.
..."
Hier kommt es auf die tatsächlich genauen Hintergründe wie auch die Formulierung und Argumentation der Klage an, so einfach übertragbar, weil irgendeiner "öffentlich" ist, ist das daher nicht.
Üblicherweise sind der Hintergrund immer Kollisionen aus "stinknormalen" Verträgen. Die Uni ist eine Einrichtung des Landes und wenn die auf "fremdem Eigentum" steht (Grundstück der Stadt), dann muss darüber ein Vertrag, üblicherweise ein Nutzungsvertrag, meist ein klassischer Pachtvertrag existieren.
Auch wenn hier zwei "staatliche" Behörden die Vertragspartner sind, handelt es sich um einen "stinknormalen" zivilrechtlichen Vertrag ohne jeden "staatsrechtlichen" Hintergrund.
Wenn im Pachtvertrag eine derartige Nutzung nicht vorgesehen ist, dann scheitert es einzig an diesem Pachtvertrag, den in gleicher Art auch ein Hr. Müller mit einem Hr. Schmidt haben kann.
Dass Müller Probleme damit hat, dass Schmidt mit seinem Eigentum Geld verdienen will, ohne dass es vorher abgesprochen war, das dürfte nicht nur allgemein verständlich sein, sondern ist es auch juristisch.
Ok danke. Dass reicht mir. Kann man nix machen. Mal sehn wie wir das regeln.
Übliches Mittel ist es, miteinander zu reden.
Sind Ungerechtigkeiten vorhanden, dann gibt es auch sowas wie den Betriebsrat. Sollte natürlich sachlich und konstruktiv sein, nur "dagegen" reicht nicht.
Allerdings hier wohl nicht so ganz einfach. Dass das "Management" vorrangig behandelt wird, ist keine Benachteiligung der Anderen, hier ist man sehr dicht in der Nähe von Neid, derartige Argumentation sollte man sich tunlichst verkneifen.
Dass ein besonderes Sicherheitsrisiko besteht, liegt an Dir aufgrund des Fahrzeugs, da bestehen keine besondere Rücksichtnahme durch den Dienstherrn und das allgemeine Risiko verringert sich nicht, nur weil ein anderes Fahrzeug dann "draußen" steht.
Da es auch ein allgemeines Problem mit dem vorhandenen Platz im Innenhof gibt, ist es auch die logische Schlussfolgerung, dass besonders große Fahrzeuge pauschal ausgesperrt werden, um eine "Überfüllung" nicht noch zusätzlich zu verschärfen.
Muss man sehr genau überlegen, der Wunsch nach eigenen Vorteilen mag ja nachvollziehbar sein, aber zum Nachteil von anderen darf es nicht werden. Ein Problem wird nicht verringert, in dem man es auf andere verlagert.
Der Argumentation kann ich natürlich soweit folgen allerdings ist Neid nicht der Ursprung des Gedankens.
Meine Urprungsfrage war, ob eine willkürliche Einteilung der Parkplätze auf einem solchen Grund rechtlich zulässig ist. Dies wurde bejaht und der Kollege hat anscheinend keine Ahnung.
Somit bleibt und ja sowieso nur das Hinnehmen der Situation. Einen Betriebsrat haben wir nicht, nur einen Personalrat und dieser hat diesbezüglich kein mitbestimmungsrecht.
Die Mitarbeiter des abwehrenden Brandschutzes sind 24h auf der Wache, die des "Managments" meist nur 8h. Der Hof ist also ab 16 Uhr zur Hälfte leer und ich muss meinen mit Werten beladenen Bus draussen stehn lassen(aber wie gesagt privates Pech). Das ist nicht nachzuvollziehn. Nun ist man uns "entgegengekommen" so das alle Fahrzeuge am Wochenende (Freitags ab 14 Uhr) aufs Wachgelände dürfen.
Um nochmal auf die Neidsache zurückzukommen.
Mein Wunsch nach eigener Bevorteilung sehe ich hier nicht, aber einen Wunsch nach Gleichberechtigung. Die Führung nimmt für sich eine Bevorteilung in Anspruch in dem sie sich Parkplätze fest zuteilen. Sollten diese im Urlaub sein, bleiben die Plaätze leer!!
Als einer der Glücklichen drauf angesprochen wurde soll er sogar gesagt haben (ich war aber kein Zeuge) "hätten wir in der Schule besser aufgepasst dann hätten wir jetzt auch einen Parkplatz".
Da weiss man wo man steht, oder?
Danke für die Antworten
Wenn das nicht Neid ist, was ist denn sonst Neid?
"hätten wir in der Schule besser aufgepasst dann hätten wir jetzt auch einen Parkplatz"
Was doch sowohl fachlich, wie sachlich, wie auch objektiv und neutral völlig der Wahrheit entspricht und richtig ist.