Auto abgeschleppt - erst heute beschildert
Hallo,
ich kam heute von der Arbeit nach Hause und mein Auto war weg. Ich habe an einem alten Wendehammer an der Seite wie alle anderen Nachbarn gestanden. Als ich nun mit dem Hund meine Runde machte, viel es mir erst auf. Und auch ein nagelneues Schild war an der Einfahrt zu sehen. Es ist so neu, dass das schild noch glänzt und als ich gestern die runde ging, war mein auto noch da, aber das schild noch nicht.
Nach einigen Telefonaten habe ich erst rausgefunden wo mein Auto ist und wer es abgeschleppt hat. Es war die Rheinische Bahngesellschaft Düsseldorf.
Ich muss eine erheblich höhere Pauschale bezahlen, als ich beim Ordnungsamt bezahlen würde.
Muss ich beim Abschlepper die Kosten bezahlen, oder kann ich mich dagegen wehren?
Danke
In einem Wendehammer besteht generell Halteverbot; da brauchts keine Beschilderung für.
Um gegen die Abschleppkosten vorgehen zu können, müssten Diese erheblich über den ortsüblichen "Tarifen" liegen. Wenn Du das rechtlich durchsetzen willst, kommen weitere (prozess)risikobehaftete Kosten auf Dich zu ... ob's DAS wert ist?!
Es gibt kein pauschales Park- oder Halteverbot in einem "Wendehammer", auch wenn vielen ein solches bekannt ist
Verkehrsrechtlich ist das ein ganz gewöhnliches Stück Straße. Es müssen also andere Dinge vorhanden sein, die ein Umsetzen des Fahrzeugs zu Lasten des Fahrzeughalter möglich machen.
Neben vorhandener Beschilderung gibt es eine nicht ausgeschilderte Möglichkeit:
Da hier bauartbedingt der Sackgasse folgend, eine besondere "Funktion", das Wenden, vorhanden ist, muss diese Funktion auch ohne unnötige Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich sein - §1 StVO.
Somit vergleichbar mit dem Parken gegenüber oder direkt neben eine Ausfahrt. Auch hier ist eine "Funktion" hinterlegt, die möglich sein muss: ohne unnötige Behinderung ein- und ausfahren.
Da §1 StVO immer etwas von Gummi hat, gibt es natürlich auch ein genauer definierendes BGH-Urteil, was zumutbar ist und wo die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird:
2 "Züge" (2x vor und zurück rangieren) von einem durchschnittlich fähigen Autofahrer sind zumutbar, 3 Züge nicht mehr.
Ist diese Wendefläche zu klein, dann ergibt sich, wie auch an einigen anderen Stellen im Straßenverkehr auch zB. an Kreuzungen kleiner, enger Straßen über die bekannten 5 Meter hinaus, aus dem §1 ein Parkverbot.
Hier kommt aber etwas völlig anderes in Betracht. Hier will nicht die Ordnungsbehörde, sondern eine Privatfirma die Umsetz-Kosten ersetzt haben - und das ist nicht ganz so einfach.
Das funktioniert nur, wenn man erkennbar auf dem Privatgelände dieser Firma geparkt hat. Die umgangssprachliche "Besitzstandsstörung", die man als Eigentümer zu Lasten des Störers beseitigen kann.
Wenn sich das hier um öffentliche Straße handelt und zB. ein Linien-Bus der Verkehrsgesellschaft nicht wenden konnte und deshalb den Wagen umgesetzt hat, dann ist das deren persönliches Vergnügen.
Da sollte man mal genauer die Situation untersuchen, anhand der jetzigen Beschreibung besteht kein Anspruch von der Verkehrsgesellschaft.
Edit als grundsätzlicher Hinweis:
Ein Umsetzen ist jederzeit und immer möglich. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz (Ausnahme Behindertenparkplätze) und es besteht auch kein Anspruch, dass der Wagen morgens noch da steht, wo er abends abgestellt wurde.
Man sollte nie über eine Rechtmäßigkeit eines Umsetzen diskutieren, das Umsetzen ist auch ohne jeden Grund jedem "erlaubt".
Es geht immer "nur" darum, wer die Kosten dafür zu tragen hat.