Autohändler in Berlin Reinickendorf
Hallo an Alle und nen schönen Tag . Ich möchte mal weider n Dauerthema ansprechen , hier lese ich aber n bißchen wenig davon . Es geht um die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs , zu deutsch , das EU - Gewährleistungsgesetz . Es wurde natürlich konzipiert damit Kunden umfassender geschützt werden.Einige Händler lassen sich ja abenteuerliche Zusätze auf Kaufverträgen einfallen , wie :. " Ersatztzeilspender , - Verkauf im Kundenauftrag " etc. Manche schreiben auch offen drauf , ohne Garantie. Dies ist natürlich nur n Versuch sich Ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu entziehen , und von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Auch der Händler bei dem ich den Wagen gekauft habe , hat das versucht. Als ich jedoch darauf hingewiesen habe, das das EU - Gewährleistungsgesetz eine Grundsatzentscheidung des BGH ist , änderte sich der Tonfall abrupt. Urplötzlich wollte er nämlich den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen , obwohl ich mit keinem Wort den Kaufvertrag gewandelt hatte. Natürlich ist Dies von mir abgelehnt worden. Mir gefällt das Auto nämlich sehr , da es sehr sauber und gepflegt ist. Das Einzige was er zutun hat ist , die gemeldeten Mängel unverzüglich zu beseitigen und das Fahrzeug in einen mängelfreien Zustand zu versetzen , die !. Frist läuft noch bis zum 8.7. Er wußte also ganz genau über das EU - Gewährleistungsgesetz Bescheid . Auch habe ich die Mängel innerhalb einer 6 Monatsfrist nach Übernahme des Fahrzeuges gemeldet , somit ist davon auszugehen , das sie bereits bei Übernahme vorhanden waren , und mir vorsätzlich verschwiegen wurden. Da Aufgrund seiner Äußerungen davon auszugehen ist , das er auch die noch zu setzende Nachfrist von 7 Werktagen nicht nutzt , ist nun bei Gericht Klageantrag gestellt. Auf garkeinen Fall wird hingenommen das er seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt. Natürlich hätte er die Möglichkeit gehabt seine Gewährleistungspflicht vertraglich auf 1 Jahr zu begrenzen , Dies hat er jedoch nicht getan. Wenn jemand vor hat bei der Fa. Autohandel Schmeling in Renickendorf einen Wagen zu kaufen ? , Nichts , aber auch Garnichts gefallen lassen !
Herzliche Grüße an Alle und n tollen Tag von Detlev !
Hallo Detlev, wie war jetzt die Frage????
Du hast weder was von den Mängeln geschrieben, noch ob das ein Vertragshändler ist. Und die Sache mit der Wandlung ist bei einem Gebrauchten auch fehl am Platz. Warte mal was Hosenmatz dazu schreibt. Und du hast auch die Möglichkeit ein Unternehmen im Forum zu beurteilen. Diese Rubrik ist ausschließlich für Fragen und nicht für "einseitige" Berichterstattung. Hill
Ich dachte, Du hast irgendjemanden in der Familie, der sich mit Jura auskennt?
Frage den doch einfach Deine Fragen, oder lasse Dir von dem erklären, was das alles ist und wie das alles funktioniert, denn das was Du hier in Deiner Eingangsfrage geschrieben hast, ist völliger Müll und lässt Dich komplett auf dem Holzweg verirren.
Es gibt keine EU-Gewährleistungsgesetz!
Es gab Ende der 90er Jahre eine EU-Richtlinie (Empfehlung, siehe "Richtgeschwindigkeit") zur Angleichung ("Harmonisierung") von in den Mitgliedsstaaten unterschiedlicher Gesetzgebung im Bereich der gesetzlichen Gewährleistung.
Aufgrund dieser Empfehlung zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften wurden zum 1.1.2002 die entsprechenden BGB-§ geändert.
Es gibt keine BGH-Grundsatzentscheidung dazu!
Das BGH kann keine Gesetze erlassen oder beschließen (Stichwort "Gewaltenteilung"). Es kann einzig Unklarheiten präzisieren oder beschlossene Gesetze gegen die Vorgaben des Grundgesetzes prüfen und ggf. "einkassieren" (siehe die alte Version der "Winterreifenpflicht" oder auch die Berechnungsgrundlage zu den Regelsätzen von "Hartz4").
Es gibt einige Entscheidungen des BGH (und anderer) ZUM neuen Gewährleistungsrecht, in denen Unklarheiten verbindlich definiert wurden.
Es ging nie um mehr Schutz für Käufer / Endverbraucher - wurde immer erzählt, ist Blödsinn.
Das vorhergehende Verbraucherrecht war durch viele Gerichtsurteile und damit verbundene Ausnahmen völlig unübersichtlich geworden.
Mit der neuen Gesetzgebung wurde das alles neu strukturiert und erheblich vereinfacht und übersichtlicher gemacht.
Der Endverbraucher hat aber in etlichen Bereichen keine "besseren" Rechte bekommen. In einigen Bereichen sogar schlechtere gegenüber vorher.
Eine Garantie hat NICHTS mit der gesetzlichen Gewährleistung zu tun. Das ist etwas völlig eigenständiges und völlig freiwilliges.
Bei einer Garantie handelt es sich um ein Versprechen (Vertrag), bei der ein Garantiegeber bestimmte Dinge NEBEN der gesetzlichen Gewährleistung zusichert.
Entweder man bekommt einen Zusatzvertrag / Garantie oder man bekommt sie nicht. Bei einer Garantie handelt es sich immer um eine klassische Versicherung. Erhält man sie nicht, kann man diese auch direkt bei einer (Garantie)-Versicherung abschließen.
Ausführlicher zu der Garantie und der gesetzlichen Gewährleistung hier nachzulesen:
http://www.autoplenum.de/Antworten/FAQ/G...
http://www.autoplenum.de/Antworten/FAQ/G...
Man kann der Verkäufer NICHT zu einer Nachbesserung zwingen, gibt das Gesetz nicht her!
Die Nachbesserung ist kein Rechtsanspruch vom Käufer, sondern es handelt sich um eine Pflicht (genauer Obliegenheit) des Käufers.
Der Verkäufer ist zur Rücknahme des Kaufgegenstandes verpflichtet ("Wandlung", was er hier auch machen möchte). Der Käufer muss im Vorfeld der Wandlung eine Nachbesserung zwei mal ermöglichen (ganz klar eine Pflicht des Käufers).
Ermöglicht der Käufer nicht diese Nachbesserung, verliert der Käufer seine sämtlichen Rechtsansprüche. Somit sollte auch hier mehr als deutlich werden, dass es sich um eine Pflicht des Käufers handelt.
Immer, wenn man seinen Pflichten nicht nachkommt, verliert man Rechte - genau das liegt hier vor, damit sollte dann auch klar sein, wie Rechte und Pflichten bei der Nachbesserung verteilt sind.
Erfolgt keine Nachbesserung durch den Verkäufer hat der Käufer das Recht (hier erst ein aktiver, durchsetzbarer Anspruch und damit erstmalig tatsächlich ein "Recht") den Kaufvertrag zu wandeln.
Eine Klage auf Nachbesserung wird grundsätzlich immer scheitern!
Eine eigene Pflicht ist kein durchsetzbarer Rechtsanspruch gegen Dritte. Man kann nicht den Staat verklagen, dass man selber 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften fahren muss - wie soll das gehen?
Hier einzig durchsetzbar wäre die Wandlung, weil eine Nachbesserung gescheitert ist.
Gescheitert durch Weigerung des Verkäufers, somit Recht auf Wandlung. Was man aber hier wohl kaum gerichtlich durchsetzen muss, weil es der Verkäufer bereits angeboten hat.
Da hier immer wieder mit "Teilespender" oder "im Kundenauftrag" etwas geschrieben wird, sehe ich ein ganz erhebliches Risiko auf dem Klageweg komplett auf die Nase zu fallen.
Sind derartige Dinge im Kaufvertrag genannt und entsprechen der Wahrheit, dann gelten sie und es gibt keine Gewährleistungsansprüche.
Vereinfacht ausgedrückt, natürlich gibt es die volle Gewährleistung auch auf "Schrott", soweit wie auf "Schrott" aufgrund berechtigter und objektiv nachvollziehbarer Käufererwartung der Schrott irgendwelche Eigenschaften erfüllen muss.
Allerdings habe ich einen Anwalt in der Familie , noch einmal zum langaamen mitschreiben . Es g i b t ein EU - Gewährleistungsgesetz , j e d e r , ich wiederhole jeder gewerbsmäßige KFZ - Händler haftet für die Dauer von 2 Jahren für alle Sachmängel außer Verschleißmängel ,- Bremsbeläge , abgefahrene Reifen etc.Abgesehen davon ist der BGH ein Gericht , und Gerichte können Urteile fällen, so einfach ist das. Innerhalb von 6 Monaten nach Übernahme des Fahrzeuges i s t der Verkäufer zur Nachbesserung verpflichtet und dazu k a n n er gezwungen , und das wird er jetzt.
Die Zusätze entsprechen nicht der Wahrheit , und jedes Gericht hat das bis jetzt so gesehen. Der Anwalt , den ich in der Familie habe , hat bisher rund 35 Mandanten vertreten wo es um die Grundsatzentscheidung des BGH ging , und alle , ausnahmslos alle Verfahren , die vor Gericht waren , hat er gewonnen , und die Händler wurden zur Nachbesserung verpflichtet. Einige Händler haben sich mit ihm außergerichtlich geeinigt warum wohl ? Sie wußten klar , das sie vor Gericht nicht die geringste Chance gehabt hätten.
Warum , ich frage Dich , warum wollte der Händler den Wagen nach meinem Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des BGH gegen Rückzahlung des Kaufpreises auf einmal zurücknehmen , obwohl der Kaufvertrag meinerseits garnicht gewandelt wurde ?
Natürlich wurde die Rücknahme abgelehnt , er h a t die Nachbesserungen unverzüglich durchzuführen.
Übrigens der Wagen ist k e i n Schrott , im Gegenteil. Der Händler davor in Bad Harzburg hat mir im wahrsten Sinn des Wortes Schrott verkauft , ich hab ein Gutachten des DEKRA das das klar beweist. Nun hat er ein saftiges Strafverfahren am Hals , und das Wasser dürfte ihm exakt bis dort stehen. Das Verfahren ist noch vor Gericht in Goslar und er kann im Prinzip nur noch Pluspunkte für das Strafverfahren sammeln indem er Schadenersatz an mich leistet.
Danke für Deine mit Nichten in Teilen nicht richtige Antwort , und noch nen schönen Tag von Detlev !
Übrigens :. Auch wenn was was noch so oft wiederholt wird es damit nicht richtiger , das ist Fakt .
Es gibt kein EU-Gewährleistungsgesetz, ich finde es jedenfalls nicht in meiner Online-Datenbank. Zum anderen ist ein BGH-Urteil kein Gesetz, deine Audrucksweise in juristischen Dingen ist nicht genau und führt bereits in deinem ersten "Frage" zu Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten. Hosenmatz hat hier völlig Recht, dass ist mal Fakt.
Zum anderen kauft niemand bei einem Händler ein Auto, der mit solchen Methoden hat, dass was jeder, der sich mit der Materie auskennt, Lagunas stehen überall rum. Außerdem macht man bei Gebrauchtwagen immer einen Gebrauchtwagencheck bei TÜV o. Dekra. Man will doch nicht auf die Nase fallen wie du beim Kauf. Das ist mal Fakt.
Wenn du also was juristisches hier darlegen willst, lass es deinen Familienangehörigen Anwalt machen, sonst werden die Leute hier, die Jura studiert haben, schnell stutzig. Das ist mal Fakt.
Wenn du glaubst, was du da geschrieben hast, bist du aber schwer auf dem Holzweg.
Für mich klingt das alles nach Trollalarm, zumal du dich genau wie greantea/opelheiner anhörst und so klingst, weil man den Schreibstil genau erkennen kann. Der trollt hier ja immer noch herum und faked jeden 3 Erfahrungsbericht mit immer neuen Usernamen. Für mich klingt das ganze hier nicht anders, ist alles nur blablabla.
Gut es ist Deine Meinung das als blabla abzutun. Da mein zur Familie gehöriger Anwalt mich nicht in Allen Sachen vertreten darf , hat er mit einen Kollegen empfohlen , der für mich schon 2 Autosachen gemacht hat. Beide wurden gewonnen , komisch was ? Und immer ging es un die Grundsatzentscheidung des BGH , gibt irgendwie zu denken oder ? . Und Trollalarm ist das Alles keineswegs . Der Hu Bericht liegt mir jetzt Aufgrund eigener Recherchen vor , der Wagen hat ohne jegliche Mängel ddie HU am 11.3.2010 bestanden, Das Servicehheft des Fahrzeuges schuldet mir der händler immer noch. Der Gesamt Kilometerfahrleistung des Wagens ist stimmt jedenfalls.
Herzliche Grüße von Deltev !
Toll, du kannst doch nicht alle "Autosachen", die du hast, vor Gericht gleichsetzen oder du kaufst immer schlecht gewartete Autos von falschen Händlern. Niemals im Leben würde ich ein Auto kaufen, wo das Servicebuch fehlt. Du kaufst ein günstiges Auto und alles geht dann vor Gericht, da sparst du am falschen Ende. "Kopfschüttel"
Es gibt dieses Gesetz nicht. Deutschland hat vor einigen Jahren sein Gewährleistungsrecht den EU-Richtlinien angleichen müssen, dass ist aber alles, mehr gibt es in den Rechtsdatenbanken dazu nicht.
Da du ja nichtmal die angebliche Grundsatzentscheidung des BGH genau darlegen kannst oder gar ein Aktenzeichen dieser Entscheidung geben kannst, ist das wirklich alles Hahnebüchen.
Und in anderen Foren verbreitest du das ganze Zeugs auch noch. "Kopfschüttel"
Was meinst du denn genau und was willst du uns damit sagen?
Ich kann nicht mit irgendwelchen §§ oder Gesetzestexten arbeiten - da hab ich keine Ahnung von, aber aus meiner Erfahrung stellt sich das so dar:
Stellt der Kunde an einem Fahrzeug einen Mangel fest der unter die Gewährleistung des Händlers fällt so hat der Kunde die PFLICHT dem Händler 2 Versuche zur Nachbeserung zu gewähren.
Und zwar 2 Versuche pro gefundenem Mangel.
Diese Pflicht betrifft den Kunden - NICHT den Händler!
Der Kunde MUSS die Nachbesserung gewähren WENN der Händler nachbessern WILL!
Der Händler hat jedoch keinerlei Verpflichtung die Mängel zu beseitigen.
Er darf es wenn er mag 2 mal pro Mangel versuchen, aber er muß es nicht!
Wenn Ihm der Aufwand zur Mangelbeseitigung zu groß ist kann er z.B. auch direkt eine Wandlung oder Minderung anbieten.
Erst wenn der Händler WEDER nachbessert NOCH eine Wandlung anbietet kann der Kunde auch von seiner Seite aus eine Wandlung oder eine (Preis-)Minderung verlangen.
ERST diese Wandlung/Minderung ist ein RECHT das der Kunde unter den richtigen Voraussetzungen dem Händler gegenüber anwaltlich/gerichtlich durchsetzen kann, - wenn z.B. die Nachbesserungg nicht erfolgreich war oder diese vom Händler verweigert wurde.
(Wir erinnern uns - Nachbesserung ist nur für den Kunden eine Verpflichtung - für den Händler ist es nur eine Option!)
Wenn die Mängel so erheblich sind das Du deswegen vor den Kadi ziehen willst dann solltest Du froh sein das Dir der Händler die problemlose Wandlung anbietet.
Er könnte auch die Nachbesserung verweigern OHNE dir die Wandlung anzubieten und warten ob Du wirklich vor den Kadi ziehst!
Da Du aber nicht wandeln willst - dann können die Probleme ja wohl auch nicht so gravierend sein und der Wagen ist trotz der Mängel noch ein Schnäppchen..
Der Händler muß nicht nachbessern, er kann dann jedoch u.U. zur Wandlung/Minderung gezwungen werden.
Umgekehrt mußt Du das Wandlungsangebot des Händlers nicht annehmen wenn Du nicht willst. Dann bleibt der Wagen eben so wie er ist.
Rechtlich kannst Du nur die Wandlung oder vielleicht eine Minderung erzwingen - und die Wandlung willst Du nicht!
Da bleibt Dir wohl nur noch die Minderung.
Aber da sehe ich nicht viel Chancen - jedoch das soll nicht mein Problem sein, es kostet ja Dein Geld falls Du vor dem Kadi verlierst.
Für mich stellt sich das so dar als ob Du Dir eine billige Gurke gekauft hast und nun die anstehenden Reparaturen auf den Händler abwälzen willst.
Das mag täuschen - aber so stellt es sich nach außen hin dar.
Blecky
Hallo Blecky , die Rechtslage ist n bißchen anders als wie Du die schilderst. Wenn Du interesse an dem Text hat , ich hab ihn . Schick mir deine Mailadresse und Du bekommst ihn. Der Händler ist sehr wohl verpflichtet Mängel zu beseitigen , der Kunde hat lediglich die Pflicht ihm Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben , die Erste , von mir gesetzte Frist den Wagen in einen mängelfreien Zustand zu versetzen läuft am 8.7. aus. Danach bekommt er noch 2. Frist von 7 Werktagen. Das war`s dann aber auch . Übrigens hab ich mir keine "billige Gurke " , sondern einen Wagen gekauft , der in DM weit über 2000 gekostet hat , als billig kann ich das nicht bezeichnen.
Mein verbrieftes Recht nehme ich übrigens wahr , er kann die Nachbesserung freiwillig oder zwangsweise durchführen , immerhin hat er die Wahl , oder ?
Herzliche Grüße von Detlev !
Das, was du als Rechtsgrundlage angibst, ist ganz "normales" deutsches Kauf- und Gewährleistungsrecht. In dieser Form gültig seit der Schuldrechtsreform 2002. Für die Reform, die letztlich auch den Verbrauchsgüterkauf mit betraf, war zwar eine EG-Richtlinie Mitinitiator, aber das intressiert für die Anwendung heute nicht. Da braucht es nicht den Umweg über Brüssel oder den BGH.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsreform
Jura erstes Semester. Wenn du dich gerichtlich mit den Leuten auseinandersetzen willst, mach das. Die Sache ist schneller durch, als es dauert, die 2 Threads zu lesen.
Ist bestimmt Einstellungssache - aber "in DM weit über 2000 " - also irgendwo zwischen 1000 und 2000 € - das ist für mich ein billige Gurke bei der man Mängelfreiheit nicht erwaeten kann/darf/ sollte/.
Wäre der Wagen mängelfrei wäre er vermutlich teurer.
Wenn Du tatsächlich meinst das Du den Händler zwingen kannst die Mängel zu beseitigen dann wünsche ich Dir ernsthaft viel Erfolg!
Ich bin jedoch der Überzeugung das es darauf hinauslaufen wird das Dir der Richter sagt das Du den Wagen gerne wandeln darfst wenn Dir der Zustand nicht passt - mehr aber auch nicht!
Denn Wandlung oder Minderung ist die einzige Konsequenz die der Händler "zu fürchten" hat wenn er nicht nachbessert.
Etwas anderess ist als "Strafe" dafür schlicht und einfach nicht vorgesehen.
Viel Erfolg!
Garantie und Gewährleistung wurden von dir gleich zu Anfang zusammengedröselt, was so nicht geht.
"Manche schreiben auch offen drauf , ohne Garantie. Dies ist natürlich nur n Versuch sich Ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht zu entziehen"
Falsch. Das sind zwar paar Schuhe. Eine Garantie muss der Händler tatsächlich nicht geben und kann das so auch schreiben. Das berührt nicht dein Gewährleistungsrecht, das der Händler idR. auch nicht ausschließen kann.
Dein Gewährleistungsrecht deckt signifikante Mängel ab, die beim Kauf bereits vorhanden, aber nicht ersichtlich waren. Mehr nicht. Wird nun ein solcher Mangel ersichtlich, musst du dem Verkäufer vor einem Rücktritt die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen (sofern keine arglistige Täuschung vorliegt). Dafür hat er zwei Versuche. Lehnt er die Nachbesserung im Voraus ab, kannst du ohne Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zu einer Beseitigung der Mängel kannst du ihn aber nicht zwingen. Es geht dem Gesetzgeber lediglich darum, dass du in einem solchen Fall nicht schlechter dastehst, als es der Fall wäre, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Insofern ließe sich bestenfalls noch über Schadenersatz diskutieren. Dann muss ein Schaden aber auch vorhanden und belegbar sein. "Sich geärgert haben" reicht nicht.
Kann man alles im BGB auf wenigen Seiten mal nachlesen. Von EU steht da kein Wort.
Gut Du hast recht , war n bißchen zusammengedröselt , wie Du Dich ausdrückst . Sicher , manche schreiben drauf ohne Garantie, das sind natürlich 2 Paar Schuhe , Garantie und Gewährleistung. Garantie gibt der Hersteller , Gewährleistung muß der Händler geben. Es sind signifikantze Mägel da . leichter Ölverlust Getriebe , leichter Ölverlust an Ölwanne , manifestes Zündproblem ,- Kerzen hab ich schon ersetzt , jetzt komme noch der Zündkabelsatz dran.
Wie bereits gesagt habe ich ihm die Möglichkeit bereits eingeräumt die Erste Frist läuft am 8.7. aus , dann bekommt er noch eine von 7 Werktagen , das war`s dann aber auch . Da alle Mängel innerhalb der 6 Monatsfrist nach Übernahme des Wagens gemeldet wurden , wird von Gesetzes wegen angenommen , das sie bereits b e i Übernahme vorhanden waren . Die Beweislast wurde nämlich 2002 umgekehrt , jetzt hat der Händler die Beweispflicht das er ein einwandfreies Produkt geliefert hat , und das kann er nicht.
Der Händler h a t die gesetzliche Pflicht den Wagen unverzüglich in einen mängelfreien Zustand zu versetzen , wenn der das nicht freiwillig tut , dann kann und er dazu gerichtlich verpflichtet die erforderlichen Arbeiten durchführen zu lassen.
Er hat immerhin die Wahl , oder ?
Ganz herzliche Grüße von Detlev !
"Garantie gibt der Hersteller , Gewährleistung muß der Händler geben."
Eine Garantie kann auch der Gebrauchtwagenhändler geben. Im Handel üblich per Garantieversicherung für 200-300€ extra. Selbst du könntest eine Garantie beim Privatverkauf abgeben. Muss man alles nicht, aber wenn, muss man auch dazu stehen.
Jetzt mal Tacheles: Der Händler hat die Nacherfüllung bereits abgelehnt? Das kann er machen, wenn sie für ihn unmöglich oder unzumutbar ist. Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn die Beseitigung der Mängel für ihn unzumutbare Kosten bedeutet und das kann schnell der Fall sein, wenn die Kiste für lau über den Tisch gegangen ist. Macht er das vor Gericht glaubhaft, stehst du da, wo du jetzt auch stehst: Bei der Wandlung.
Darf ich mal fragen, über welchen Fahrzeugwert wir reden? Und was heißt leichter Ölverlust? "Schwitzen" dürfte je nach Alter und Laufleistung eben nicht signifikant sein.
Es müssen dann nur noch die Mängel auch als Sachmängel anerkannt werden.
Eine leichte Ölundichtigkeit kann bei einem preiswerten Gebrauchten durchaus auch als preislich angemessener Zustand gelten und daher nicht als Schmangel durchsetzbar sein!
Ich würde mich da nicht nur auf den Text verlassen der Dir vorliegt sondern den Fall sorgfältig von einem Anwalt prüfen lassen eh Du Dir da eventuell ein finanzielles Eigentor schießt! Denn die Interpretation eines Laien und das was die echten Juristen aus einem Gestz herauslesen sind fast immer zwei völlig verschiedene Dinge.
Es geht ja auch um Gewährleistung nicht um Garantie , und bei Privatverkauf gibts ja auch keine Gewährleistung . Der Händler hat die Nacherfüllung bisher n i c h t abgelehnt , die Frist z u r Nacherfüllung , zumindest die Erste läuft am 8.7. aus . Er bekommt dann noch eine Frist von 7 Werktagen , das war`s dann aber auch. "Unzumutbare Kosten " ?? , was hälst Du denn für unzumutbar ? . Jeder gewerbsmäßige KFZ - Händler arbeitet mit ner Werkstatt zusammen , manche haben sogar selber eine. Du glaubst doch nicht im ernst , das der da volle Preise bezahlt , Dies gilt für Ersatzteile und Arbeitslohn. Übrigens ist die "Kiste " keineswegs für lau über " den Tisch gegangen " , und wir reden immer noch von einem Wagen und von keiner Kiste ,denn das ist sie nicht . Der Fahrzeugwert beträgt ziwchen 1400 und 1600 € , das waren immerhin mal fast 3000 DM. Der Händler kann garnichts glaubhaft machen , die Mängel sind innerhalb einer 6 Monatsfrist nach Übernahme gemeldet worden , so wird von Gesetzes wegen angenommen , das sie bereits bei Übergabe vorhanden waren. Leichter Ölverlust bedeutet leicht , an Ölwanne , - also Dichtung ersetzen , sowie leichter Ölverlust am Getriebe Dann das manifeste Zündproblem und der Säureschaden , verursacht durch die vorhergehende Batterie .
Die Mängel sind zu beseitigen weiter Garnichts !
Entweder der Hä#ndler tut das freiwilig oder zwangsweise , immerhin hat er die Wahl , oder ?
Wenn die Sache vor Gericht landet dann wird`s für ihn allerdings wesentlich teurer , sollte er sich mal vor Augen führen. Kerzen hab ich bereits ersetzt , der Zündkabelsatz kommt noch , vielleicht hat sich dann dieses Problem bereits erledigt !
Gruß Detlev !
"Es geht ja auch um Gewährleistung nicht um Garantie , und bei Privatverkauf gibts ja auch keine Gewährleistung"
Leider auch nicht richtig. Nur kann der private Verkäufer die wirksam durch Erklärung ausschließen, was natürlich jeder tut, wodurch dieser Eindruck entstehen mag. Als Bettlektüre vielleicht wirklich mal die entsprechenden Passagen unserer FAQ lesen:
http://www.autoplenum.de/Antworten/FAQ
" und wir reden immer noch von einem Wagen und von keiner Kiste ,denn das ist sie nicht ."
Die Franzosen nennen das doch selber so. Bagnole= Kiste, Auto.
So, dann lass doch nach deiner Frist mal hören, was Sache ist.
Wie gesagt - ich glaube nicht das die Ölundichtigkeiten überhaupt annerkannt werden - das ist vermutlich ein "dem Fahrzeugalter und Fahrzeugpreis" entsprechender Zustand.
Dein Problem bleibt das es kein wirksames Zwangsmittel gibt um den Händler zu einer Nachbesserung zu bewegen!
Egal welche §§ oder Gesetze man anwendet - das "Schlimmste" was dem Händler passieren kann ist das der Richter sagt:
"Hey, Händler, Du musst nachbessern!
Machst Du das nicht mußt Du den Wagen zurücknehmen und dem Kunden den vollen Kaufpreis erstatten!"
Der Richter kann den Händler deshalb nicht in den Knast schicken oder zu einer Geldstrafe verurteilen!
Die Wandlung ist schon das härteste was der Richter dem Händler "antun" kann!!!
Das ganze tolle Gesetz nützt Dir nichts wenn die maximale "Strafe" den "Täter" nicht interessiert weil sie genau dem entspricht was er möchte...
Entsprechend wird der Händler dem Gerichtstermin gelassen entgegensehen.
Dem Händler ist es nämlich pupsegal ob er die Wandlung jetzt vornimmt weil Du sie akzeptierst oder erst in einem halben Jahr wenn ein Richter ihn dazu verurteilt...Wandlung bleibt Wandlung.
Vielleicht lässt sich aufgrund der Säureschäden und der Zündung noch eine Minderung herausholen, sprich der Händler muß Dir noch ein paar Euronen vom Kaufpreis zurückgeben, aber selbst das ist kein Muß!
Wenn er nämlich nicht will sagt der Händler auch dazu "NEIN!" und Du stehst wieder da wo Du vorher schon warst, weil das Recht im Falle das sich die Parteien nicht einigen wieder nur die Wandlung als Konsequenz kennt!
Für Dich wird sich nichts ändern - nur DEINE KOSTEN steigen!
Wenn Du es trotzdem durchziehen willst - dann ernsthaft und ohne Ironie:
Viel Glück!
Sorry, eben erst gelesen...
KFZ Wert zwischen 1400 und 1600 Euro - Ist das Dein Ernst?
Dafür so ein Aufriss???
Ein Wagen in dieser Preisklasse ist eine Gurke - Das ist nicht abwertend gemeint - ich fahre selbst so einen (Kaufpreis 2500€), aber was die Dinger zu DM-Zeiten wert waren interessiert keine Socke!
Im übrigen hat PEPE recht -
Der Reparaturaufwand muß schon dem Zeitwert angemessen sein - auch im Falle der Nachbesserung!
Und was der Händler für Sonderpreise erhält oder nicht spielt dabei keine Rolex!
Er wird dem Gericht einen sauberen Kostenvoranschlag mit allen Kosten präsentieren - mit den ortsüblichen Stundensätzen für Arbeitsleistung und den Handelsüblichen Preisen für die Teile, - ganz genau wie ihn ein Werkstattkunde auch bekommen würde.
Und diese Preise werden zugrunde gelegt.
Und es dürfte sich - gerade im Falle der Zündung - durch entsprechende langwierige Fehlersuche & eventuell nötige Neuteile (Es lebe die Modulbauweise = teuer) - ein Reparaturpreis ergeben bei dem die notwendige Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben ist.
Dann ist es eh Essig mit Nachbessern!
Wenn Du den Wagen so unbedingt behalten willst - dann versuche Dich mit dem Händler außergerichtlich wenigstens auf die Reparatur der Zündung zu einigen - notfalls mit Kostenteilung!
Denn vor Gericht wird alles doch nur auf Wandlung hinauslaugen - warum habe ich in meinem Posting über diesem erklärt.
Die entscheidende Frage in der Juristerei ist immer:
Was passiert, wenn der andere etwas nicht macht?
Rein hypothetisch:
Nehmen wir mal ganz theoretisch an, der Verkäufer wird zu einer Mängelbeseitigung verurteilt - und macht es nicht, was dann?
Dann kommt es zur sogenannten "Ersatzvornahme", bedeutet: der Gerichtsvollzieher oder die Polizei macht es ersatzweise.
Zahlt ein verurteilter Schuldner nicht, kommt der Gerichtsvollzieher und holt sich das Geld oder entsprechende Werte (soweit vorhanden).
Tritt einer nicht rechtzeitig seine Haftstrafe an, kommt die Polizei und "hilft" beim Haftantritt.
Aber was wäre hier?
Kann der Gerichtsvollzieher oder die Polizei den wagen reparieren - nein, eine Ersatzvornahme ist durchführbar.
Kann man den Wagen in einer anderen Werkstatt reparieren lassen und die dort entstandenen Kosten der Verkäufer aufdrücken - nein, da gibt es auch ein BGH-Urteil drüber.
Da es vom Realität her ausgeschlossen ist, dass der Verkäufer zu einer Mängelbeseitigung gezwungen werden kann, gibt es das auch nicht.
Vergleichbar mit den gesetzlichen Rechten/ Pflichten bei einer Verlobung. Das ist immer noch ein Eheversprechen, was theoretisch einklagbar wäre, aber letztendlich an der nicht möglichen "Ersatzvornahme" scheitert. Der Gerichtsvollzieher wird kaum ersatzweise, anstelle des "unwilligen" Partners vor den Standesbeamten sich hinstellen und das "ja" sagen.
Vergleichbar mit den Rechten/ Pflichten bei den "ehelichen Pflichten", auch darüber gibt es ein Gesetz und auch hier gibt es keine Einklagbarkeit aufgrund nicht möglicher Ersatzvornahme - der Gerichtsvollzieher wird nicht den Part des unwilligen Ehepartners einnehmen.
Somit sind das alles "Rechte", die in der Realität keine sind und somit auch niemals zu einer entsprechenden Verurteilung führen werden.
Somit ist das "Recht" der Mängelbeseitigung kein durchsetzbares oder einklagbares Recht, sondern eine einzuhaltende Pflicht auf dem Weg zur Wandlung/ Rückabwicklung, denn die Wandlung ist auch bei einer Weigerung im Rahmen einer Ersatzvornahme durchsetzbar.
Aber genau das will der Fragesteller hier nicht. Er hofft auf ein kostenloses Durchreparieren des Fahrzeugs auf Kosten des Verkäufers im Rahmen einer sehr "gewagten" Argumentationskette.
Nur zur Erinnerung und Einteilung der Mängel zu einem Sachmangel: es handelt sich um einem mehr als 13 Jahre alten Laguna zu einem Kaufpreis von 1.100 Euro, der an verschiedenen Dichtungen schwitzt.
Da nutzt es auch nichts, dass man mit höheren Wertangaben hantiert und dann in eine seit 10 Jahren nicht mehr vorhandene Währung umrechnet, damit die Zahl schön beeindruckend wird.
Elfhundert Euro waren auch vor 10 Jahren keine 3.000 DM, sondern direkt umgerechnet 2.150 DM. inflations- und kaufkraftbereinigt bleiben dann ~1.200 DM (oder "umgerechnet" 610 Euro) über und damit sind wird dann auch wieder bei einer Gurkenkiste gelandet.
Bei solchen Rechnungen frage ich mich ohnehin immer, warum nicht in italienische Lire oder indische Rupien umgerechnet wird, da kommen doch wenigsten richtig beeindruckende Zahlen raus?
Eine Wandlung kommt für den Fragesteller nicht in Frage, denn er hat bereits in den Wagen investiert, da ist ua. ein CD-Wechsler eingebaut worden, was alles natürlich bei einer Wandlung dann "weg" wäre.
Erwartest du auf diesen Schwachsinn eine Antwort????? Lies meine erste noch einmal durch. Hill
Sag ich ja.
Die maximale Konsequenz für eine vom Händler nicht durchgeführte Nachbesserung ist die Wandlung - und die hat der Händler ja sowieso schon angeboten.
Von daher sind dem Händler die anwaltlichen und möglicherweise gerichtlichen Aktionen des Fragestellers letztendlich pupslatteegal.
Der Versuch den Wagen auf anderer Leute Kosten sanieren zu lassen geht in die Hose.
Grüße,
Blecky