Parken auf dem Gehweg
ich habe im Januar einen Strafzettel wegen angeblich falschen Parkens auf dem Gehweg bekommen (15EUR). Ich bin mir dessen nicht bewusst, könnte mich aber auch nicht erinnern. Zettel hing keiner am Auto.
Auf Nachfrage habe ich mir die Beweisfotos zukommen lassen. Auf den Bildern sieht man zwar mein Auto, aber man sieht kein Straßenschild oder Sonstiges. Nur ein Stück vom Weg, der aber als solches nicht als Gehweg erkennbar ist.
Die 15EUR habe ich vorerst nicht bezahlt und aufgrund der nicht aussagekräftigen Bilder Einspruch erhoben.
Der Einspruch wurde zurückgewiesen mit er Begründung dass der Zeuge (1 Zeuge), also der "Fotograf" sich sicher gewesen sei.
Ich habe an meinem Einspruch festgehalten.
Dann kamen zu den 15EUR noch Bearbeitungsgebühren hinzu. Momentan stehe ich bei ca. 35 EUR.
Jetzt möchte die Busgeldstelle, wenn ich nicht zahle die Angelegenheit zur Klärung an die Staatsanwaltschaft übergeben.
Daraufhin habe ich die 15EUR bezahlt, jedoch nicht die Bearbeitungsgebühren.
Das Schreiben danach war wieder mit der Androhung die Angelegenheit zur Staatsanwaltschaft zu übergeben sollte ich die Gebühren nicht zahlen.
Nun bin ich am Überlegen ob ich nicht doch zahlen soll, denn sonst würde es für mich mit Sicherheit sehr teuer werden, oder? Denn ich denke ich ziehe eh den Kürzeren.
Viele Grüße
Thomas
Sehr verzwickt.
Also, das Parken auf Gehwegen ist nicht erlaubt.
Ausnahme: Es wird durch Verkehrszeichen erlaubt.
Ein Gehweg muß auch nicht unbedingt befestigt sein. Du schreibst ja selbst: >"Nur ein Stück vom Weg, der aber als solches nicht als Gehweg erkennbar ist."<
Und wenn Du mit Deinem Fahrzeug nur mit den rechten Rädern abseits der Straße geparkt haben solltest, ist das eben "Parken auf dem Gehweg".
Die Bearbeitungsgebühren hast Du durch Deinen Einspruch verursacht.
Das ist ähnlich wie bei Gericht - der Verlierer "zahlt".
Wäre Dein Einspruch durchgegengen dann hättest Du nichts bezahlt, weder die 15 Euro noch die Bearbeitungsgebühr.
Das wäre dann zu lasten der "Staatskasse" gegangen.
Da der Einspruch aber abgelehnt wurde mußt Du eben zu den 15 Euro "Grundstrafe" noch die Bearbeitungsgebühren mit übernehmen.
Da hast Du auch vor Gericht keine Chance.
Vielleicht hättest Du gerichtlich noch etwas machen können wenn Du dort weiter gegen den ursprünglichen Strafzettel angegangen wärst.
Aber den Strafzettel als solchen hast Du durch Deine Zahlung ja nun quasi als berechtigt annerkannt.
Damit bleiben auch die damit entstandenen Kosten durch den Einspruch an dir hängen.
Vor gericht würde ich jetzt nicht mehr gehen - dann kommen noch die Gerichtskosten dazu.
Ich hab das mit dem parken in der Fahrschule so gelernt:
Wer nicht auf der Straße parkt, parkt auf dem Gehweg, egal, ob er der Ansicht ist, daß das ein Gehweg ist, oder nicht.
Nicht auf der Straße parken darf man ausschließlich dann, wenn irgendwas speziell darauf hinweist, daß man nicht auf der Straße parken muß.
Auf der Straße parken darf man nur dann, wenn parken erlaubt ist.
Anstatt Zeit mit einem sinnlosen Widerspruch zu verschwenden,hättest du einmal unter Parken in der STVO nachlesen sollen.Dort steht wo es erlaubt bzw verboten ist.Normalerweise lernt man sowas schon in der Fahrschule,auch dass nicht immer Schilder an der Straße stehen müssen,um auf Verbote hinzuweisen.
Einspruch lohnt sich nur,wenn die Behörde einen Fehler gemacht hat.
Geht eigentlich noch viel einfacher zu merken:
1) Innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten Fahrbahnrand immer erlaubt
Ausnahme:
- durch Schilder verboten
- durch die "Situation" verboten (Ausfahrt, abgesenkter Bordstein, zu geringe Restfahrbahnbreite, ...)
2) Außerhalb geschlossener Ortschaften immer verboten
Ausnahme: durch Schilder erlaubt.
Damit sind etwa 99% aller üblicher Alltagssituationen abgedeckt.
Alles, was gegen diese "Grundregeln" verstößt und keine besondere Behinderung oder Gefährdung für Dritte beinhaltet, hat auch nur eine "Grundstrafe", die als unzulässiges Parken auf dem Gehweg bezeichnet wird, dafür muss nicht mal ein Gehweg vorhanden sein.
Würde man da jetzt anfangen pedantisch zu werden, gäbe es einen riesen Rattenschwanz: Wir hätten 3.500 Verwarnungsgelder über je 15 Euro, nur um jede verschieden mögliche Variante zu beschrieben und es würden immer noch Leute ankommen, die "genau das" aber nicht gemacht haben.
Da aber alle doch nur das Gleiche gemacht haben - dort geparkt, wo man es hätte nicht machen dürfen - gibt es dann für jeden auch das "Basispaket".
Wer damit ein Problem hat, der kann Widerspruch einlegen und sich das (kostenpflichtig) von einem Richter erklären lassen.
Konkret hier:
Es wurde ein Verwarnungsgeld (genauer Verwarnungsgeld-Angebot) ausgesprochen. Ein stark verkürztes Verwaltungsverfahren, bei dem auch keine Gebühren anfallen, aber wegen dieser "Abkürzung" auch kein Widerspruch möglich ist.
Entweder man nimmt es an und bezahlt, oder man nimmt das Angebot nicht an und zahlt nicht - fertig, eben ein deutlich verkürztes Verfahren.
Hier wurde nicht gezahlt, somit startet dann das Bußgeldverfahren, also das "ordentliche", nicht verkürzte Verfahren.
Dieses normale Verfahren kostet dann auch Geld. Die reinen Gebühren eines Bußgeldverfahren (3% des Bußgeldes, min. 20 Euro, max. 7.500 Euro) plus Kosten, hier "Porto und Verpackung" je nach Gemeinde 3,50 - 5 Euro.
Die Strafe an sich bleibt jedoch gleich, es verändert sich das Verwaltungsverfahren aber nicht die Tat.
Somit sind hier 15 Euro Bußgeld plus ~25 Euro Kosten und Gebühren, insgesamt ~40 Euro geworden.
Wenn man durch Nichtzahlung das Verwarnungsgeld-Verfahren abgelehnt hat und das Bußgeldverfahren sich selbst gewählt hat, dann kann man nicht mehr zurück.
3 mögliche Varianten gibt es jetzt:
- alles bezahlen und gut
nichts oder teilweise bezahlen und Widerspruch einlegen
nichts oder teilweise bezahlen und KEINEN Widerspruch einlegen, dann wird der Bußgeldbescheid nach 2 Wochen von allein rechtskräftig und irgendwann klingelt der Gerichtsvollzieher.
Legt man Widerspruch ein, dann wird die Begründung geprüft und entschieden. Entweder wird das Verfahren wegen "nachgewiesener Unschuld", nicht ausreichender Beweise, mangelndem Interesse an einer Verfolgung, ... eingestellt - Ende und erledigt.
Oder es wird nicht eingestellt, dann geht es vor Gericht und ein Richter muss entscheiden ob begangen oder nicht. Da hier bereits 15 Euro "angezahlt" wurden, ...
Nur so nebenbei:
Ein Richter ist nicht an den Bußgeldkatalog gebunden, wenn der aufgrund von Aussagen und Verhalten mehr feststellt, dann gibt es auch mehr, uU. auch schmerzhaft mehr.
Die Gebühren steigen auch, das eigentliche Gerichtsverfahren liegt bei etwa 75 Euro, plus Kosten, da kommen dann zB. Reise und Lohnausfallkosten von Zeugen rein (sofern sie angefallen sind) plus eben auch der eigenen Anwalt.
So lange ein Richter kein Urteil gesprochen hat, kann man den Widerspruch zurücknehmen, entweder in dem man das schriftlich (vor Gericht dann mündlich) mitteilt. Damit wird das "bisherige" Bußgeld sofort rechtskräftig und ist innerhalb einer Woche zu bezahlen.
(Kann aber noch eine Rechnung kommen, wenn zB. weitere Kosten entstanden sind, zB. Portokosten für eine Zeugenladung, ...)
Oder man zieht den Widerspruch einfach nur durch durch Zahlung der bisher verlangten oder noch offenen Beträge zurück. Durch Zahlung erklärt man das Einverständnis zu den Vorwürfen und damit wird ist das dann auch beendet.
Dieser "Trick", dass man nur die Strafe bezahlt aber über die Kosten und Gebühren "verhandeln" will, ist keiner.
Rein vom Verwaltungsrecht zahlt man immer zuerst die Gebühren (das Verfahren), dann die Kosten (Auslagen) und dann erst die Strafe. Zahlt man einen Cent zu wenig, hat man die Strafe nicht vollständig bezahlt.
Somit "verhandelt" man nicht über eventuell verhandelbare Gebühren, sondern versucht einen Deal über die Strafhöhe und das wird schon im Grundsatz scheitern.