Leihwagenkosten nach Unfall Ausbezahlen lassen
Hallo,
ich hatte vor ca. drei Wochen einen Unfall mit Blechschaden. Schuldfrage war zum Glück schnell geklärt und mein Unfallgegner gestand die Schuld sofort ein.
Hab daraufhin ein paar Tage später ein Gutachten machen lassen, in dem auch drin steht, dass die Reparaturdauer ca 8 Werktage dauern würde. (Somit würde ich ja ein Leihfahrzeug für 8 Werktage brauchen)
Hab eine sog. "fiktive Abrechnung auf Basis des Sachverständigengutachtens" gemacht und mir das Geld auf mein Konto überweisen lassen.
Vor zwei Tagen hab ich jetzt das Auto als Unfallauto verkauft. Der Schaden wurde somit nicht repariert und ich brauchte deswegen ja auch keinen Leihwagen.
Kann ich mir jetzt trotzdem die Kosten für einen Mietwagen Ausbezahlen lassen?
Grüße
Wenn nicht repariert wird, hast Du keinen Schaden, folglich auch keinen Ausfall. Der Name ist selbsterklärend - Nutzungsausfall. Wenn kein Ausfall, dann kein Geld.
Die Mietwagenkosten (Unfallersatzfahrzeug) müssen tatsächlich angefallen sein.
Wird kein Mietwagen/Ersatzfahrzeug zu Lasten der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen, steht für die vom Gutachter dokumentierte voraussichtliche Reparaturdauer eine so genannte "Nutzungsausfallentschädigung" zu.
Auch wenn das Unfallfahrzeug nicht repariert wird, sondern durch die Anschaffung eines anderen Fahrzeugs ersetzt wird, entsteht ja ein Nutzungsausfall ... für den Du dann Entschädigung beanspruchen kannst.
Deren Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeugs.
heißt das das ich da doch noch was geltend machen kann?
Ja,
und zwar den Tagessatz an Nutzungsausfallentschädigung für max. 8 Tage (die vom Gutachter dokumentierte voraussichtliche fiktive Reparaturzeit)
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden hätte der Gutachter wohl allerdings eine geringere Zeit zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs als so genannte "Wiederbeschaffungszeit" benannt; darauf kann sich der Versicherer evtl. berufen, wenn ihm bekannt wird, dass das Unfallfahrzeug verkauft bzw. ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird.
Vorsicht, nicht das hier was falsch verstanden wird.
So wie von Bestatter geschrieben, werden diese Kosten nur dann erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen sind - und berechtigt waren.
Und der Begriff nennt sich Nutzungsausfall und nicht Mietwagenkosten.
Ein Nutzungsausfall entsteht nur dann, wenn auch das Fahrzeug in der Nutzung ausgefallen ist, also in der Werkstatt stand (real) oder aufgrund des Unfallschadens nicht nutzbar war - und hier kommt dann das Ding mit dem "berechtigt" und da gilt die Zumutbarkeit.
Ist das Fahrzeug durch den Unfallschaden nicht fahrbereit oder ist es verkehrsunsicher, dann kann oder darf es nicht genutzt werden und ein Nutzungsausfall fällt an.
Ist das Fahrzeug jedoch nutzbar, weil nicht in der Werkstatt, weil fahrfähig und weil nicht verkehrsunsicher, dann hätte man es auch nutzen müssen.
Nutzungsausfall somit nur so hoch, wie real durch Werkstattaufenthalt angefallen und das wird durch Werkstattrechnung nachgewiesen.
Oder auch fiktiv, wenn im Gutachten das Fahrzeug als "nicht fahrfähig" (fahrbereit oder vergleichbar) oder als "verkehrsunsicher" beschrieben ist.
Mietwagen ist ohnehin ein Thema für sich:
üblicherweise gibt es ausschließlich den Nutzungsausfall gem. der entsprechenden Tabelle.
Mietwagenkosten werden nur dann übernommen, wenn der Mietwagen eine Klasse kleiner war UND wenn es keine andere, zumutbare und preiswerte Möglichkeit der Fortbewegung bestanden hat.
Existiert eine gute Verbindung mittels öffentlicher Verkehranbindung, dann ist auch 30 Minuten früher aufstehen zumutbar. Geht es nur um ein oder zwei tatsächlich notwendige Fahrten in diesem Zeitraum, dann hätte man dafür uU ein Taxi nehmen müssen und nicht für eine Fahrt einen Mietwagen für 8 Tage.
Bei solchen Sachen zerschießt man sich sogar komplett "eigentlich" vorhandene Ansprüche. Wer seine Obliegenheitsgebote missachtet, der verliert vollständig alle Ansprüche aus diesem Bereich.