Unkorrekt behandelt durch Polizei in Brandenburg?
Blabla.
Schon mal in ein Fremdweörterlexikon gesehen, was "Opportunität" bedeutet?
Mach mal und dann durchdenke die Situation noch mal.
Hier wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, was Du nicht bestreitest und das sind in diesem Fall 15 Euro Verwarnungsgeld, da gibt es keine Diskussion, steht so im Bußgeldkatalog und gibt es für fahrlässige (unbewusste!) Begehung.
15 Euro Regelsatz und nun kommt die Opportunität, die Du hier so massiv einklagst:
Eine ggf. zu berücksichtigende Abweichung von der Regel-(Strafe) durch Beachtung bzw. Anpassung an die besonderen Details der konkreten Situation.
War hier der Verstoß wirklich unbewusst oder nicht tatsächlich völlig bewusst und unter völliger Ignoranz eventueller Folgen (juristisch "billigend in Kauf genommen") begangen worden?
Und das soll nun gerade wegen der Opportunität dann billiger werden?
Dass hier unmittelbar vorher bereits dieses Leuchtmittel gewechselt wurde und nun wieder ausgefallen ist, ist ungewöhnlich und führt üblicherweise zu einer Verringerung.
Dass dies aber auch als reine Schutzbehauptung benutzt wird und ein Polizist in solcher Situation etwa 20 mal pro Woche zu hören bekommt und ohne jeden weiteren Nachweis in der Schublade "schon wieder so einer" und nicht "ohne welcher armer Mensch" verschwindet, sollte klar sein.
Hier geht es um die Bewertung einer "üblichen Situation", die die Polizisten dienstrechtlich machen müssen und der Satz ist nun mal üblicherweise und ohne Nachweis eine reine Schutzbehauptung.
Und das soll nun gerade wegen der Opportunität dann billiger werden?
Eine Ersatzlampenbox "schützt" tatsächlich vor einer derartigen Strafe, auch wenn sie bei Xenon völlig unnütz ist.
Hier ist die ganze einfache Nachweisführung, dass der Fahrer alles gemacht hat, was möglich und zumutbar ist. Ersatz für Xenon wird nicht verlangt, weil ein Ausfall ungewöhnlich und unüblich ist.
Hier konnte nur Deinerseits der Nachweis geführt, dass Du auch völlig mögliche und auch zumutbare Dinge nicht machst und ein Lampenausfall Dich immer und überall unvorbereitet treffen und Dich in der Situation überfordern würde, weil Du ohne korrekte Beleuchtung auch bei Dunkelheit, wenn eine klare Gefährdungssituation für andere eintritt, einfachen weiterfahren würdest, weil Du es müsstest.
Und das soll nun gerade wegen der Opportunität dann billiger werden?
Hier liegen jede Menge Gründe vor, dass bei objektiver Anwendung der Opportunität das Verwarnungsgeld hätte erhöht werden müssen, üblicherweise auf 25 Euro und bei Dir wurde es trotzdem verringert.
Und damit hast Du ein Problem?
Gekränktes Ego ist nichts zur Reduzierung eines Verwarnungsgeld, sondern eine harte Arbeitsaufgabe für einen Psychotherapeuten.
Kürzlich fällt an meinem Dienstwagen die Lampe des Hauptscheinwerfers aus. Ich fahre alo in die Werkstatt und lasse diese ersetzen. Am nächsten Tag um fünf Uhr Morgens, auf der A2 zwischen Hannover und Berlin zeigt der Bordcomputer wieder den Ausfall diese Lampe an, um diese Zeit gibt es keine Reparaturmöglichkeit und später habe ich es einfach vergessen. Am selbigen Nachmittag gegen 15 Uhr werde ich in Straußberg in Brandenburg von einer Polizeistreife angehalten. Da das Abblendlich meines Wagens am hellerlichten Tage nicht funktionierte, wurde ich einer Kontrolle unterzogen. Ich erklärte, dass ich die Lampe erst am Vortag ersetzen lassen habe und diese am selben Tag wieder ausgefallen sei. Der Polizist verlangte eine Rechnung dafür zu sehen. Ich wies ihn darauf hin, dass es sich, wie auch im Fahrzeugschein ersichtlich, um einen Dienstwagen handelt und wir einem Service und Wartungsvertrag unterliegen. Somit würde ich keine Zahlungen leisten und bekomme folgerichtig auch keine Rechnungen. Darauf hin fordert er mich auf, zehn Euro Bußgeld zu zahlen. Auf meine Frage, ob das Bußgeld nach Vorlage der Rechnung entfallen wäre, meinte er grinsend "ja, er hätte da einen Handlungsspielraum und ich hätte jetzt mal Pech". Was soll denn das! In meiner Verärgerung habe ich ihm ein höheres, freiwilliges Bußgeld für das Land Brandenburg und seine Polizei angeboten, welches er allerdings ablehnte. Es geht mir nicht um zehn Euro Bußgeld, sonmdern um dieses inkorrekte Verhalten des Polizisten. Es musste ihm klar sein, dass ich ihm keine Rechnung vorweisen kann. Darüber hinaus habe ich meinen Kollegen und Freundeskreis befragt. Kein Mensch hat bisher ein Bußgeld wegen einer ausgefallenen Lampe am Tag (!) bezahlen müssen. Ich habe nun zwei Fragen an die Pelnum Leser: a) ist dieses Verhalten des Polizisten rechtlich korrekt und b) wie kann ich konkret der Polizei in Straußberg eine unterstützende Spende zukommen lassen ohne mich juristisch auf`s Glatteis zu begeben? Letzteres schon mir dem Hinweis versehen, dass sich mir hier eine Art Bedürftigkeit offenbarte.
Der Kieberer ist deutlich über das Ziel hinausgeschossen.
Für ein nichtfunktionierendes Leuchtmittel gibts ein Verwarnungsgeld, kein Bußgeld, denn man hat ja nichts getan, das eine Buße erforderlich machen würde.
Laut Verwarnungsgeldkatalog unter laufende Nr. 69:
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war:
Regelsatz 5 €
Dazu kommt das magische Wort 'Handlungsspielraum', ein Synonym für 'Willkür' und 'Rechtsunsicherheit'.
Die Behandlung war rechtlich sicher nicht unkorrekt, aber die überwiegende Mehrzahl deutscher Polizisten hätte es tagsüber mit einer kostenlosen mündlichen Verwarnung gut sein lassen.
Hi Heinto70,
in Deutschland besteht keine Lichtpflicht am Tage. Daher kann die Polizei keine Busse ausstellen. Anders sieht es aus, wenn die Sicht am Tage schlecht ist und du mit einem defektem Licht fährst. DIESE BUSS NICHT ZAHLEN, SONDERN EINSPRUCH ERHEBEN!!! Mit Sicherheit wird die Busse nicht rechtskräftig.
Achtung, die Antwort von Ideenpapst ist rundweg falsch!
Richtig ist lediglich, daß es sich um kein Bußgeld handelt, was ich ja in meiner ersten Einlassung bereits erwähnt hatte. Ich hab extra den Passus aus dem Verwarnungsgeldkatalog angegeben:
Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung
!!! AUCH AM TAGE !!!
vorhanden oder betriebsbereit war.
@ Bestatter,
selten dumme Regel, fährst du am Tage mit einem defektem Licht, erhält man ein Knöllchen. Ist das Licht ausgeschaltet, so interessiert dies keinen Polizeibeamten.
Da es in Deutschland keine Lichtpflicht am Tage gibt, kann logischerweise ein defektes Licht AM TAGE nicht geahndet werden!
... das leuchtet mir schon ein, der Defekt ist aber erst Nachts relevant und in diesem Fall echt krass. Nur soviel noch dazu: In der Schweiz besteht die Lichtpflicht nicht. Da kann dir nichts geschehen. Die Polizei weisst dich auf den Defekt hin, aber eine Busse kann dir kein Polizeibeamter ausstellen.
Liebe Plenum Mitglieder, vielen Dank für den regen Austausch. Also auch ich bin mir sicher, dass sich der liebe Herr Ordnungshüter im gesetzlichen Rahmen verhalten hat. Mir geht es primär darum, dass er mir mit breitem Grinsen die Kohle abnimmt und mir auf der anderen Seite sagt, er könnte auch darauf verzichten. Der wollte mir unbedingt zeigen, wer der Boss in Straußberg sei. Da liegt die Vermutung nahe, dass es sich um einen ehemaligen "Volkspolizisten" handelt, welcher sich von meinem Münchner Kennzeichen zu einer Kontrolle provoziert fühlte. Aber ungeachtet dessen, Brandenburg gefällt mir immer noch.
@ heinto70 und Alle,
ich habe mich bei einer Polizeidienststelle kundig gemacht:
Wer bei Tage mit einem defekten Abblendlicht fährt, erhält KEINE BUSSE, ausser der Beamte kann einen VORSATZ feststellen.
Tritt der Defekt in der Nacht auf und der Fahrzeughalter hat keine Möglichkeit den Defekt an sofort zu beheben, kann nicht mit einer Busse belegt werden, ausser bei Vorsatz.
Der Polizeibeamte muss jedoch einen Mängelbericht ausstellen und der Fahrzeughalter hat den Defekt innerhalb der festgelegten Frist zu beheben!
Soweit die Aussage eines leitenden Polizeibeamten!!!
Da merkt man mal wieder, wie wenig sich selbst leitende Polizeibeamte in Deutschland in Rechtsangelegenheiten auskennen. Ich verweise erneut auf den Verwarnungsgeldkatalog, dessen Rechtsgültigkeit nicht mal vom Innenminister selbst außer Kraft gesetzt werden kann.
Ich betone außerdem nun zum dritten Mal, daß ein defektes Leuchtmittel nicht mit einem Bußgeld, sondern mit einem Verwarnungsgeld belegt werden kann, und das selbst am hellichten Tag ohne jegliche Sichtbehinderung.
Ende der Durchsage.
... wie auch immer, ich will mich mit dir nicht streiten. Das Beste wird sein, Ersatzlampen mitzuführen.
Hallo Ideenpapst, vielen Dank für deine Bemühungen. Nun werde ich doch mal Einspruch einlegen und gucken, was passiert. Selbstverständlich werde ich nicht darüber hinaus versuchen, mein Recht durchzusetzen. Das erscheint mir dann, im Hinblick auf zehn Euro, wieder unverhältnismäßig. Im Gegenteil, eine weitere kleine Spende an diese Dienststelle, nicht ganz frei von Ironie, wäre eher eine Reaktion nach meinem Geschmack.
Gruß und Dank.
@ Heinto 70,
finde ich auch eine weise Entscheidung, da ein Erzwingen des Rechts echt teuer werden kann.
Wieso fährt man überhaupt Tagsüber mich Licht? Ich muss mich jedes mal wundern wenn man strahlendem Sonnenschein Mittags Autos mit Licht rumfahren...hättest du es ausgelassen, hätten die Beamten es nicht gemerkt...Und ein Fahrrad muss auch tagsüber funktionierende Beleuchtungsanlagen haben, auch wenn er sie nicht benutzt, die Ausrede dass man nicht Nachts fährt zieht also nicht.
Wieso liest man nicht einfach den Bußgeldkatalog, dann braucht man auch keinen Polizisten fragen und eine vielleicht nicht ganz so korrekte Antwort bekommen, findet sich doch alles in dem Ding?
Grundsätzlich und etwas vereinfacht, aber dennoch richtig gilt:
Was vorgeschrieben und vorhanden ist, muss auch einwandfrei funktionieren. Ob man diese Sache in der aktuellen Situation benötigt oder nicht, ist völlig unerheblich.
Das Argument mit "tagsüber" kann man knicken, es gibt Tunnel und es gibt auch mal Unwetter.
Ansonsten benötigt man auch keine vollständig funktionierende Bremse, man fährt ja vorsichtig und muss nie stark bremsen; oder ausreichend Reifenprofil wenn es gerade nicht regnet.
Somit ist ein Bußgeld (ja BUß-Geld) gem. §24 StVG berechtigt und auch im Bußgeldkatalog vorgesehen.
Der hier bereits genannte Tatbestand:
221.1 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen - 5 €
ist falsch herausgesucht.
Dieser Tatbestand ist ein allgemeiner Tatbestand, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein spezifizierter Tatbestand erfüllt ist.
Hier ist jedoch ein spezifizierter Tatbestand erfüllt worden:
222.1 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht - 15 €
Sämtliche Beträge in dem Bußgeldkatalog sind ausschließlich ein Regelsatz, der nur dann angewendet wird, wenn auch "übliche" Tatbestände vorliegen
(siehe §1 Abs.2 Bußgeldkatalog)
Weicht die Tatbegehung von diesen "üblichen Tatbeständen" ab, kann (und wird oft auch) der regelsatz entsprechend verändert, nennt sich Opportunitätsprinzip (und nicht Willkür).
Hier ist von dem Regelsatz NACH UNTEN abgewichen worden, weil eine zumindest in Teilbereichen glaubhafte Begründung genannt wurde.
Da jedoch kein Nachweis zu dieser Begründung ("Enschuldigung") erbracht werden konnte, ist ein Restbetrag in der Bußgeldhöhe verblieben.
Hier sollte allerdings beachtet werden, dass von einer ABSENKUNG aus dem Opportunitätsprinzip AUSSCHLIEßLICH die Polizei vor Ort entscheiden kann.
Einen Anspruch auf "Opportunität" besteht nicht, ein tatsächlich juristisch durchsetzbarer Anspruch besteht nur in Höhe der Regelstrafe oder einer vor Ort ausgesprochenen HÖHEREN Strafe.
Um den begriff "Willkür" mit rein zu bringen und ihn etwas verständlicher zu machen:
Aus Willkür hätte der Polizist vollständig auf ein Bußgeld verzichtet, wenn ...; da dieses "wenn" nicht erfüllt wurde, ist es weg.
Warum spielt dabei keine Rolle, da es ohnehin keinen Anspruch auf einen "Nachlass" gibt.
Auch aus dem Grunde, weil die Vor-Ort Situation niemals objektiv wiederholbar ist, keine objektiven Zeugen bestehen (jede dort vorhandene Person ist am Verfahren direkt beteiligt), kann im Nachhinein immer und von jeder Seite irgendwas behauptet aber nie bewiesen werden. Somit:
entweder gleich oder weg.
Da hier schon über eine "Opportunität" ein 33%-"Nachlass" gewährt wurde, kann ich eher weniger nachvollziehen, dass man sich dann noch aufregt.
Ein "Rechtsanspruch" besteht ausschließlich auf die 15 Euro Regelstrafe.
Nun zu Bußgeld vs. Verwarnungsgeld
Es handelt sich dabei ausschließlich um die Art des juristischen Verfahrens, Bußgeldverfahren oder Verwarnungsgeldverfahren.
Bei Bußgeldern werden immer Verfahrenskosten auferlegt, diese Verfahrenskosten addieren sich aus den Gebühren (3% des Bußgeldes, mindestens 20 Euro) zuzüglich den Kosten, hier "Porto und Verpackung" in Höhe je nach Bundesland von 3,50 bis 5,50.
Somit sind die zusätzlichen, reinen "Nebenkosten" in einem Bußgeldverfahren IMMER mindestens ~25 Euro.
Da dieser Betrag in einem erheblichen Missverhältnis zu einer geringen Strafe steht, gibt es noch als Art "Untergruppe" der Bußgelder das sogenannte "Verwarnungsgeld-Verfahren".
Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine stark verkürzte Verfahrensweise, bei der dann keine Verfahrensgelder berechnet werden, keine Gebühren und keine Kosten.
Dieses verkürzte Verfahren beinhaltet aber auch nur extrem geringen Verwaltungsaufwand:
Es wird direkt vor Ort ausgesprochen und es gibt KEINE Möglichkeit für einen Widerspruch.
Entweder man ist mit dem Verwarnungsgeld-(Verfahren) einverstanden und bezahlt oder man ist nicht damit einverstanden und bekundet das durch direkte Ablehnung vor Ort:
"Sind sie mit einem Verwarnungsgeld einverstanden?"
"Nö"
fertig, das war schon alles, oder man zahlt einfach nicht innerhalb der gesetzten Frist.
Aber nie dabei vergessen: man lehnt damit nur das Verwarnungsgeld-Verfahren ab, nicht eine Bestrafung an sich.
Wird das Verwarnungsgeld-(Verfahren) abgelehnt, kommt es zu einem Bußgeldverfahren.
Die Strafhöhe bleibt (vorerst) die Selbe, es hat sich an der Missetat nichts verändert, aber es kommen dann die Gebühren und Kosten dazu.
Gegen ein Bußgeld kann man nun Widerspruch einlegen und wenn dieser Widerspruch dann in die Hose geht, sind natürlich neben der reinen Strafe auch diese "Nebenkosten" zu bezahlen.
Man wollte das Bußgeldverfahren, man hat es bekommen, also hat man auch sämtliche anderen damit in Zusammenhang stehenden Dinge auch zu bezahlen.
Im Bußgeldkatalog hat der Gesetzgeber sogar festgelegt, dass bei Strafen unter 40 Euro das Verwarnungsgeld-Verfahren angewendet werden muss. Erst wenn der "Kunde" das Verwarnungsgeldverfahren ablehnt, kommt es dann zu dem üblichen Bußgeldverfahren.
Direkt auch so nachzulesen in §2 Bußgeldkatalog.
Konkret zurück zu der Situation hier:
Verwarnungsgeld wird abgelehnt, es kommt zu einem Bußgeldverfahren, zu den 10 Euro addieren sich weitere ~25 Euro Gebühren und Kosten.
Nun wird Widerspruch eingelegt und der Widerspruch wird zu 100% scheitern - das Licht war nicht in Ordnung, zweifelsfreier kann der Tatbestand 222.1 nicht erfüllt sein.
Somit sind dann aus den "ungerechten" 10 Euro völlig gerechte, einwandfrei juristisch korrekte 35 Euro geworden.
Und diese 35 Euro sind auch der Betrag, der hier vom Fragesteller auch durchsetzbar, also zu fordern sind.
Eine Möglichkeit gibt es jedoch noch, das Ganze noch taktisch intelligenter durchzuziehen:
Man widerspricht dem Bußgeldbescheid ohne jede Begründung.
Dann landet das Ding vor einem Richter. Man hat das Recht (Grundgesetz) vom Entscheider angehört zu werden, diese "Entscheider" sind nur die Richter, also Termin, Ladung, Befragung und Urteil.
Urteil wird selbstverständlich "schuldig" sein, die Lampe funktionierte nicht, daran wird sich auch bis zum Richtertisch nichts in der Vergangenheit geändert haben.
Kosten sind jetzt "etwas" anders:
Da es kein Bußgeldverfahren sondern ein Gerichtsverfahren war, entfallen die Sätze des Bußgeldverfahrens und werden ersetzt durch die Sätze eines Gerichtsverfahrens.
Das sind in dieser Größenordnung (unter 40 Euro "Streitwert") etwa 72 Euro, zuzüglich der eigene Anwalt, zuzüglich sämtliche anfallende Kosten, das sind zB. Reise- und Lohnausfallkosten von Zeugen.
Hier kann man auf der reinen Kostenseite problemlos eine hohe 3stellige bis auch geringe 4stellige Summe erzeugen.
Und dann darf man auch nie vergessen, dass ein Richter nicht mehr an Regelsätze gebunden ist, sondern frei entscheiden kann.
Da Richter eher keinen Spaß verstehen, irgendwelche Entscheidungen über 10 Euro Verwarnungsgeld zutreffen, die dann auch noch von der Sache her und ersten Sekunde an völlig unstrittig sind, wird es hier mit absoluter Sicherheit Bemerkungen zum Thema Uneinsichtigkeit geben und damit ist man auch in der Nähe der Ungeeignetheit wegen der dieser Uneinsichtigkeit zu geltenden Vorschriften.
Üblicherweise (Du wärst nicht der Erste) endet das mit einem Bußgeld von ~400 Euro und einer Empfehlung an die Fahrerlaubnisbehörde, Deine Eignung überprüfen zu lassen.
Auf Deutsch: Du erhältst etwa 8-10 Wochen nach diesem Gerichtsverfahren ein Schreiben von der Fahrerlaubnisbehörde, in dem Du aufgefordert wirst, innerhalb von 6 Wochen Deine Eignung mittels einer positiven MPU nachzuweisen.
Dann hast Du aber mal richtig Deine Rechte und Ansprüche durchgesetzt, man was werden die sich ärgern.
Auch eine Spende als weitere Abfolge eines Verwarnungsgelds an eine Polizeistation, zB. für deren Weihnachtsfeier, hat schon über diesen Weg zu einer MPU-Aufforderung geführt:
Uneinsichtigkeit gegenüber geltende Vorschriften
Da wärst Du auch nicht der Erste und Du wärst nicht mal der Erste, der bei der Verwaltungsbeschwerde gegen die MPU-Aufforderung scheitert.
Du könntest allerdings der Erste sein, der eine derartige MPU-Aufforderung für unrechtmäßig erklärt bekommt.
Du hast keine Chance, nutze sie
Tja Hosenmatz, offensichtlich beherrschst du die Kunst der Fallgliederungen. Mir hat sich bis zum heutigen Datum allerdings nicht erschlossen, ob ich diese Gabe bedauern oder beneiden sollte. In jedem Fall hätte man in einer Rechtsberatung auch nicht mehr oder weniger Auskunft erhalten und dafür noch einige Euro locker machen müssen. Logisch, es steht Arbeit dahinter. Also bis zu diesem Punkt auch herzlichen Dank dir.
Nun irritiert mich aber stark, dass du offensichtlich große Freude am Auffinden und Zitieren entsprechender Gesetzestexte hast, jedoch mein Grundanliegen nicht final gelesen haben mußt. Aber eventuell habe ich mich hier auch unklar ausgedrückt und konnte so mein Anliegen nicht vermitteln - sorry. Noch einmal: ich bezweifle weder die Höhe der Strafe noch grundlegend die Rechtsgrundlage deren Erhebung und ich habe nicht im Ansatz vor, gegen ein Bußgeld von 10 Euro vorzugehen. Es geht mir um das moralische Verhalten dieses Beamten. Wenn er meint, er muss mich bestrafen - dann bitte, soll er, ich bin einsichtig. Aber mich darauf hinzuweisen, dass er verzichten könnte, wenn ich ihm eine anderweitige Leistung erbringe, aber sicher genau weiß, dass ich dazu gar keine Möglichkeit habe, das ist eine Sauerei. Dieses mir dann noch grinsend zu vermitteln und auch noch richtig einzuschätzen, dass ich es darauf beruhen lasse, ist eine noch größere Sauerei. Nun liegt mir die Unterstellung nah, der Mann unterlag zu diesem Zeitpunkt einer Mischung aus Übellaunigkeit, Boshaftigkeit und finanzieller Not seines Dienstherren und nutzt dann aus, dass ich kein Wahnsinner bin, der aus dem Auto ihn an den Kragen springt (will man mal einschlägigen Reportagen aus dem Nachtpogramm privater Fernsehanstalten glauben).
Also für alle Berufs- und Hobbyjuristen: mir sind zehn Euro egal und das Licht war kaputt, sicher hatte er Recht. Wie er sein Recht durchsetzt und es auskostet nervt.
Ferner habe ich große Achtung vor der Arbeit unserer Polizei, wenn diese korrekt und angemessen ausgeübt wird. Ich wöllte es, auch in Anbetracht deren Besoldung, auf keinen Fall machen und bin somit grundlegend diesen Damen und Herren sehr dankbar für ihren Job. Nur lasst nicht eure schlechte Laune an den Leuten aus und genießt nicht eure Machtposition! Bei Frust einfach mal Beruf wechseln, bei Dauerfrust besser Hilfe Dritter in Anspruch nehmen!
Die Diskussion ist echt albern. Du fährst mit einem nicht funktionierendem Licht, wirst erwischt und erkennst die logische Folge daraus nicht an.
Wie viele Ausreden hat der Polizist an diesem Tag wohl schon gehört? Es ist übrigens nicht verboten, ein paar Ersatzlämpchen mitzuführen, die man dann meist selbst wechseln kann.
Es entspricht wohl dem heutigen Zeitgeist, gegen alles und jeden Widerspruch einzulegen, erst recht, wenn man im Unrecht ist.
Das ist ohnehin lächerlich.
Da gibt es eine Bordcomputer-Anzeige, dass das Licht nicht funktioniert, das wird großzügig ignoriert.
Da wird auf eine Ersatzlampenbox verzichtet, die bekannter weise eine Strafe verhindert.
Da wird der Polizei erklärt, dass einem der Mangel bekannt ist und bereits vor 3 Tagen schon mal repariert wurde, als wenn durch diese Erklärung die Lampe dann funktionieren würde.
...
Bei sämtlichen Möglichkeiten, die man hat, ohne eine Strafe aus genau solcher Sache herauszukommen, tritt man einfach mal der Polizei vor das Knie, weil man ja sooo schlau ist.
Und wenn die Jungs dann den mit aller Macht und Fähigkeit vorgetragenen Wunsch nach einem Verwarnungsgeld letztendlich auch erfüllen, dann sind die sooo ungerecht.
Wer nach Haue bettelt, der darf sich nicht beschweren, dass Haue auch Aua macht =)
Mir wächst echt eine Feder - noch ein Experte, der nicht vollständig ließt und gleich mal seine belehrende Meckerei loswerden will! Noch einmal auch für dich: ja, die Lampe war kaputt und ich bezweifle nicht die Rechtmäßigkeit der erhobenen Strafe. Ferner entsteht mir durch zehn Euro kein finanzieller Engpass. Es geht mir primär darum, dass der Polizist offensichtlich großen Spaß daran hatte, mich hinzuweisen, dass er die Strafe auch erlassen könnte. Das ist in meinen Augen inkorrekt und für einen Polizisten nicht in Ordnung. Da ich lieber dem Mann (nebst angeschlossenen Strukturen) Nöte, statt Böswillen unterstellen möchte, würde ich bei Bedarf hier noch weiter unterstützen.
Dein Argument mit einer Ausrede ist somit hinfällig, ich habe mich nicht in irgend einer Form heraus geredet. Also für den Eimer!
Ferner nützt dir bei den meisten Fahrzeugen neueren Baujahres das Mitführen von Ersatzlampen, oder auch das umgehende Aufsuchen einer Tankstelle zum Erwerb dieser überhaupt gar nichts, weil du sie nicht einbauen kannst. Noch konkreter der Hinweis an dich, es gibt keine Lampen-Ersatz-Box für Xenon Lampen! Auch für den Eimer!
Positiv anrechnen will ich dir aber, dass du dir gespart hast, deine Ausführungen mit Auszügen aus Gesetzestexten zu untermauern. Auch würde ich es dir anrechnen, dieses Thema nun zu beenden und sich wichtigeren Dingen im Alltag oder Forum, weniger oberflächlich, zu widmen.
Ach Matz, Leseschwäche kann ein Problem sein, oder ist es doch eher die Oberflächlichkeit? Aber klar, ich will auch nicht die Möglichkeit ausschließen, mich mißverständlich ausgedrückt zu haben.
Noch eine kleine Aufgabe für Schlaue unter uns - kaufe eine Lampenbox mit Lämpchen für Xenon Licht und wechsle diese am Straßenrand mit Bordwerkzeug selbst! Wenn du das hinbekommst, zolle ich dir größte Hochachtung.
Darüber hinaus eine Frage für Schlaue: wie groß ist die Zeitdifferenz in Stunden vom Vortag 14 Uhr bis zum darauf folgenden Tage fünf Uhr? Meine mathematischen Kenntnisse sind nicht so ausgeprägt um hier drei Tage ermitteln zu können.
Ich wäre ehrlich gesagt sehr erstaunt, nicht weitere Ausführungen von dir zum Thema zu erhalten - angenehm erstaunt!