Hupen vor Fahrtantritt?
geiiiiiiiiiiiiiiiilllllllllllllllllll. Hill
Hier mal eine Auflistung der Schlüsselzahlen gem. Anlage 9 der FEV:
http://www.fahrtipps.de/fuehrerscheinklassen/schluesselzahlen.php
Stellt Euch vor, ich wäre Euer Nachbar, oder stehe auf einen Parkplatz, Parkhaus wo auch immer. Ich hupe vor Fahrtantritt, wie würdet Ihr reagieren? Im Führerschein steht, dass ich vor Fahrtantritt die Hupe betätigen muss.
Ich hoffe auf viele Reaktionen von Euch, damit habe ich vielleicht eine Austragung aus dem Führerschein bekomme.
Mit freundlichen Grüßen
H.Steinert
Coole antwort, wie war das noch? mann soll die erfahrungen aus der vergangenheit in die zukunft proezieren, damit man in der gegenward klar kommt. Hill ;=))))
Ok, mal ganz dumm gefragt - was für einen Sinn hat es denn das man vor dem Losfahren hupen muß?
Bzw. was hat die "Hup-Pflicht" mit der Schwerhörigkeit zu tun?
Warum steht das denn da drin????????????????Hill
Hast Du Narkolepsie? Dann würde es Sinn machen, da Du Dich dann selbst aufweckst vor Fahrantritt.
Obwohl... Ein Schlafender kann keine Hupe betätigen.
..... Ich hab´s !!! Du bist eingetragener Schlafwandler und sollst Dich so aufwecken, wenn Du ins Fahrzeug steigst, damit Du nicht zu einem Schlaffahrer wirst.
Schaust Du eigentlich regelmäßig in deinen Führerschein, wenn Du schlafwandelst?
gr
Vielleicht erreichst Du eine Austragung des Eintrags, wenn Du wie folgt vorgehst:
Fahre morgens zur Zulassungsstelle/Führerscheinstelle. Stell den Wagen ab. Dann startest Du ihn, hupst und fährst 3m, stellst den Wagen ab, startest ihn wieder, hupst und fährst 3m, Fahrzeug wenden und so weiter .....
Ich denke gegen Mittag streichen die den Eintrag.
Einen Strafzettel dürftest Du nicht bekommen, denn Du hast nur gemacht, was Dir behördlich aufgetragen.
Gruß Fordo
Ich will auch mal hupen.
Das ist ja eine "super Antwort". ha,ha
Ich versuche eine Austragung zu bekommen, aber die Zulassungsstelle geht nicht darauf ein. Ich bin schwerhörig und wann hupe ich überhaupt, so gut wie nie!
geiiiiiiiiiiiiiiiilllllllllllllllllll. Hill
Nur wenn Du einen entsprechenden Eintrag hast !!!
Ja, den Gedanken hatte ich auch. Aber es muss doch irgendeine Möglichkeit geben. Ist das Hupen in der Stadt erlaubt? Irgendwo muss doch was genaueres stehen?
Ich wollte damit lediglich den Unsinn einer solchen Eintragung verdeutlichen, daher die ironische Antwort.
Welche Begründung liefert denn die Zulassungsstelle für den Eintrag?
Soll damit vor Antritt jeder Fahrt getestet werden, ob Du überhaupt noch etwas hörst? Schwerhörigkeit und hupen müßen haben für mich zunächst mal nichts miteinander zu tun.
Ja aber das war doch unsere frage, warum du das tun mußt. Ich denke mal das ist zur überprüfung deines hörvermögens vor der fahrt. So daß du sicher sein kannst wenn du die hupe hörst, daß du auch ein martinshorn hörst. Aber jetzt mal zur realität. Wenn das so entschieden worden ist, dann hast du die auswahl zwischen abgabe oder einhaltung. Wobei ich behaupten möchte, daß du der polizei, die das nun mal überprüfen soll, eher auf dich aufmerksam machst, wenn du hupst anstelle von nicht. Hill
Ja aber das war doch unsere frage, warum du das tun mußt. Ich denke mal das ist zur überprüfung deines hörvermögens vor der fahrt. So daß du sicher sein kannst wenn du die hupe hörst, daß du auch ein martinshorn hörst. Aber jetzt mal zur realität. Wenn das so entschieden worden ist, dann hast du die auswahl zwischen abgabe oder einhaltung. Wobei ich behaupten möchte, daß du der polizei, die das nun mal überprüfen soll, eher auf dich aufmerksam machst, wenn du hupst anstelle von nicht. Hill
Grundsätzlich ist die Hupe eine Warneinrichtung, die nur zu diesem Zweck benutzt werden darf. Schon allein das Grüßen per Hupe ist eigentlich unzulässig (Ordnungswidrigkeit).
Du bist jetzt behördlich dazu verdonnert, vor jedem Fahrtantritt eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Wenn es nicht einen § oder eine entsprechende Ausführungsbestimmung gibt, dann wäre der Eintrag unzulässig, nichtig. Denn auch eine Behörde darf sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen. So ist jedenfalls meine Rechtsauffassung.
Lass doch den Sachverhalt in der Richtung mal prüfen, vielleicht hilft es weiter.
Gruß Fordo
Grundsätzlich ist die Hupe eine Warneinrichtung, die nur zu diesem Zweck benutzt werden darf (soweit mir bekannt). Schon allein das Grüßen per Hupe ist eigentlich unzulässig (Ordnungswidrigkeit).
Du bist jetzt behördlich dazu verdonnert, vor jedem Fahrtantritt eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Wenn es nicht einen § oder eine entsprechende Ausführungsbestimmung gibt, dann wäre der Eintrag unzulässig, nichtig. Denn auch eine Behörde darf sich nicht über geltendes Recht hinwegsetzen. So ist jedenfalls meine Rechtsauffassung.
Lass doch den Sachverhalt in der Richtung mal prüfen, vielleicht hilft es weiter.
Gruß Fordo
Hallo!
Da hab ich ja noch gar nicht drüber nachgedacht aber das stimmt, das wurde mir auch so beigebracht. Man müsse sich mal vorstellen, jeder hupt bevor er losfährt. Dann kommen wir uns vor wie in Bangkok.
Hier mal ein Auszug aus § 16 StVO:
§ 16
Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
Heißt dass, Du sollst damit anderen verkünden, dass Du sie gleich gefährden wirst, da Du als schwerhöriger Autofahrer ein Gefahrenpotenzial darstellst? Dann würde der Eintrag fast Sinn machen. Aber ob das die Lösung wäre? Eigentlich sollten Gefahren vermieden werden, was bedeuten würde, dass man Dich aus dem Verkehr ziehen müßte.
Aber so wird zu einer Ordnungswidrigkeit aufgefordert und die Gefahr gefördert.
Die Zulassungsstelle muß sich wohl mal entscheiden, ob Du eine Gefahr darstellst, dann muß sie Dir den Führerschein abnehmen oder ob sie den Eintrag streicht, da es keinen Grund gibt, vor einer Gefahr zu warnen.
Kann die Zulassungsstelle Dir den Führerschein wegnehmen? Schwerhörigkeit ist eine Behinderung. Behinderte dürfen aber nicht diskreminiert werden.
Oh man, was ein Thema.
Gruß Fordo
Und überhaupt, wenndas eine prüfung der hörfähigkeit darstellt, was ist dann, wenn die hupe in die hocke geht? Muß dann der nachbar hupen? Hill
Eine Ordnungswidrigkeit begehen zu müssen, ist nichts ungewöhnliches. Die StVO ist eine allgemeine Sammlung von Regeln, von denen in besonderen Situationen auch abgewichen werden kann, oder auch muss.
Hier ist natürlich das mit dem Hupen etwas sehr merkwürdig. Irgendwelche Auflagen im Führerschein sind immer klar und direkt begründet:
Sehfehler = Brille, völlig linear eine Ursache mit einer daraus folgenden Anforderung. Bekommt man auch wieder weg, man muss nur nachweisen, dass der Sehfehler nicht mehr vorhanden ist und schon bekommt man, natürlich erst auf Antrag, auch den Eintrag mit der Sehhilfe wieder raus.
Was ich jedoch nicht nachvollziehen kann, ist die Abfolge schwerhörig = hupen. Inwieweit verbessert sich ein Hörfehler durch das Betätigen der Hupe?
Es gibt bei einem Hörfehler die "richtige" Schlüsselzahl, die "02" für "Hörhilfe/ Kommunikationshilfe" umgangssprachlich Hörgerät, wie es eben die "01" für die "Sehhilfe" ist.
Aber Hupen ???
Darfst Du nur dann losfahren, wenn Du Dein eigenes Hupen auch hörst und wenn nicht, dann eine neue Batterie in das Hörgerät einsetzen musst?
Hier würde ich eine Anfrage bei der Führerscheinstelle/ Fahrerlaubnisbehörde machen, welcher Zusammenhang besteht oder ob da ein Fehler bei der Eintragung gemacht wurde und ein "02" für Hörhilfe sein müsste.
Irgend eine Antwort muss ja kommen und dann kann man ggf. weiter darauf aufbauen.
Nee, nee, hier muß ich jetzt mal Einspruch erheben.
Die StVO ist nicht nur eine Sammlung von Regeln.
Das wäre schön, denn dann käme man z.B. bei Geschwindigkeitsübertretungen vor Gerichten besser weg.
Eine Sammlung von Regeln hat vielleicht ein Kindergarten, usw. All diese Regeln sind aber nicht einklagbar. Die "Regeln" der StVO sind einklagbar!!!
Das ist der Unterschied.
In dem Fall wird aber von behördlicher Seite zu einem Verstoß gegen ein anderes geltendes Recht aufgefordert.
Ich bezweifele, dass die Behörde die entsprechende Befugnis dafür hat.
Die Behörde hätte, wie Du richtig anmerkst, dazu auffordern können, eine geeignete Hörhilfe zu tragen. In meinem Führerschein steht auch "geeignete Sehhilfe ist zu tragen". Aber damit werde ich auch nicht aufgefordert, gegen ein anderes Recht zu verstoßen. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass man per Gesetz keine Brille tragen darf.
Wie gesagt, sie müßte sich entscheiden, ob von einem schwerhörigen Fahrer eine besondere Gefahr ausgeht, dann wäre die Gefahr zu beseitigen (ich meine Führerschein weg und nicht den Fahrer erschiessen) oder auf die Aufforderung zur Warnung vor einer Gefahr (§16 StVO) zu verzichten (also Eintrag löschen), da es keine Gefahr gibt.
"Es gibt bei einem Hörfehler die "richtige" Schlüsselzahl, die "02" für "Hörhilfe/ Kommunikationshilfe" umgangssprachlich Hörgerät, wie es eben die "01" für die "Sehhilfe" ist."
Schlüsselzahl "03" könnte dann sein "Schallzeichen". Aber müßte der Eintrag dann nicht lauten: "Eine geeignete Hupe ist zu tragen"?
Also, um da mal einzugreifen, wenn eine landesbehörde gegen eine bundesbehördliche verordnung eine eigene ausführung bestimmt, dann ist das ok. Sonst würde es ja bundesgesetz heißen und nicht verordnung. Hill
Komm mal runter von Deiner Idee mit der behördlichen Aufforderung zu einem Verstoß gegenüber der StVO.
Das ist entsprechend der Situation immer völlig in Ordnung. Ich habe auch regelmäßig 2mal im Jahr die Pflicht mit unzulässiger Beleuchtung und bei Rot über die Ampel bzw. unter Missachtung der Vorfahrt von Anderen:
Transportbegleitung eines Überbreitentransport mit meinem Privat-PKW. Mit gelbem Drehlicht und der Pflicht "dran zu bleiben". Dass ich dafür ggf. rote Ampeln missachten muss, ist extra und wortwörtlich aufgeführt.
Liegt eine besondere, von den allgemeinen Richtlinien der üblichen Ordnung deutlich abweichende Situation vor, dann gibt es eine von diesen allgemeinen Regeln auch abweichende Auflagen, die dann gelten und deren Nichtbeachtung, also das korrekte Fahren nach StVO, strafbar ist.
Die korrekte Behörde dafür ist die Straßenverkehrsbehörde, zu der dann die (verwaltungsrechtlichen) Unterabteilungen Fahrerlaubnis, technische Zulässigkeit, verwaltungsrechtliche Zulassung, ... gehören.
Somit ist diese eingetragene Auflage der Fahrerlaubnis gleichzeitig eine rechtsverbindlich "funktionierende" Ausnahme zur StVO.
Vor dem Fahrtantritt hupen??? Aus was für einem Ausland kommst Du denn das dies in Deinem Führerschein eingetragen ist?? Ich habe zwar mal gelesen dass theoretisch und praktisch der Fahrer vor Fahrtantritt den Wagen auf seine Verkehrssicherheit überprüfen muss. Dazu gehört auch die Hupe. Aber das sowas auch im Führerschein steht?! Blecky schreibt dies hätte eventuell was mit der Schwerhörigkeit zu tun, dann darf man doch gar kein Auto fahren bzw. Führerschein machen...
Obwohl ich habe letztens auch vor der Fahrt auf die Hupe gedrückt..... allerdings aus Versehen g
Lieben Gruß
Manu
rofl, überprüfen der Hörfähigkeit durch hupen vor dem Fahrtantritt. Brillenträger müssen dann vor Fahrtantritt Rauchzeichen machen und kucken, ob sie sie sehen können?
Ich hatte ja auch bereits vorhin angeführt:
"Wenn es nicht einen § oder eine entsprechende Ausführungsbestimmung gibt, dann wäre der Eintrag unzulässig, nichtig".
"...wenn eine landesbehörde gegen eine bundesbehördliche verordnung eine eigene ausführung bestimmt...", ist dies in Ordnung, wenn es in der bundesbehördlichen Verordnung eine entsprechende Ermächtigung dazu gibt.
Seit wann ist eine Zulassungsstelle eine Landesbehörde?
@ Linksfahrer:
Hier gehen jetzt aber verschiedene Dinge durcheinander.
Wenn Du in Begleitung eines Schwertransports mit deinem privaten PKW diesen begleitest, dann liegt hier eine Ausnahmegenehmigung vor, die auf entsprechenden Gesetzen, Verordnungen, usw. beruhen.
Dein PKW begleitet diesen Transport mit Sicherheit nicht als Privat-PKW. Das ist hier der Unterschied!
Du kannst mir gerne meine Anmerkung vom Anfang beantworten:
"Wenn es nicht einen § oder eine entsprechende Ausführungsbestimmung gibt, dann wäre der Eintrag unzulässig, nichtig".
"Das ist entsprechend der Situation immer völlig in Ordnung" - Nee, das ist Obrigkeitshörigkeit; wenn´s von oben kommt, ist es schon rechtens? Es ist nicht immer alles rechtmäßig, was eine Behörde verordnet. Sicher fordern sie nicht besseren Wissens dazu auf.
Die Rechtsgrundlage auf die sich die Zulassungsstelle beruft, kann sie ja mal mitteilen.
Zunächst, da beisst die Maus keinen Faden ab, kann hier durchaus, die Aufforderung zum Verstoß gegen ein anderes geltendes Recht vorliegen.
Nur weil es von einer Behörde kommt, muß es nicht automatisch rechtens sein.
Dort sitzen ja keine Juristen.
Dann nehmen wir halt die 733a :-)))
und was muß ein Rollstuhlfahrer machen?
Mir wäre das sowas von Knödelwasser, was in dem bescheuerten Schein drin steht. Ich würde einfach nicht hupen, Ende der Durchsage.
Wer würde es denn merken?
lach man stelle sich mal vor auf einem Parkplatz vor einer großen Supermarktkette wie Kaufland oder Aldi das wäre ja das reinste Hupkonzert g Allerdings am Wochenende wenn meine Nachbarn losfahren und hupen da würde ich richtig sauer werden
Stimmt, ich war in meinem Gedankengang nur bei dem Begriff "Zulassungsstelle", die sind ja nur ausführende Stellen des KBA.
naja und wenn er angehalten wird und muss seine Papiere vorzeigen??? Dann bekommt er wenn er losfährt und NICHT hupt nachher noch ein Bußgeld aufs Auge gedrückt^^ schmeisswechvorlachen
Schreiben wir doch einen Krimi:
Stell Dir vor, kksteini steigt in sein Auto und fährt los. So fährt er dann den ganzen Tag vor sich hin.
Plötzlich rammt er ein parkendes Auto.
Die Staatsbediensteten eilen herbei. Sie fordern von kksteini Fahrzeug- und Führerschein.
Einer der beiden Polizisten bemerkt, dass kksteini hätte hupen müßen, bevor er seine Fahrt antritt.
Er unterstellt, dass kksteini dies unterlassen habe und verhängt einen Strafzettel.
kksteini klagt dagegen. Von Staatsseite werden die Nachbarn von kksteini als Zeugen herangezogen und befragt, ob Sie ihn haben hupen sehen, hören (riechen?). Diese verneinen.
Der Richter, der sich nicht schlüssig ist, ob das den Unfall hätte verhindern können, bestellt einen Gutachter.
Dieser ist sich seiner Sache schnell sicher, denn er kennt das Problem. Er kann selbst nicht riechen und niest daher vor jeder Fahrt auf behördliche Anordnung.
Seit ihr auch schon gespannt, wie es weiter geht?
Ich auch, denn ichweiß auch nicht, wie man die Hupe aus dem Führerschein bekommt.
kksteinis Nachbarn können ihn wahrscheinlich auch schon nicht mehr "hören".
Du sagst es selbst: "Liegt eine besondere,...deutlich abweichende Situation vor,...". Das trifft auf einen Schwertransport zu, denn die sind nicht das tägliche Ereignis auf unseren Strassen.
Schwerhörige Menschen sind aber kein besonderes und deutlich abweichendes Ereignis.
Das trifft den Nagel auf den Kopf!
Was soll Hupen beim Losfahren bei Schwerhörigkeit bringen?
Da würde ich auch mal nach einen Fehler bei der Fahrerlaubnisbehörde forschen.
Aber, soweit ich weiß sind doch derartige Einträge mit antsprechenden Nummern versehen, eben die erwöhnten 01 = Sehhilfe oder 02 = Hörgerät.
Welche Nummer hat denn dann dieser Eintrag Huppflicht?
Dann kann man doch sicherlich herausfinden welchen Sinn dieser Eintrag überhaupt hat bzw. haben soll.
Oder gibt es auch "freie" Finträge die nicht durch Schlüsselnummern erfasst sind sondern quasi im Ermessen des Sachbearbeiters liegen?
Danke für die Information!
Jedenfalls sollte aber die Behörde in der lage sein ihm auf Anfrage den Zusammenhang zwischen Auflage und Einschränkung irgendwie erklären zu können.
Und wenn der Zusammenhang von der Behörde nicht plausibel begründet wird sollte es doch dann recht einfach sein mit diesem "negativem Feststellungsverfahren" den Eintrag wieder loszuwerden.
Die Frage stelle ich mir jedesmal und selbst diese Frage konnte mir die Zulassungsstelle nicht direkt beantworten, die sehen nur ihr Gesetz! Ist doch irgendwie lächerlich, mir würde auch nicht gefallen, wenn jeder Nachbar schwerhörig ist und anfängt zu hupen,hm.
Ich bin nun mal schwerhörig und es wird nicht besser. Die 02 steht auch im Führerschein drin. Bei den Schlüsselzahlen gibt es einen zusätzlichen Zettel, den ich immer mit führen muss. Da steht, dass ich zusätzlich ein Lämpchen für die Hupe einbauen muss. Wenn ich Hupe, dann leuchtet die Lampe, damit zeigt die Funktionsfähigkeit meiner Hupe. Ich find dies alles blödsinn. Meinen Eltern geht es gesundheitlich schlecht, so dass ich gezwungen bin immer mit meinem Auto zu fahren. Autoverleih ist keine Lampe drin, total eingeschränkt. Was soll der ganze blödsinn überhaupt, nicht gegen Dich bzw.Euch, aber sowas macht mich sauer, weil ich im StvO auch nicht gefunden habe.
Mmmmhhhh, Da würde ich nochmals ganz konkret nachfragen. Irgendein Sachbearbeiter muß den Quatsch ja eingegeben haben.
Und wenn man sich da amtlicherseits auf ein Gesetz/Vorschrift/Verordnung beruft, dann muß auch konkret benannt werden können auf welche Gesetze/Vorschriften/Verordnungen und §§ sich das Ant da bezieht!
Und in eben diesen Gesetz/Vorschrift/Verordnung sollte auch drinstehen wann und warum es anzuwenden ist!
An Deiner Stelle würde ich höflich aber bestimmt darauf bestehen das Dir das Amt genau sagt auf welche auf Vorschrift/Verordnung/§§ oder sonstwas sich das Amt bei dieser Auflage beruft, - dann kannst Du gegebenenfalls auch dagegen angehen
Zitat aus dem Kommentar:
"Da steht, dass ich zusätzlich ein Lämpchen für die Hupe einbauen muss. Wenn ich Hupe, dann leuchtet die Lampe, damit zeigt die Funktionsfähigkeit meiner Hupe."
Wieso werden nicht von Beginn an derartige Infos gegeben? Da lässt man dann doch lieber die Antwortenden auf den Holzweg rennen, um so richtig mal in Emotionen baden zu können ???
Hier liegt die persönliche Einschränkung nicht mehr in einem kleinen oder mittleren Bereich, sondern ist erheblich.
Die zur Kompensation notwendigen technischen Hilfsmittel haben eine elementare Notwendigkeit und müssen vor der Nutzung überprüft werden.
Das ist nichts ungewöhnliches und ganz sicher keine Willkür der Behörde, sondern eine zwingende Notwendigkeit, ausgehend von der Schwere des eigenen Handicaps.
Zitat:
"aber sowas macht mich sauer, weil ich im StvO auch nicht gefunden habe."
Derartige Aussagen würde ich ganz schnell wieder einstecken.
Deine gesamte Fahrerlaubnis basiert einzig auf einer Ausnahme des übergeordneten StVG mit der körperlichen Geeignetheit.
Hier zwanghaft auf die Einhaltung von Bestimmungen ohne individuelle Sonderregelungen durch die Fahrerlaubnisbehörde zu beharren, würde nicht das Hupen vor Fahrtantritt entfallen lassen, sondern die Fahrerlaubnis.
Zitat:
"Autoverleih ist keine Lampe drin, total eingeschränkt."
Was Dich einschränkt, ist Deine Behinderung.
Die Behördenauflage gibt Dir Freiheit und Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt ein Fahrzeug nutzen zu dürfen.
Hier sollte man sehr vorsichtig sein um nicht Ursache mit Wirkung zu verdrehen.
Lösungsansatz muss daher entsprechend angesetzt werden:
Eine Argumentation, dass man das selber als "Blödsinn" ansieht oder nervt, führt zwangsweise in eine Richtung, die das Außenproblem für Dritte zwar löst, aber von Dir ganz sicher nicht gefallen wird.
Da hier weder das Handicap, noch das notwendige technische Hilfsmittel, noch die notwendige Überprüfung aufgrund der Erheblichkeit dieses Hilfsmittels veränderbar sind, bleibt nur eine Veränderung des Testverfahrens.
Es geht um die Überprüfung der Hörfähigkeit unter Zuhilfenahme der Hörhilfe, das geht nur über einen akustischen Reiz, also einen Testston, den man auch hören muss.
Auf die schnelle fällt mit eine kleine, mobile Schachtel ein, mit elektronischen Schallgeber, Knopf und Lampe, die man mit sich trägt und jederzeit und völlig fahrzeugunabhängig einen notwendigen Test vor Fahrtantritt im Fahrzeuginneren ohne Störung nach außen durchführen kann.
Entsprechend der Hörbehinderung muss dann das akustische Signal auch "geeignet" sein, also in der Frequenz und Lautstärke auch den Erfordernissen des Straßenverkehrs und der Hörbehinderung mit kompensierender Hörhilfe entsprechen.
Hier sollte mit einem entsprechendem Facharzt und dann unter Hinzuziehung der Führerscheinbehörde und technischen Sachverständigen die Möglichkeit zu einem derartigen Testverfahren ausgelotet werden.
Mit dem Kommentar kann ich jetzt nichts anfangen. Hört sich an, als seien die Argumente ausgegangen.
Du mußt Dich nicht auf den Schlipps getreten fühlen.
Es gibt halt immer wieder Situationen, in denen nicht alles klar oder immer stimmig ist, wie man es halt gern hätte.
Es ist durchaus ratsam, Überprüfungen anzustellen, Sachverhalte zu hinterfragen und dann zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist oder nicht. "immer völlig in Ordnung" ist hier wohl genauso wenig eine Lösung für kksteini, wie der Versuch, Andersdenkende zu diskreditieren "Komm mal runter" "Das entscheidest nicht Du".
Ich erhalte sehr häufig Rechtsanwaltsschreiben mit unrechtmäßigen Forderungen. Wenn ich dann dem gegnerischen Anwalt die Rechtslage außergerichtlich erkläre, ziehen diese ihre Forderungen im Namen ihres Mandanten immer sehr schnell zurück "Wir haben unserem Mandanten die Rechtslage nochmal geschildert. Unser Mandant erklärt sich bereit, auf seine Forderung zu verzichten.", so oder ähnlich lautet dann meist die Antwort.
Also, lassen wir mal Rechthabereien sein und bleiben wir mal sachlich.
Die Zulassungsstelle/Führerscheinstelle soll doch mal ihre Rechtsgrundlage offenbaren! Denn diese muß es geben, sonst wäre die Entscheidung so oder so hinfällig. Und dann sehen wir weiter!
Das blicke ich nicht!
Der Fragesteller hat also extra eine Kontrollleuchte eingebaut welche beim Hupen leuchtet.
Das ganze soll dazu dienen die Funktionsfähigkeit der Hupe vor Fahrtantritt sicherzustellen.
Soweit glaube ich das verstanden zu haben.
Aber welchen Sinn soll diese behördlich angeordnete Funktionsüberprüfung der Hupe überhaupt haben?
Wenn eine Überprüfung der Hupe vor Fahrtantritt so wesentlich ist dann müßte doch JEDER Autofahrer unabhängig von irgendeiner körperlichen Eischränkung vor jedem Losfahrten zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der Hupe einmal hupen.
Der grundsätzliche Zusammenhang zwischen "Hupen" und "Behinderung" erschließt sich mir noch immer nicht.
In wie weit kann/soll eine Hupe als technisches Hilfsmittel bei der Kompensation einer Schwerhörigkeit so relevant sein das eine solche Auflage nötig ist??
Um abklären zu können, ob und wenn ja welche Möglichkeiten es gibt, den Eintrag herauszubekommen, müssen erst einmal einige Fragen geklärt werden.
Es fehlen IMMERNOCH die rechtlichen Grundlagen.
Das es sich um eine Ausnahmegenehmigung handelt, ist zunächst nur eine, wenn auch wahrscheinliche, Vermutung. Alles Weitere wäre daher Spekulation.
Des Weiteren sagt dies auch dann noch nichts darüber aus, ob die erteilten Auflagen rechtmäßig sind.
kksteini hat bisher noch keinerlei Angaben gemacht, auf was sich die Eintragungen stützen, sondern nur, was da steht.
So, jetzt mal ganz von Anfang an!
@kksteini:
Bitte beantworte doch folgende Fragen:
1. Hast Du irgendwann einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wg. deiner Behinderung gestellt? Oder ist die Behörde von sich aus auf Dich zugekommen, weil Du z.B. einen Behindertenausweis beantragt hast?
2. Gibt es ein medizinisches Gutachten oder ärztliches Attest (ein ärztliches Attest wäre wahrscheinlich nicht ausreichend)?
3. Hat Dir die Behörde einen Bescheid geschickt?
4. Welche Auflagen wurden in diesem Bescheid genau aufgeführt?
5. Welche Rechtsgrundlage gibt die Behörde bzgl. der Auflagen dort an (bitte möglichst alles anführen)[Nach Grund § ... und § ... wird die Fahrerlaubnis ... erteilt / so oder so ähnlich ist meist der Wortlaut]?
6. Was gibt die Behörde als Grund für die erteilten Auflagen an?
Es ist durchaus möglich, dass Du froh sein kannst, überhaupt ein Fahrzeug führen zu dürfen. Es bleibt aber die Frage, ob die erteilten Auflagen tatsächlich notwendig sind oder oder nicht oder ob es geeignetere Hilfsmittel gibt, die ein Führen eines Kraftfahrzeugs ermöglichen würden.
Leider können diese Fragen nur ungenau und spekulativ beantwortet werden, so lange die Informationen aus o.g. Fragen nicht vorliegen.
D.h., man kann immer nur sagen "wenn dem so ist, dass ...". Aber dein Anliegen ist ja, den Eintrag nach Möglichkeit wegzubekommen.
Daher wären die Infos wichtig.
Gruß Fordo
Unter dem Vorbehalt das es bisher alles nur Spekulation ist:
Es kann sein, dass kksteini mit dem Hupen feststellen soll, ob er zum Zeitpunkt des Fahrtantritts noch etwas hört. Das Betätigen der Hupe macht aber nur dann Sinn, wenn ihm auf einem weiteren Weg signalisiert wird, dass die Hupe gerade in Funktion war. Wenn er sie gehört hat, ist das 2.Signal ohne Bedeutung. Wenn er aber keine Hupe hört, kann es sein, dass er nichts hört, es kann aber auch sein, dass die Hupe defekt ist. Wenn das 2.Signal erkennbar ist, htr die Hupe funktioniert und kksteini hat sie nicht gehört. Das kann bedeuten, dass er nichts mehr hört, muß es aber nicht zwangsläufig. Es kann auch schlicht und einfach so sein, dass er sie überhört hat.
Insofern stellt sich weiterhin die Frage, ob es ein wirklich geeignetes Hilfsmittel ist.
Aber wie gesagt, da die Gründe für die Auflage vont Seite der Behörde nicht bekannt sind, ist dies nur eine Spekulation.
Also, hier muß ich linksfahrer voll unterstützen. Im grunde einen draufsetzen, da du uns als werkzeug benutzen wolltest um eine streichung zu bekommen, ohne uns die volle warheit zu sagen. Im verlauf dieser dikussion hatte ich das ja schon angedeutet, entweder lappen weg oder sich darann halten.Die möglichkeit einer defekten hupe hatte ich auch angesprochen. Ohne deine hilfe. Mann bin ich jetzt sauer. Was glaubst du denn mit wem du hier zu tun hast????? Ich finde ,daß die behörde hier noch sehr human verhalten hat. Wenn du dich denen gegenüber so wie uns verhalten hast. Ich bitte dich, daß ist eine rein persönliche bitte, mich in dieser richtung nie mehr anzusprechen, da ich hier ein ganz extremen vertrauensbruch empfinde. Meiner meinung nach gehört die der lappen abgeholt. Hill }-(((((((
Also, hier muß ich linksfahrer voll unterstützen. Im grunde einen draufsetzen, da du uns als werkzeug benutzen wolltest um eine streichung zu bekommen, ohne uns die volle warheit zu sagen. Im verlauf dieser dikussion hatte ich das ja schon angedeutet, entweder lappen weg oder sich darann halten.Die möglichkeit einer defekten hupe hatte ich auch angesprochen. Ohne deine hilfe. Mann bin ich jetzt sauer. Was glaubst du denn mit wem du hier zu tun hast????? Ich finde ,daß die behörde hier noch sehr human verhalten hat. Wenn du dich denen gegenüber so wie uns verhalten hast. Ich bitte dich, daß ist eine rein persönliche bitte, mich in dieser richtung nie mehr anzusprechen, da ich hier ein ganz extremen vertrauensbruch empfinde. Meiner meinung nach gehört die der lappen abgeholt. Hill }-(((((((
Es scheint als willst Du es nicht verstehen. Sorry, ich will nicht persönlich werden, aber es geht hier nun mal nicht um das, was Du hier genannt hast, sondern um das, was die erteilende Stelle angeführt hat.
Stell Dir eine Klage vor, wenn der Richter nachfragt, auf was man sich stützt und die Antwort lautet "weil linksfahrer es gesagt hat" oder "weil Fordo es gesagt hat". Kommt wohl etwas komisch, oder?
Ich halte mich jedenfalls nicht für ein Gesetz oder den Gesetzgeber.
Klar, es geht hier wohl kaum um eine Fahrerlaubnis im Rahmen allgemeiner Vorschriften. Aber entscheidend ist, wie die Behörde zu der Ausnahme gelangt.
Du mußt Dir mal in Erinnerung rufen, was das Anliegen von kksteini ist. Er möchte nach Möglichkeit eine Austragung haben.
Jetzt zu sagen, es kommt von einer Behörde, also stimmt es schon und dann aus der StVO ein paar §§ zu zitieren und damit anzuführen, dass dies die Rechtsgrundlage sei, halte ich für überhöht.
Des Weiteren habe ich nirgends geschrieben, dass es mir darum geht, die Behörde dazu zu zwingen, die allgem. Vorschriften einzuhalten. Es geht darum, nachzuprüfen, ob die erteilte Auflage 1. rechtlich durchführbar ist, wenn nicht wäre sie zu ersetzen, durch eine rechtlich mögliche und 2. ob sie geeignet ist, den Grund für ihre Erteilung auszugleichen oder ob es ein geeigneteres Mittel gibt. Auch dann wäre sie zu ersetzen.
Aber dazu ist es nun mal zwingend erforderlich, zu erfahren, was die Behörde im genauen Wortlaut mitgeteilt hat.
Mal einfach `ne Frage:
Kennst Du das medizinische Gutachten und/oder das technische Gutachten von kksteini?
Vielleicht ist Dir aufgefallen, dass es hier eine Überschneidung gibt. Während ich gerade das Eine verfasste, kam dein Posting.
Also hat das nichts mit "Mach Dir ...mal die Mühe" und "keine Lust" zu tun.
Ich frage mich allmählich, warum Du immer auf die persönliche Schiene kommst und solch niedere Anhänge machen mußt.
Ich bin bislang davon ausgegangen, dass sich hier jeder bemüht. Aber es gibt scheinbar einige, die es nicht verkraften, wenn man ihnen widerspricht und sich dann auf den Weg begeben, andere herabzusetzen versuchen.
Also, hier mal mein Vorschlag:
Teil mir doch mal mit, wo das bei Dir herkommt, was Dir vielleicht nicht passt. Vielleicht können wir es ja aus dem Weg räumen.
Gruß Fordo
Übrigens: Deine rechtlichen Infos habe ich gelesen. Die sind aber allgem. Art oder spekulativ.
Was genau in dem Bescheid der Behörde steht, konnte ich nirgends lesen.
"Entweder Lappen weg oder sich dran halten......"
Was ist denn das für eine Argumentation?
Die Sinnhaftigkeit des Hupens zur Überprüfung der eignen Hörfähigkeit bzw. einer solchen Auflage wird doch wohl noch hinterfragt werden dürfen?
Vielleicht bin ich ja blöde oder brgriffsstuzig, aber auch mir erschließt sich kein logischer Zusammnheng in welcher Weise eine Überprüfung der eigenen Hörfähigkeit durch betätigen der Hupe vor Fahrtantritt Sinn macht.
Auch wenn er die eigene Hupe im Stand noch hören kann bedeutet das nicht das er deshalb eine andere Hupe, die während der Fahrt in einem ganz anderen Geräuschumfeld von einem anderen Verkehrsteilnehmer in einem anderen Fahrzeug 5 oder 10 Meter vor oder hinter ihm betätigt wird, auch noch hören kann!
Zur überprüfung der Hörfähigkeit ist das wohl eine absolut ungeignete Methode.
Und wieso muß ein Schwerhöriger überhaupt vor jeder Fahrt sein Gehör überprüfen?
Ich muß als Brillenträger ja auch nicht vor jeder Fahrt einen Sehtest machen?
Und warum nun konkret exakt diese Auflage gemacht wurde geht für mich aus diesem Thread absolut nicht hervor!
Die kann uns wohl auch nur der Fragesteller geben!
Schreibt ja Linksfahrer auch selbst weiter oben in einem seiner Kommentare:
"Da das ohnehin alles nur spekulativ ist, bleibt nur die Nachfrage nach der konkreten Begründung und dann gegen diese genannte Begründung ein "negatives Feststellungsverfahren".
Und an dieser konkreten Begründung fehlt es bisher!
Anhand der zusätzlichen Hupenkontrollleuchte können wir annehmen - aber auch nur annehmen, nicht behaupten - das es wirklich so ist das der Fragesteller das eigene Hörvermögenauf diese Art testen soll.
Aber WARUM das ganze überhaupt nötig oder sinnvoll sein soll - das findet sich bisher nirgendwo.
Und wenn eben diese uns bisher unbekannte Begründung des ganzen nicht stichhaltig oder nicht sinnvoll ist, bzw. im Hinblick auf eine mögliche Kompensation der Behinderungsbedingten Einschränkung möglicherweise untauglich ist dann kann/würde ich auch versuchen dagegen angehen - soweit es mir rechtlich möglich ist.
Das kann ich nur unterstützen!
Daher ist ja die ganze Zeit mein Anliegen, nicht mit Spekulationen um sich zu werfen und Gesetzestexte allgemeiner Art zu rezitieren, sondern genau das zu posten, was die Behörde in ihrem Bescheid geschrieben hat.
Alles Andere macht nach meiner Meinung keinen Sinn.
Das sehe ich jetzt nicht ganz so eng. Es stimmt aber, dass kksteini hier etwas arg zögerlich mit Informationen rüberkommt.
Ob da eine Missbrauchsabsicht hintersteckt, kann ich nicht unbedingt erkennen.
Ich denke es wäre am Besten, wenn sich kksteini dazu erst einmal äussert und wenn er es ehrlich meint, gleich die bereits mehrfach geforderten Infos mitliefert, bevor wir hier unsere Zeit weiterhin opfern.