Alkohol am steuer
Hallo an alle, ich hatte linksfahrer eine nachrricht mit `ner frage gesendet.(weil das unser rchtsspezie ist). Habe bis jetzt aber keine antwort bekommen, ist allerdings auch erst 2h her. Vielleicht kann von euch jemand helfen bis er on ist. Also hier die frage:
Hallo linksfahrer, ich habe eine rechtliche frage an dich. Gestern hatte ich mit einem freund eine diskussion, wobei die folgende frage ungelöst blieb. Es geht um den satz:"alkohol am steuer" Frage: Ist es schon eine ordnungswiedrigkeit wenn man am Lenkrad alkoholische getränke zu sich nimmt. Bsp. Ich stehe an einer roten ampel und trinke an meiner flasche bier. Die polizei sieht das und obwohl 0.0ppm bltakhl festegstellt wird, kann dann schon ein bußgeld erhoben werden? Oder bezieht sich die aussage "alkohol am steuer" grundsätlich auf das fahren mit messbaren blutalkoholwerten? Bin mal gespannt auf deine antwort. Bis dann, gruß Hill
Meine Fresse, ich habe auch noch sowas wie ein Realleben nebenbei =)
Eine Antwort ist zwar eigentlich recht einfach, aber nicht unbedingt in der tatsächlichen Auswirkung oder Begründung sofort überschaubar - daher auch etwas umfangreicher.
Da hier keine persönlichen Dinge betroffen sind, sondern eine allgemeine Fragestellung ist, die vermutlich auch andere interessiert, hier dann auch öffentlich die Antwort:
Hallo Hillholder,
bei "Alk am Steuer" muss man nicht nur, wie bei vielen Sachen auch, zwischen den zwei Dingen mit einerseits "erlaubt/verboten" und andererseits "straffrei/strafbar" unterscheiden, sondern ist darüber hinaus noch etwas vielschichtiger:
Es ist alles verboten, was eine berauschende Wirkung auf den Fahrer hat, somit liegt die Grenze für erlaubt/verboten faktisch bei genau 0,00.
Eine (Be)-Strafbarkeit beginnt jedoch erst bei 0,5 Prom (Probezeitler oder unter 21 Jahre ab 0,2 Promille) ohne Auffälligkeiten (Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG),
bzw. 0,3 Promille mit alkbedingten Auffälligkeiten (Straftat nach §316 StGB, je nach "Tatablauf" auch §315a oder §315c StGB).
Diese Grenzwerte - nicht unbedingt die 0,5, aber diese 0,2 obwohl es 0,0 im Gesetzestext sind - ergeben sich aus vielen Gründen, die nicht vom "Täter" beeinflussbar sind:
die Messverfahren haben eine nicht unerhebliche Messabweichung bei sehr geringen Blutalkwerten, erst ab etwa 0,1 Promille kann tatsächlich genau gemessen bzw. analysiert werden,
es gibt viele "natürliche" Prozesse, die (sehr geringe Mengen) Alk im Blut aufbauen, aber aufgrund der geringen Konzentration keine negativen Auswirkungen haben.
Angefangen von Alkaufnahme über die Haut bei zB. Arzthelferin, die im Rahmen der Grippevorsorge manche Tage den Alktupfer zum Desinfizieren nicht aus der Hand bekommen.
Dann gibt es noch den im Magen gärenden Obstsaft oder auch völlig natürliche Verdauungsprozesse, bei denen durch körpereigene Verdauungsenzyme und -Bakterien nach jeder selbst "harmlosen" Mahlzeit schon Alk produziert wird.
Das alles kann in Kombination bis zu etwa 0,13 Promille Blutalkohol "aus dem nichts" entstehen lassen. Ein Wert, der "fahrdynamisch" keinerlei Auswirkungen hat, weil man an derartig geringe Mengen praktisch von Geburt an (Nahrung) gewöhnt ist.
Allerdings mit der Einführung einer Strafbarkeit ab tatsächlich 0,000 so ziemlich jeden rund eine Stunde nach dem Mittagessen zum "Verbrecher" werden lässt.
Eine 0,000 Grenze wäre identisch mit einem Verbot Darmbakterien wegen ihre zweifelsohne vorhandenen Gesundheitsschädlichkeit auszuscheiden.
Der Schluck aus der Pulle ist da jedoch etwas anderes, da hier kien "natürlicher Prozess" mehr vorliegt. Derartiges bei roter Ampel kann (und wird) Dir die beobachtende Polizei verbieten.
Da es auch dieses Ding mit der klaren Trennung, erkennbarem Trennungsverhalten zwischen Alk und Fahren gibt, wird das auch weitergehende Folgen haben, zB. einem Alktest aufgrund eines nicht zu widerlegenden Anfangsverdachts.
Sollte der Alktest dann einen Wert unterhalb der Strafbarkeit ergeben, dann gibt es keine Strafe, da nunmal keine Strafe dafür vorgesehen ist.
Und nun kommen noch weitere Details, die den "Spaß" dabei vermiesen könnten:
Es kann bei "starker Nähe" zu den Grenzwerten auch ein Verbot der Weiterfahrt ausgesprochen werden, da hier aufgrund des eben erfolgten Trunks eine weitere Anflutung noch kommt und dann eine Gefährdungslage entsteht.
Als Präventivmaßnahme zur Gefährdungsvermeidung werden ggf. auch Fahrzeugschlüssel und Papiere einkassiert und man bekommt das erst am nächsten Tag auf dem Revier zurück, oft muss dann dort nochmal gepustet werden, Stichwort Restalkohol.
Das läuft dann alles unter "Ermahnung" und wird bei Alk oftmals auch polizeilich registriert. Solltest Du dich dann im weiteren Verlauf als "Mehrfachtäter" in diesem Bereich zeigen, dann erfolgt auch eine Meldung an das "Straßenverkehrsamt", genauer Fahrerlaubnisbehörde, die dann auch mit einer MPU-Aufforderung reagieren kann und vermutlich auch wird.
Hier muss man juristisch fein unterscheiden: Ermahnungen oder auch die Aufforderung zu einer MPU gelten nicht als Strafe, sondern "nur" als Auflage.
Strafe: muss geleistet werden, egal wie man sich auch immer zukünftig verhält. Die 50 Euro Bußgeld müssen gezahlt werden, auch wenn Du zukünftig überhaupt nicht mehr fahren willst - es liegt außerhalb Deiner Entscheidung.
Auflage: eine MPU musst Du nur machen, wenn Du zukünftig noch fahren willst. Willst Du das nicht mehr, dann brauchst Du auch keine MPU zu machen - nur Du entscheidest, ob Du das machst oder nicht.
Dass Du es vielleicht machen musst, liegt auch nur an Deinen vorhergehenden Entscheidungen, Dein Leben auf die Automobilnutzung ausgerichtet zu haben. Ein Zwang mag vorhanden sein, geht aber von Dir aus, es ist nicht von außen angeordnet.
Bei Alk, wie auch Drogen oder Gewaltauffälligkeiten spielt immer sehr schnell und stark die "Ungeeignetheit" aus §3 Abs.1 StVG mit rein, was dann sehr schnell Folgen hat, die nicht so klar im Bußgeldkatalog wie bei Geschwindigkeitsverstößen ablesbar sind.
Bei entsprechendem Verhalten hat man doch recht schnell Dinge an der Backe, die zwar keine Strafe sind - nach rein juristischer Definition - aber in den persönlichen Auswirkungen auch deutlich schlimmer als "hammerharte" 200 Euro Bußgeld sein können.
Zu Deiner Frage:
"Bestrafen" kann man dich nicht, weil es vom Blutwert unter den Strafbarkeitsgrenzen liegt.
"Verbieten" kann man Dir dieses Verhalten, weil es verboten ist.
"Auflagen" für die Zukunft kann man Dir auch überbraten, wenn da ausreichende Anhaltspunkte für den reinen Verdacht auf eine Ungeeignetheit vorliegen.
Vielen dank. Man wird doch noch fragen dürfen. Schau dir doch deine antwort an, ist kein wunder wenn man dich fragt, wer sonst hätte denn den rechtlichen durchblick. Betrachte das einfach als lob und anerkennung. Gruß Hill
Ich halte das insgesamt für keine gute Idee.
Wie meinst du das??
Siehst du, das wußte ich gar nicht, wir waren gestern davon überzeugt, daß dies der text ist der in der stvo steht. Hill
Hallo, das war rein hypothetisch. Ich hatte gestern eine diskussion mit einem kollegen wobei ich behaupte habe, alkohol am steuer ist wörtlich zu nehmen. Deshalb heute die frage an linksfahrer, weil der sich ja in sochen fällen auskennt. Gruß Hill