L200 (Baujahr 2010) Besteuerung
Wie wird der neue L200 (Baujahr 2010 besteuert. Mein Finanzamt besteuert ihn als PKW andere als LKW ???? - In der Zulassung steht eindeutig
LKW- offener Kasten
interessiert diese Betonköpfe aber nicht.-
mfg
Hans
Weisste, manche Dinge wurden hier echt schon zum Erbrechen durchgekaut.
http://www.autoplenum.de/Antworten/D/983...
Wenn Du mal die Suche bemühen würdest, wirst Du feststellen, daß es da hunderte Antworten in der Richtung gibt.
die besteuerung als pkw ist natürlich richtig, da das fahrzeug nunmal kein lkw ist.
so kommst du in die vorzüge von teurer pkw besteuerung und teurer lkw-versicherung.
über sowas informiert man sich aber eigentlich vor dem kauf.
Falsch, Janner. Das Fahrzeug ist ein LKW, steht ja auch im Fahrzeugschein. Die Besteuerung hat aber damit überhaupt nichts zu tun, sondern sie richtet sich nach der Nutzung. Wird ein LKW als LKW verwendet, wird er auch nicht wie ein PKW versteuert.
Danke, alle da draußen.
Ich habe mich zuvor erkundigt. Es gibt eine neue Rechtsprechung die eindeutig aussagt, das es ein LKW ist. Die meisten Finanzämter tun das auch.
u.a. zul. Gesamtgewicht 2800 kg L200 hat aber 2865.
Es gibt in diesen Urteil mehrere eindeutige Zuordnungen (Ich glaube vom Februar 2010) Weiterhin habe ich eine eigene Firma auf die der LKW/PKW zugelassen ist. Er wird ausschließlich gewerblich genutzt. Sollte die endgültige Entscheidung des FA (Januar 2011)
bei ihrer Haltung bleiben werde ich die Rechtsabteilung des ADAC einschalten um hier endlich ein eindeutige Zuordnung zu bekommen.
Alles sollt man sich nicht gefallen lassen. Da wenigste was in diesem Landf geschieht ist auch gesetzlich richtig. Nur die meißten lassen sich eben alles gefallen.
Gesundes 2011
Wie lange wird der Quatsch mit der Nutzung denn noch behauptet?
Das ist kein Kriterium der Art der Klassifizierung, sondern nur der Art der Anrechenbarkeit ("absetzen"), war es nie und wird es zumindest für sehr lange Zeit auch nicht sein.
Die Art der Besteuerung unterliegt ausschließlich technischen Kriterien. Allerdings sind die technischen Anforderungen, die das Finanzamt hat, deutlich weitergehender, als die technischen Anforderungen für die Fahrzeugzulassung.
Da es sich hier um zwei völlig unterschiedliche Rechtsgebiete handelt, einerseits die technische Zulässigkeit als Eingruppierung für die Zulassung (Fahrzeugpapiere) und andererseits die steuerrechtliche Eingruppierung (Fahrzeugbesteuerung), dürfen die "Betonköppe" aus verfassungsrechtlichen Gründen sich nicht mal um den technischen Eintrag in den KFZ-Papieren kümmern.
Bevor man irgendwelche Leute angreift, sollte man sich vorher überlegen, ob man sich nicht damit als völlig ahnungslos outet. Aber Meckern ohne Denken ist schon immer einfacher gewesen als Informieren und Wissen.
Die Einzeldefinitionen der steuerlichen Voraussetzungen befindet sich momentan aufgrund vieler laufender Gerichtsverfahren in einer ständigen Weiterentwicklung.
Allerdings endeten bisher alle diese Gerichtsverfahren vor dem Bundesfinanzgerichtshof (BFH) mit einer "Anhebung" der Anforderungen, um ein Fahrzeug bis 3,5 Tonnen zgM als LKW zu versteuern.
Man darf dabei nicht vergessen, dass ein Kraftfahrzeug unter 3,5 Tonnen zgM grundsätzlich immer ein steuerrechtlicher PKW ist. Einfach das KFZ-Steuergesetz lesen, findet sich völlig zweifelsfrei und existiert seit dem ersten Tag.
Die bisherige LKW-Besteuerung von "leichteren" Fahrzeuge basieren alle nur auf Ausnahmeregelungen, die teilweise ohnehin nur zeitlich befristet waren und nun abgelaufen sind oder vom Gesetzgeber widerrufen wurden.
Wie wäre es denn einfach mal, sich vom Finanzamt die Begründung geben zu lassen, warum das Fahrzeug nicht als LKW eingestuft wurde, dann weiß man doch weiter und muss nicht andere Rätseln lassen.
Aber rein mal geraten, was an Möglichkeiten unter anderem in Betracht käme:
Den L200 gibt es in verschiedenen Bauausführungen und damit verbundenen Umständen, die eine LKW-Besteuerung von vornherein verhindern:
Doppelkabine/ 4-Türer
damit ist die Ladefläche kleiner/ kürzer als der Innenraumzulässige Gesamtmasse
in einigen Varianten unter 2,8 Tonnen, eine Auflastung hat keine steuerrechtliche Wirkungmaximale Zuladung
in einigen Varianten unter 800 kg, eine Auflastung hat keine steuerrechtliche Wirkungder große Motor mit 131 kW/ 178 PS
da es sich nicht mehr um eine "LKW-typische" Motorisierung handelt und das Leistungsgewichtsverhältnis nicht stimmt.
Zu diesem Leistungsgewicht wird vermutlich in 11 oder spätestens 12 auch ein Grenzwert-definierendes Urteil erwartet.
Dass einige L200 auch als LKW versteuert werden, liegt an unterschiedlichen Gründen, zB.:
es handelt sich aufgrund der Bauausführung (noch, nach derzeitiger Definition) um einen steuerrechtlichen LKW, also Single-Cab, Allrad (wegen der höheren zgM und Zuladung bereits in den Typprüfungsunterlagen - EU-Zulassung, COC) und dem kleinen Motor mit 100 kW
es handelt sich um einen Steuerbescheid, der noch nicht nach den neuesten, derzeitig anzuwendenden BFH-Entscheidungen erstellt wurde und demnächst ein korrigierter Steuerbescheid mit Nachzahlung ins Haus flattert.
Ob man sich zur Unterstützung dann unbedingt den ADAC hinzuzieht, sollte man sich genau überlegen. Bei derartigen Themen hat dieser Verein in den letzten 10 Jahren immer komplett daneben gelegen, außer Getöse alles nur Holzweg - Steuer- und Verwaltungsrecht ist halt keine Pannenhilfe.
Viertürer läuft ohne wenn und aber als PKW,wogegen der Club Cab ( Zweitürer mit zwei Notsitzen hinten) noch als LKW durchgeht.hierbei ist allerdings zu beachten das man dem Finanzamt Bilder zur Verfügung stellt worauf das Kennzeichen zu erkennen ist und die Abmessungen der Ladefläche sowie Fahrgastzelle zu erkennen sind.Oder mit dem Fahrzeug hinfahren und es direkt vor Ort klären fahre nun schon den dritten Club Cap und alle liefen bis dato auf LKW den letzten habe ich vor 4 Wochen zugelassen.Hingefahren zum FA. KFZ vorgeführt, umgeschrieben von PKW auf LKW und gut.wo ist also das Problem ?
Das "Problem" ist, dass einige Finanzämter es nicht ganz so egal ist, zumindest dann nicht mehr, wenn die Innenrevision durch war.
Auch der Club Cab ist kein steuerechtlicher LKW, dieses Längenverhältnis Innenraum zu Ladefläche ist nur ein Kriterium von insgesamt acht, die alle erfüllt sein müssen.
Seit der Reform der KFZ-Steuer werden im manchen FA nicht sonderlich viele Sachbearbeiter für diesen Bereich abgestellt, da es nur Kosten sind, ohne dass die Einnahmesituation auch nur um einen Cent verbessert.
Die Mitarbeiter des FA sind Angestellte des Landes, die KFZ-Steuer geht vollständig an den Bund und die Länder bekommen eine konstante Pauschale. Somit ist das Interesse und Motivation in manchen FA äußerst begrenzt - bis die Revision kommt.